Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/02
Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Gebäude und Grund und Boden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist der Kaufpreis in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verkehrswert des außer Ansatz zu lassenden Grund und Bodens zum Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht, wobei diese Verhältnisrechnung unabhängig davon Platz zu greifen hat, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreis liegt (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Trauner Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. veräußerte
mit Kaufvertrag vom 18. März 1998 (Bl. 14/1998 E-Akt) ein bebautes
Grundstück um einen Kaufpreis von 12.000.000,00 S.
Die Liegenschaft wurde vor
ihrer Veräußerung sowohl betrieblich als auch privat bzw. zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt.
Der Bw. legte seiner für
das Jahr 1998 eingereichten Einkommensteuererklärung ein mit 27. Feber
1998 datiertes, von einem Baumeister erstelltes Gutachten über die
Bewertung der verkauften Liegenschaft bei (Bl. 4 bis 6/1998 E-Akt). Der
Gutachter ermittelte für die zum Privatvermögen gehörenden
Gebäudeteile einen Sachwert in Höhe von 4.572.702,00 S, für
die zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile (Garagen und
Lagerräume) einen solchen in Höhe von insgesamt 1.209.789,00 S.
Die Schätzung erfolgte ohne Bewertung des
Grundstückspreises.
Der auf die zum
Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile entfallende Anteil am
Gesamtkaufpreis von 12.000.000,00 S entspricht nach Ansicht des Bw. dem vom
Gutachter für diese Gebäudeteile geschätzten Sachwert von
1.209.789,00 S (Bl. 2/1998 E-Akt).
Das FA setzte davon abweichend
den Kaufpreisanteil für die zum Betriebsvermögen gehörenden
Gebäudeteile, ausgehend von einer Aufteilung nach dem
Sachwertverhältnis, mit 1.411.200,00 S fest. Das FA folgte bei seiner
Berechnung den vom Gutachter ermittelten Gebäudewerten, ergänzte diese
Schätzung aber um einen Wert für Grund und Boden, wobei es diesen Wert
nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle und unter Berücksichtigung
der guten Lage mit 4.500,00 S pro m² ansetzte (Bl. 54/1998
E-Akt).
Die Aufteilung des Kaufpreises
nach dem Sachwertverhältnis führte das FA folgendermaßen
durch:
|
Grund und Boden: 1.023 m² x 4.500,00 S
=
Gebäudewert lt. Gutachten:
|
4.603.500,00 S
5.782.491,00 S
10.385.991,00 S
|
(=
44%)
|
Sachwert der
betrieblich genutzten Gebäudeteile:
Sachwert der privat genutzten
Gebäudeteile:
|
1.209.789,00 S
4.572.702,00 S
5.782.491,00 S
|
(=
21%)
|
Gesamtkaufpreis:
Auszuscheidender Grundanteil = 44% von
12.000.000,00 S =
Verbleibender Kaufpreis für
Gebäude:
|
12.000.000,00 S
-5.280.000,00 S
6.720.000,00 S
|
|
Anteil der
betrieblich
|
|
|
genutzten Gebäudeteile = 21% von
6.720.000,00 S =
|
1.411.200,00 S
|
In seiner
Berufung verweist der Bw. auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1987, 86/14/0195.
Danach seien lagebedingte Abweichungen des amtlich ermittelten Verkehrswertes
dem Wert des Grund und Bodens zuzurechnen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führt das FA begründend aus, die Aufteilung
des Verkaufserlöses sei nach der Methode des Sachwertverhältnisses
erfolgt, weil der gesamte Kaufpreis für die bebaute Liegenschaft deutlich
über ihrem Verkehrswert liege und der Wert von Grund und Boden nicht
unbedenklich festgestellt werden könne. In dem bei der Aufteilung
angesetzten Quadratmeterpreis von 4.500,00 S sei der lagebedingte Vorteil
des Grund und Bodens bereits miteingerechnet. Dieser Preis liege weit über
den für Nachbargrundstücke erzielten Kaufpreisen von durchschnittlich
3.000,00 S.
Im Vorlageantrag wendet der Bw.
erneut ein, dass nach der bereits in der Berufung zitierten Entscheidung des
VwGH der im Verkehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigende Lagevorteil
dem Wert des Grund und Bodens zuzurechnen sei. Es sei nicht verständlich,
warum die stillen Reserven teilweise dem Gebäude zugeordnet würden,
wenn dieses nachweislich bereits abgerissen wurde. Dies sei ein deutlicher
Hinweis, dass der überhöhte Kaufpreis ausschließlich dem Grund
und Boden zuzuordnen sei. Der Bw. verweist dazu auf sein in Beantwortung eines
Ergänzungsersuchens ergangenes Schreiben vom 28. August 2000 (Bl.
9/1998 E-Akt). Darin bringt der Bw. vor, die Kaufinteressenten seien vor allem
an der Lage der Liegenschaft interessiert gewesen. Der Käufer der
Liegenschaft habe bereits bei den Verkaufsgesprächen seine Absicht
kundgetan, das Gebäude nach dem Erwerb abzureißen und auf der
Liegenschaft eine Turnhalle zu errichten. Der zweite Kaufinteressent hätte
die Absicht gehabt, ein Einkaufszentrum auf der Liegenschaft zu
errichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vom Bw. für die vor
ihrer Veräußerung sowohl betrieblich als auch privat genutzte
Liegenschaft erzielte Kaufpreis von 12.000.000,00 S ist zur Ermittlung des
auf die betrieblich genutzten Gebäudeteile entfallenden Betrages
aufzuteilen, um den auf diese Gebäudeteile entfallenden Verkaufserlös
im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen zu können. Dabei
hat, da der Bw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG ermittelte, der auf Grund und Boden entfallende Teil des Kaufpreises
außer Ansatz zu bleiben.
Das FA hat den Kaufpreis nach
dem Sachwertverhältnis aufgeteilt, indem es den Sachwert der gesamten
Liegenschaft feststellte, diesen in seine Komponenten Gebäudewert und Wert
von Grund und Boden zerlegte, in diesem Verhältnis den Kaufpreis auf
Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits aufteilte, um
schließlich nach einer weiteren, nach dem Verhältnis der Sachwerte
der betrieblich und der privat genutzten Gebäudeteile vorgenommen
Aufteilung des für das Gebäude ermittelten Kaupreisanteils zu einem
auf die betrieblich genutzten Gebäudeteile entfallenden Kaufpreisanteil zu
gelangen.
Damit hat das FA die Aufteilung
im Sinne der vom VwGH in ständigen Rechtsprechung für zulässig
erachteten Methode vorgenommen (z.B. VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
Die Art und Weise, in der der
Bw. den Kaufpreisanteil für die betrieblich genutzten Gebäudeteile
ermittelt hat, läuft letztlich auf eine Aufteilung nach einer Art
Differenzmethode hinaus, in deren Rahmen der gesamte über die vom Gutachter
errechneten Gebäudewerte hinausgehende Kaufpreisanteil dem Grund und Boden
zugeordnet wird, damit der Wert des Grund und Bodens letztlich als
Restgröße verbleibt.
Abgesehen davon, dass diese
Methode keineswegs der vom VwGH auch als mögliche Aufteilungsmethode
anerkannten Differenzmethode entspricht, weil nach letzterer zuerst der Wert des
Grund und Bodens festzustellen und dann der Gebäudewert als
Restgröße zu ermitteln ist, ist die Differenzmethode nur dann
zulässig, wenn der Wert von Grund und Boden unbedenklich festgestellt
werden kann und überdies der tatsächliche gesamte Kaufpreis für
die bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert entspricht (z.B. VwGH
23.4.1998, 96/15/0063).
Das FA hat in der
Berufungsvorentscheidung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats
zutreffend dargelegt, warum es der Sachwertmethode den Vorzug gegenüber der
Differenzmethode eingeräumt hat.
Der Bw. hat sich dazu nicht
geäußert. Er hat auch dem vom FA anhand der Kaufpreissammlung der
Bewertungsstelle angesetzten Quadratmeterpreis sowie der sowohl in der zum
angefochtenen Bescheid ergangenen Begründung als auch in der
Berufungsvorentscheidung detailliert dargestellten Berechnung des auf die
betrieblich genutzten Gebäudeteile entfallenden Anteils am
Verkaufserlös nichts entgegengesetzt.
Die Einwendungen des Bw. gehen
einzig dahin, der über den vom Gutachter ermittelten Verkehrswert
hinausgehende Kaufpreis müsse lagebedingt zwingend zur Gänze dem Grund
und Boden zugeordnet werden. Dies habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom
30.6.1987, 86/14/0195 ausdrücklich festgehalten. Eine Aufteilung nach dem
Verhältnis der Sachwerte hält der Bw. aus diesem Grund offensichtlich
für unzulässig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
den im zitierten Erkenntnis getroffenen Aussagen des VwGH keineswegs das vom Bw.
vermutete Verständnis beizulegen ist. Die Ausführungen des VwGH zu dem
durch die günstige Lage eines Betriebes begründeten Standortvorteil
beziehen sich in erster Linie darauf, dass dieser Standortvorteil nicht zum
Firmenwert gehört und betreffen daher die Abgrenzung zum Firmenwert. Dass
bei einer wie gegenständlich vorzunehmenden Aufteilung eines Kaufpreises
auf Gebäude und Grund und Boden bei einer guten Lage des Grundstücks
keine Aufteilung nach dem Sachwertverhältnis erfolgen dürfe, sondern
der über den Sachwert des Gebäudes hinausgehende Kaufpreis zur
Gänze dem Grund und Boden zugerechnet werden müsse, ist den
Ausführungen des VwGH nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, der VwGH hat unter
Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung anhand eines Beispiels dargelegt,
dass der Wert des außer Ansatz zu lassenden Grund und Bodens im Wege einer
Verhältnisrechnung, der jene des angefochtenen Bescheides entspricht, zu
ermitteln ist. Dabei hat der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass
die Verhältnisrechnung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der
Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder - wie im vorliegenden Fall
- unter dem Gesamtkaufpreis liegt.
Im Übrigen hat der VwGH im
Erkenntnis vom 2.5.1991, 88/13/0031 nicht nur seine im Erkenntnis vom 30.6.1987
getroffene Feststellung, die gute Lage (Standort) finde regelmäßig
nicht im Firmenwert, sondern im Wert des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens
ihren wertmäßigen Niederschlag, wiederholt, sondern auch
ausgesprochen, dies gelte auch für bebaute Liegenschaften mit der
Maßgabe, dass der Wert von Gebäuden von der guten Lage mitbestimmt
werde.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom
30.6.1987, 86/14/0195 ist daher für den Standpunkt des Bw. nichts zu
gewinnen, weshalb der Hinweis auf dieses Erkenntnis der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen vermag.
Was die weiteren
Ausführungen des Bw., die Käuferinteressen bzw. der Umstand, dass das
Gebäude bereits abgerissen worden sei, wären ein deutlicher Hinweis
dafür, dass der überhöhte Kaufpreis dem Grund und Boden
zuzuordnen sei, betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die
Preisbildung keinesfalls bloß die Interessen und Vorstellungen des
Käufers bestimmend sind.
Der Bw. hat nicht nackten Grund
und Boden verkauft, das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude war auch
nicht baufällig. Dem vom Bw. vorgelegten Gutachten zufolge weist das
Wohnhaus eine gute Bauausstattung und Qualität auf, die Garagen und
Lagergebäude sind ebenfalls in massiver Bauweise hergestellt. Dass das
Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung in einem nutzbaren Zustand
war, beweist auch der Pkt. IV des Kaufvertrages, wonach Räumlichkeiten des
Gebäudes vermietet und andere vom Bw. und seiner Familie bewohnt waren bzw.
der Bw. sich das Recht vorbehalten hat, diese Wohnräume sowie die Garagen
für die Dauer eines Jahren zu benutzen. Den guten Zustand des Gebäudes
bestätigt auch der vom Gutachter für das Gesamtobjekt errechnete
Sachwert von rd. 5,8 Millionen S.
Es liegt auf der Hand, dass
sich der Verkäufer einer Liegenschaft auch den Wert des darauf befindlichen
Gebäudes abgelten lässt, und zwar unabhängig davon, welchem
Verwendungszweck der Käufer das Gebäude zuzuführen beabsichtigt.
Ebenso wird der Verkäufer bei seinen Preisvorstellungen die gute Lage der
Liegenschaft berücksichtigen. Diese findet aber nicht nur im Wert des Grund
und Bodens, sondern auch im Wert des Gebäudes ihren Niederschlag (VwGH
2.5.1991, 88/13/0031). Diesem Umstand wird bei der vom FA vorgenommenen
Aufteilung nach dem Sachwertverhältnis ebenfalls Rechnung
getragen.
Aus den dargelegten
Gründen erweisen sich die Einwendungen des Bw. als
unbegründet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/02
- Stammnummer
- 6483
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF