Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1901-L/02
Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1901-L/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Zeit vom 1.3.2001 bis 30.4.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin,
Ch., war ab dem Wintersemester 1996/97 am Bruckner-Konservatorium Linz als
ordentlich Studierender des Faches "Gitarre" inskribiert. Gleichzeitig besuchte
er das Oberstufenrealgymnasium für Studierende der Musik und legte die
Reifeprüfung im Oktober 1999 ab. Ab dem Sommersemester 2001 wechselte er
vom Studienfach "Gitarre" auf "Instrumentalpädagogik". Vom zuvor
betriebenen Studium wurde nur ein Teil angerechnet.
Auf Grund dieses
beihilfenschädlichen Studienwechsels wurde die für den Zeitraum
März 2001 bis April 2002 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag mit Bescheid zurückgefordert. In einer dagegen
eingebrachten Berufung wurde eingewendet: Der Sohn Ch. habe auf Grund seines
Talentes bereits neben seiner Schulausbildung am Brucknerkonservatorium
studiert. Er habe Gitarre inskribiert, da Instrumentalpädagogik auf Grund
des jugendlichen Alters noch nicht möglich war. Da er nun auch als
Musikschullehrer teilzeitbeschäftigt sei und, um Ganztags unterrichten zu
können, Instrumentalpädagogik notwendig sei, habe er das Studium
Gitarre unterbrochen. Die Vorstudienzeiten wurden nicht angerechnet, es sei
jedoch seitens des Brucknerkonservatoriums der Vorschlag gekommen, eine
Studienverkürzung um zwei Jahre zu genehmigen.
Eine Rückfrage in der
Studienabteilung ergab, dass eine Studienverkürzung auf Ansuchen des
Studenten erfolgen könne und vom zuständigen Professor entschieden
werde. Die Anrechnung von neun Semestern (Dauer des Vorstudiums) sei jedoch
unwahrscheinlich.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass
die Bestimmung des Studienförderungsgesetzes, die ausschlaggebend für
die Entscheidung war, zur Zeit der Reifeprüfung des Sohnes noch nicht in
Kraft war und daher der Studienwechsel unmittelbar nach der Reifeprüfung,
der für den Familienbeihilfenanspruch unschädlich gewesen wäre,
nicht vorgenommen wurde. Überdies wäre bei Anrechnung der
Vorstudienzeit ab Reifeprüfung der Studienwechsel nicht nach dem dritten
inskribierten Semester angefallen.
Im weiteren Berufungsverfahren
wurde durch Rückfrage im Studienbüro festgestellt, dass weder ein
Ansuchen um Studienverkürzung ergangen ist noch eine Studienverkürzung
genehmigt oder angemerkt wurde. Dies wurde der Berufungswerberin in einem
Vorhalt mitgeteilt. In Beantwortung dieses Vorhalts erklärte die
Berufungswerberin, dass der Antrag deshalb nicht gestellt wurde, da Ch. sonst,
um den Lehrstoff aufzuholen, seine Arbeit als Musikschullehrer aufgeben
hätte müssen. Neuerlich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das
Studienförderungsgesetz noch 1999 die Bestimmung enthielt, dass der
Studienwechsel nicht zu beachten sei, wenn der Studierende den ersten
Studienabschnitt nach dem Studienwechsel innerhalb der Anspruchsdauer absolviert
hat. Da Ch. in der regulären Zeit abschließen werde, bestünde
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie
die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
§ 17
Studienförderungsgesetz in der noch im März 2001 gültigen Fassung
lautet:
Abs. 1: Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als
zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder
3. nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem
die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel, die durch
ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudium gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten
Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat,
innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Der Sohn der Berufungswerberin
hat den Studienwechsel nach neun Semestern als ordentlicher Hörer eines
anderen Faches vorgenommen. Doch selbst unter Berücksichtigung lediglich
der Studienzeit, die nach der Reifeprüfung angefallen ist, wäre der
Studienwechsel erst nach dem dritten Semester erfolgt (erstes Studium vom
Wintersemester 1999/2000 bis Wintersemester 2000/2001).
Unbestrittenermaßen wurde nur ein geringer Teil des Vorstudiums auf das
nach dem Wechsel begonnene Studium angerechnet. Da auch keiner der sonstigen in
§ 17 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Gründe, die einen Studienwechsel unerheblich machen, vorliegt, ist nach dem
eindeutigen Wortlaut der zitierten Gesetzes-stelle der Anspruch auf
Familienbeihilfe im berufungsgegenständlichen Zeitraum verloren gegangen.
Wenn die Berufungswerberin
vermeint, aus dem oben zitierten Absatz 4 des § 17 StudFG ableiten zu
können, dass der Familienbeihilfenanspruch bestehen bleibe, wenn das neue
Studium in der regulären Zeit abgeschlossen werde, so ist hiezu zu
bemerken, dass diese Regelung lediglich die Möglichkeit geboten hat, den
Beihilfenanspruch nach dem zeitgerechten Abschluss des ersten Studienabschlusses
wieder aufleben zu lassen. Keinesfalls ist jedoch eine Gewährung der
Familienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt möglich. Da das
Studium Instrumentalpädagogik keine Gliederung in Studienabschnitte
aufweist, kann die Berufungswerberin aus dieser Regelung nichts für ihren
Standpunkt gewinnen.
Mit Wirksamkeit ab 1.9.2001
wurde die gesetzliche Regelung in folgender Weise geändert: "Ein
Studienwechsel im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat." Diese neue
Regelung ermöglicht nun ein Wiederaufleben des Beihilfenanspruches nach
Ablauf von so vielen Semestern, wie im ersten Studium absolviert wurden.
Für den Berufungszeitraum bringt jedoch auch diese Regelung keine
Änderung.
Aus den angeführten
Gründen konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1901-L/02
- Stammnummer
- 6496
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF