Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3797-W/02
gemeiner Wert betrieblich genutzter Gebäudeteile anlässlich Überführung ins Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3797-W/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Trauner Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In dem am 13. Juli 1999
beim FA eingereichten "Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit" (Bl. 7/1999 E-Akt) erklärte der Bw., der
per 30. Juni 1999 sein Gewerbe zurückgelegt hatte (Bl. 5/1999 E-Akt),
den Betrieb seines in X betriebenen Hutfachgeschäfts mit Wirkung ab
1. Juli 1999 eingestellt sowie das Inventar und das Warenlager um
300.000,00 S bzw. 500.000,00 S an B. verkauft zu haben.
Dementsprechend wies er in seiner für das Streitjahr 1999 eingereichten
Einkommensteuererklärung unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a.
einen Gewinn aus der Aufgabe seines Hutfachgeschäftes per 30. Juni
1999 aus.
Die Liegenschaft in X stand im
Eigentum des Bw. Im Erdgeschoss und im Keller befanden sich die
Betriebsräume des Hutfachgeschäftes, die Räumlichkeiten im 1. und
2. Stock befanden sich im Privatvermögen des Bw.
Für die Betriebsräume
setzte der Bw. im Rahmen des Aufgabegewinnes einen gemeinen Wert an, den er
ausgehend von einem im November 2000 für die gesamte Liegenschaft
geflossenen Verkaufserlös von 6.500.000,00 S berechnete (Bl. 30/1999
E-Akt).
Das Finanzamt folgte der
Berechnung des Bw. in einigen Punkten nicht und legte dem angefochtenen Bescheid
einen höheren gemeinen Wert zugrunde. Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung.
In der
Einkommensteuererklärung 1999 wies der Bw. überdies Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus der mit 1. Juli 1999 begonnen Vermietung der
betrieblichen Räumlichkeiten in X (Bl. 10/1999 E-Akt) aus.
Der unabhängige
Finanzsenat hat ergänzend Folgendes ermittelt:
Die Rechnungen über den
Verkauf des Inventars und des Warenlagers an B. sind mit 17. Juni 1999
datiert.
Mit selbem Datum schloss der
Bw. ebenfalls mit B. einen Pachtvertrag ab. Dieser Pachtvertrag hat im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
Der Bw. ist Eigentümer des
in X, in Form eines Einzelunternehmens betriebenen Hutgeschäfts. Der Bw.
ist Eigentümer jener Bestandräume, in welchen das Unternehmen
betrieben wird.
Verpachtet wird das vorgenannte
Unternehmen samt Geschäftsräumlichkeiten.
Vertragsgegenstand ist auch der
zum Unternehmen gehörige Kundenstock.
Das Pachtverhältnis beginnt
am 1. Juli 1999 und wird befristet auf 3 Jahre abgeschlossen und endet
daher am 30. Juni 2002, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung
bedarf.
Das Pachtverhältnis
erlischt weiters bei Kauf der Liegenschaft durch den Pächter.
Den Pächter trifft die
Pflicht zur Bewahrung des Wertes des Unternehmens. Er ist verpflichtet, den Ruf
des Unternehmens zu wahren und den Kundenstock nach wirtschaftlicher
Möglichkeit zu erhalten.
Es wird ausdrücklich die
Betriebspflicht vereinbart, d.h. Weiterführungspflicht des Betriebes
während der Dauer des Pachtverhältnisses.
Bei
Beendigung des Bestandvertrages ist dem Verpächter ein lebendes Unternehmen
zurückzustellen.
Ebenfalls am 17. Juni 1999
legte der Bw. dem B. das Anbot, die Liegenschaft in X um einen Kaufpreis von
6.700.000,00 S zu kaufen. Mit diesem Anbot wollte der Bw. dem B. bis zum
Ablauf des 1. Juli 2002 im Wort bleiben.
Mit am 20. Oktober 2000
abgeschlossenen Kaufvertrag erwarb B. die Liegenschaft in X vom Bw. um einen
Kaufpreis von 6.500.000,00 S.
Der am 30. April 2003 an
den Bw. ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 weist
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
311.150,00 S sowie solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
194.048,00 S aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung u.a. ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Entscheidend ist, ob die
Unterlassung von Ermittlungen wesentlich ist. Nicht bedeutsam für
§ 289 Abs. 1 BAO ist, ob die Unterlassung auf ein Verschulden der
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist. Die Aufhebung
setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein anderer Bescheid hätte
erlassen werden müssen (Ritz in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, 262 f.).
Der Bw. hat erklärt, im
Jahr 1999 seinen Betrieb aufgegeben und anlässlich dieser Betriebsaufgabe
die betrieblich genutzten Gebäudeteile ins Privatvermögen
überführt zu haben. Die Veräußerung der Liegenschaft im
Jahr 2000 betrachtete der Bw., zumal dieser Vorgang in dem für das Jahr
2000 ergangenen Einkommensteuerbescheid keinen Niederschlag gefunden hat,
offenkundig zur Gänze als aus dem Privatvermögen getätigt und
damit steuerlich irrelevant.
FA und Bw. gehen
übereinstimmend von einer Betriebsaufgabe per 30. Juni 1999 sowie
einer aus diesem Anlass erfolgten Überführung der betrieblich
genutzten Gebäudeteile ins Privatvermögen des Bw. aus.
Demgegenüber legen die vom
unabhängigen Finanzsenat getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, dass
die vom Bw. erklärte Betriebsaufgabe mit 30. Juni 1999 nicht
abgeschlossen war.
Die Aufgabe eines Betriebes
liegt im Falle von dessen Verpachtung dann vor, wenn die Gesamtheit der
dafür maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Bestimmungen des
betreffenden Pachtvertrages, mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass der Verpächter selbst den Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung
und Gefahr führen wird (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065).
Nun lassen die Bestimmungen des
Pachtvertrages vom 17. Juni 1999 keineswegs die Absicht des Bw. erkennen,
den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterführen
zu wollen. So wurde der Pachtvertrag befristet auf 3 Jahre abgeschlossen. Den
Pächter trifft die Pflicht zur Bewahrung des Wertes des Unternehmens, zur
Wahrung des Rufes des Unternehmens, zur Erhaltung des Kundenstocks, zur
Weiterführung des Betriebes während der Dauer des
Pachtverhältnisses sowie die Verpflichtung, bei Beendigung des
Bestandvertrages dem Bw. ein lebendes Unternehmen
zurückzustellen.
All diese Bestimmungen des
Pachtvertrages geben keinen Sinn bei einem Verpächter, der die Absicht hat,
den verpachteten Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung und Gefahr zu
führen.
Werden im Rahmen der
Betriebsaufgabe wesentliche Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen
überführt, dann aber im zeitlichen Nahebereich der Betriebsaufgabe
veräußert, stellt sich die Frage, ob die Betriebsaufgabe
tatsächlich bereits abgeschlossen war. Der Aufgabezeitraum kann nicht
dadurch willkürlich verkürzt werden, dass wesentliche
Betriebsgrundlagen bloß formell ins Privatvermögen übernommen
werden (Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar³, § 24 Tz. 141).
Besteht daher eine Weiterveräußerungsabsicht bei nächster
Gelegenheit, so endet der Aufgabezeitraum erst mit der tatsächlichen
Veräußerung und der Veräußerungsvorgang ist als
betrieblicher zu behandeln (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 24 Tz. 31).
Die Geschäftsräume
stellen neben dem Inventar und dem Warenlager zweifellos eine wesentliche
Betriebsgrundlage des vom Bw. betriebenen Hutfachgeschäftes
dar.
Für die Absicht einer
Weiterveräußerung der den Angaben des Bw. zufolge per 30. Juni
1999 ins Privatvermögen überführten Geschäftsräume
spricht das am 17. Juni 1999 an B. gerichtete, die Geschäftsräume
mitumfassende Kaufanbot betreffend die Liegenschaft in X. Die Tatsache, dass es
am 20. Oktober 2000 tatsächlich zum Verkauf gekommen ist,
unterstreicht dies.
Sowohl der Pachtvertrag als
auch das Kaufanbot deuten darauf hin, dass die Aufgabe des Hutfachgeschäfts
durch den Bw. am 30. Juni 1999 nicht abgeschlossen war, sondern der
Aufgabezeitraum erst mit der Veräußerung der Liegenschaft im Oktober
2000 geendet hat, weshalb dieser Veräußerungsvorgang, soweit er den
Betrieb des Hutfachgeschäftes betrifft, noch als betrieblicher zu behandeln
wäre.
Die Erledigung einer Berufung
durch Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ermessensentscheidungen sind
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige
Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der
Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Zur Zweckmäßigkeit
gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 20 Tz. 7).
Es liegt daher im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ob sie unterlassene Ermittlungen selbst
durchführt, Ermittlungsaufträge gemäß
§ 279 Abs.
2 BAO erteilt oder nach § 289 Abs. 1 BAO die Berufung kassatorisch
erledigt (Ritz, BAO-Handbuch, 227).
Nun hat der unabhängige
Finanzsenat bereits Ermittlungen durchgeführt, die eine Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts in eine bestimmte Richtung vorgeben. Eine
endgültige Entscheidung erlauben diese Ermittlungen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats jedoch noch nicht.
Um die endgültige
Feststellung, dass die Betriebsaufgabe im Jahr 1999 nicht abgeschlossen war und
aus diesem Grund im Jahr 1999 die Versteuerung eines Gewinnes aus der
Überführung der betrieblich genutzten Gebäudeteile ins
Privatvermögen nicht zu erfolgen hatte, treffen zu können, sind
weitere Ermittlungen erforderlich. So wird der Bw. zu den Motiven für die
gewählte Vorgangsweise, im Jahr 1999 zunächst das Inventar und das
Warenlager seines Hutfachgeschäfts zu verkaufen, um dann nach kurzfristiger
Vermietung an den Erwerber diesem auch die Geschäftsräume zu
veräußern, zu befragen sein. Es wird Sache des Bw. sein, zu
erläutern und durch allfällige ergänzende Beweismittel zu
belegen, warum trotz der in der gegenständlichen Entscheidung aufgezeigten
Umstände von einer Überführung der betrieblich genutzten
Gebäudeteile ins Privatvermögen per 30. Juni 1999 auszugehen
ist.
Zu hinterfragen sind auch die
Bestimmungen des Pachtvertrages bzw. die Widersprüchlichkeit, die sich
daraus ergibt, dass der Inhalt des Pachtvertrages für die Absicht einer
Weiterführung des Hutfachgeschäfts durch den Bw. spricht, während
das Kaufanbot eher die gegenteilige Intention, nämlich durch
Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage das
Hutfachgeschäft (endgültig) aufzugeben, erkennen lässt. Dabei
macht es freilich im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Inhalt des
Pachtvertrages oder das Anbot zum Kauf der Geschäftsräume aus den oben
dargelegten Gründen eine Betriebsaufgabe per 30. Juni 1999
ausschließt.
Zu klären ist auch, warum
der Bw. dem B. ein die Geschäftsräume umfassendes Kaufanbot
unterbreitet, um gleichzeitig mit diesem einen Pachtvertrag des Inhalts
abzuschließen, dass dem Bw. bei Beendigung des Pachtvertrages ein lebendes
Unternehmen zurückzustellen ist. Da der Pachtvertrag als Endigungsgrund des
Pachtverhältnisses u.a. den Kauf der Liegenschaft durch den Pächter
vorsieht, stellt sich die Frage, inwiefern B., der das Inventar und das
Warenlager bereits erworben hatte, dem Bw. ein lebendes Unternehmen
zurückstellen sollte, wenn der Bw. mit dem Kauf der
Geschäftsräume durch B. auch die letzte wesentliche Betriebsgrundlage
seines Hutfachgeschäfts verliert.
Der unabhängige
Finanzsenat hält es für zweckmäßig, wenn die noch zu
klärenden Fragen im direkten Kontakt zwischen den beiden Verfahrensparteien
erörtert werden. Auf diese Weise kann es vermieden werden, dass vom
unabhängigen Finanzsenat eingeholte Stellungnahmen der jeweils anderen
Partei zur weiteren Stellungnahme, gefolgt von allfälligen
Gegenstellungnahmen, vorgehalten werden müssen. Die Zurückverweisung
an die Abgabenbehörde erster Instanz dient daher der Beschleunigung des
Verfahrens und damit der Verwaltungsökonomie.
Eine gegen die Aufhebung und
Zurückverweisung sprechende Unbilligkeit ist nicht erkennbar. Eine rasche
Klärung der vorliegenden Frage dient vielmehr auch den Interessen des Bw.
Auch hat die Aufhebung für den Bw., da die Aufhebung zunächst zum
Wegfall der gegenüber dem Bw. festgesetzten Einkommensteuer führt,
keine nachteiligen Folgen.
Die im Zeitpunkt der Erlassung
des angefochtenen Bescheides noch nicht durchgeführten Ermittlungen sind
jedenfalls wesentlich, weil sie zu einem anderen, nämlich einen
Aufgabegewinn nicht versteuernden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
hätten führen können.
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3797-W/02
- Stammnummer
- 6486
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF