Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/02
Geltendmachung von Tagesgeldern neben Trennungsgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/02vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neben einem steuerfrei belassenen Trennungsgeld von täglich öS 360,00 können keine Reisediäten (Tagesgelder) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zweck des Trennungsgeldes ist nämlich, wie beim Tagesgeld auch, einen Verpflegungsmehraufwand abzugelten. Dieser ist mit öS 360,00 pro Tag jedenfalls abgegolten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Treuconsult Kufstein, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen
2000 82.197,63 €
Einkommensteuer
2000 32.414,24 €
Die
getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige ist als
Bauingenieur nicht selbständig beschäftigt und wird aufgrund
gewerblicher Einkünften aus einer Beteiligung zur Einkommensteuer
veranlagt. Für das Jahr 2000 wurden Werbungskosten in Höhe von 68.233
öS geltend gemacht, die sich aus Tagesgeldern laut Fahrtenbuch von 36.033
öS, Nächtigungsgeldern laut Fahrtenbuch von 3.400 öS sowie
Familienheimfahrten von 12 x 2.400 öS zusammensetzen.
Im Einkommensteuerbescheid vom
28. März 2002 versagte das Finanzamt die Anerkennung der geltend gemachten
Werbungskosten mit der Begründung, dass die Ersätze des Arbeitgebers
in Höhe von 77.400 öS die geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von 68.233 öS übersteigen würden.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 18.4.2002 wendet der Bw. ein, dass es sich bei den geltend
gemachten Werbungskosten um dienstlich veranlasste Reisekosten handle,
wofür er keine Ersätze seitens des Arbeitgebers erhalten habe. Bei den
gemäß
§ 26 steuerfrei ausbezahlten Bezügen in Höhe von
77.400 öS handle es sich vielmehr um Trennungsgeld.
Daraufhin erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Aufgrund finanzamtlicher Erhebungen, die im
Zuge einer Anregung auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1995 bis
1999 durch den Steuerpflichtigen durchgeführt wurden, begründete das
Finanzamt diese damit, dass dem Bw. bereits für 215 Arbeitstage je 360
öS steuerfreie Diäten ausbezahlt worden wären; dies unter dem
Titel "Trennungsgeld", da der Bw. dem Arbeitgeber gegenüber
vorgebracht hätte, dass ihm eine tägliche Heimfahrt nicht möglich
wäre. Hätte der Bw. kein Trennungsgeld erhalten, so wäre ihm
für jede Dienstreise Tagesgeld ausbezahlt worden. Die Ersätze seien
daher zu Recht in Abzug gebracht worden, wobei es unbeachtlich sei, ob sie
- eventuell unrichtigerweise - als Trennungsgeld oder als Tagesgeld
ausbezahlt wurden. Außerdem würde die Firma belegmäßig
nachgewiesene Nächtigungskosten ersetzen.
Der Bw. stellte daraufhin den Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Darin wird die Anerkennung der geltend
gemachten Werbungskosten in Form von Tagesgeldern in Höhe von 26.033
öS und Nächtigungsgeldern in Höhe von 3.400 öS beantragt und
begründend ausgeführt, dass nach § 9 Abschnitt II Z. 1 des
Kollektivvertrages für die Bauindustrie und das Baugewerbe dem Bw., der so
weit weg von ständigem Wohnort arbeite, dass ihm die tägliche
Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden könne,
Trennungsgelder zustünden. Diese seien seit dem AbgÄG 1984
unabhängig vom gesetzlich definierten Dienstreisebegriff steuerfrei
auszuzahlen. Für die angefallenen Reisekosten habe der Bw. hingegen keine
Ersätze seitens des Arbeitgebers erhalten. Es bestehe also
ausdrücklich kein Zusammenhang zwischen Trennungsgeld und geltend gemachten
Reisekosten. Es sei auch üblich, dass leitende Angestellte auf Grund der
Höhe ihres Bezuges keinen Ersatz für angefallene Reisekosten
erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4
EStG zählen Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise ... als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes
Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden (vgl. auch VO BGBl. II, Nr.
306/1997). Zufolge lit b) darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360 S pro Tag betragen. Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren
Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als
Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks
ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt werden (lit c).
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG sind Reisekosten ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Sinn der Bestimmungen der
§§ 26 Z 4 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG ist somit, einen Teil der
Einkünfte (sei es im Wege der steuerfreien Auszahlung oder im Wege des
Werbungskostenabzuges) steuerfrei zu belassen, wenn dem Steuerpflichtigen
Verpflegungsmehraufwendungen erwachsen sind.
Im gegenständlichen Fall
wurde dem Bw. aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, nämlich aufgrund
des § 17 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der
Bauindustrie im zulässigen steuerfreien Höchstausmaß von 360
öS (lt. Auskunft der Firma P. an 215 Tagen, somit für jeden
Arbeitstag) Trennungsgeld ausbezahlt. Dies wurde vom Finanzamt auch anerkannt.
Strittig ist in diesem Punkt somit lediglich, ob der Bw. zusätzlich die vom
Arbeitgeber nicht ersetzten Diäten für dienstlich veranlasste Reisen
als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht. Für insgesamt 103
Reisetage begehrt der Bw. zusätzlich 36.033 öS an Tagesgeldern und
3.400 öS an Nächtigungsgeldern als Werbungskostenabzug.
Nach Ansicht des UFS wurde dem
Bw. ein allfälliger Verpflegungsmehraufwand bereits durch das steuerfrei
belassene Trennungsgeld in Höhe von 360 öS täglich abgegolten.
Zweck des Trennungsgeldes ist nämlich, wie beim Tagesgeld auch, dem
Steuerpflichtigen den in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen abzugelten (vgl.
auch VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0068, wonach Trennungsgelder
regelmäßig Tagesgelder darstellen). Ob der ausbezahlte Betrag von 360
öS täglich nun als Trennungsgeld oder Tagesgeld bezeichnet wird, ist
unerheblich, so wie es auch unerheblich ist, ob dem Bw. der
Verpflegungsmehraufwand an seinem Einsatzort Salzburg oder an einem anderen Ort
anlässlich einer beruflich veranlassten Reise entstanden ist. Die
Erweiterung des kollektivvertraglichen Reisebegriffes und die Bezeichnung des
Tagesgeldes als Trennungsgeld kann nach Ansicht des UFS keinesfalls dazu
führen, dass sich der aus dem Titel Verpflegungsmehraufwand steuerfrei zu
belassende Betrag, der nach den §§ 16 und 26 EStG mit absolut 360
öS pro Tag begrenzt ist, durch eine nochmalige Anerkennung von
Reisediäten im Wege von Werbungskosten erhöht oder gar verdoppelt.
Ebensowenig könnte dem Bw. gemäß
§ 26 Z 4 sowohl aufgrund
des 1. Tatbestandes (Verlassen des Dienstortes aufgrund einer Dienstverrichtung)
als auch aufgrund des 2. Tatbestandes (Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr vom Dienstort zum Wohnort) Tagesgeld doppelt ausbezahlt werden.
Der steuerfrei zu belassende Betrag aus dem Titel Verpflegungsmehraufwand ist
pro Tag mit 360 öS begrenzt. So sieht dies offensichtlich auch der
Dienstgeber des Bw., der laut Angaben gegenüber dem Finanzamt eben aufgrund
der Gewährung des Trennungsgeldes einen Ersatz der Reisekosten
(Tagesgelder) verweigert, so wie auch der o.a. Kollektivertrag den
gleichzeitigen Bezug von Trennungsgeld und Tagesgeld ausschließt: Der
Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht während jener Zeit, für die
Reiser Tagesgeld bezahlt wird (vgl. § 17 Z 3 lit d).
Anders verhält es sich bei
den geltend gemachten Nächtigungsgeldern. Das Finanzamt hat hier zu Unrecht
den als Trennungsgeld ausbezahlten Betrag als Ersatz für
Nächtigungsgelder angesehen (Erstbescheid) bzw. damit argumentiert, dass
dem Bw. diese ersetzt worden wären, wenn er sie beim Dienstgeber beantragt
hätte (Berufungsvorentscheidung). Wie bereits oben ausgeführt, deckt
das Trennungsgeld lediglich den Verpflegungsmehraufwand, nicht jedoch die Kosten
einer auswärtigen Übernachtung ab. Laut Erhebungen des Finanzamt sind
die dem Bw. die anlässlich beruflich veranlasster Reisen entstandenen
Übernachtungsaufwendungen nicht ersetzt wurden. Daher ist der Betrag von
3.400 öS gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 lit c als
Werbungskosten anzuerkennen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Zur besseren Vergleichbarkeit
mit dem Erstbescheid wurde die Berechnung der Einkommensteuer sowohl in S als
auch in € durchgeführt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
28°Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/02
- Stammnummer
- 6495
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF