Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0215-S/03
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-S/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club (EKC) gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass die
Bw in den Jahren 1992, 1993 und 1994 sogenannte "Letter" vom EKC erworben habe.
In diesen "Letter" verpflichtete sich der European Kings Club, beginnend
innerhalb des zweiten Monates nach der Einzahlung eines Betrages von
S 9.800,-- pro Letter, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils
zum siebenten jedes Monats 1.400 S pro Letter an den Anleger (Mitglied) des
EKC zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die
restlichen fünf Zahlungen stellen Zinsen dar, die zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund 70% der Anschaffungskosten der erworbenen
Letter führte.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz vertrat die Ansicht, dass die restlichen fünf Zahlungen Zinsen
darstellen, die gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterziehen seien und
erließ in der Folge einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994
indem es die Höhe der Einkünfte mit S 70.000,- ermittelte und der
Besteuerung unterzog. Die Abgabenbehörde erster Instanz wich von der ihr
zur Verfügung stehenden Kontrollmitteilung ab, da nach ihrem
Informationsstand der EKC die zugesagten Auszahlungen tatsächlich bis
einschließlich September 1994 vollständig leistete, ab Oktober nicht
mehr in allen Fällen und ab März 1995 überhaupt nicht mehr. Ab
diesem Zeitpunkt bestand für die Anleger faktisch nur mehr die
Möglichkeit der Reinvestition, der ihnen zustehenden Zahlungen oder der
Einforderung derselben im Klagsweg. In den Zeiträumen bis September 1994
konnte der Anleger zwischen der Auszahlung der ihm zustehenden
Rückzahlungsbeträge oder dem Kauf neuer Letter wählen
(Reinvestition).
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass es bis dato noch nicht geklärt sei, ob
tatsächlich Einkünfte vorlägen, da die Gewinne als
Glückspiel zu werten seien.
Die (nicht nur) in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage,
ob die letzten fünf Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterliegen oder ob der Bw durch den Kauf der Letter an einem
Glücks- oder Pyramidenspiel teilgenommen hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof im November 2002 entschieden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zwei Beschwerden (25. 11. 2002, 97/14/0094
und 97/14/0095) von Mitgliedern des European Kings Club, welche wie der Bw
Letter erworben hatte und denen die Erträge ausbezahlt worden sind,
abgewiesen und zusammenfassend Folgendes festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital iSd
§ 19 Abs 1 EStG 1988 hinausgehenden ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen steuerpflichtige
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 lit c EStG 1988
dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz (Unabhängige Finanzsenat
Außenstelle Salzburg) zur Entscheidung vor.
Da die Berufung durch das oben
angeführte Erkenntnis dem Grunde nach entschieden war, wurde dies der Bw
mitgeteilt und in einem Erörterungsgespräch die Sach- und Rechtslage
dargelegt. Als Grundlage diente ua folgende Berechnung:
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Antrag
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gültig
ab
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gültig
bis
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gekaufte
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Einkünfte
aus
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1994
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Anzahl
der erworbenen
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Letter
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Kapitalvermögen
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Letter
x S 1.400
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ab
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ergibt
den Aus-
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1994
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schüttungsbetrag
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öS
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29.07.1993
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01.09.1993
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01.08.1994
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10
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01.04.1994
|
5
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10
x 1.400
|
70.000
|
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|
|
10
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Bemessungsgrundlage
|
70.000
Die Bw führte im Rahmen des Erörterungstermines
ua aus, dass sie über keine Unterlagen verfüge, durch die bewiesen
hätte werden können, dass sie keine Auszahlungen erhalten hätte
und daher eine Besteuerung der vom Finanzamt ermittelten Einkünfte nicht
vorzunehmen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zählen ua.
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital iSd Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören somit Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung
eines Geldkapitals vereinnahmt werden. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind
Zinsen, die das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung darstellen, unabhängig davon wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (BFH BStBl 1988, Seite 252). Unerheblich ist, ob
ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zu Grunde liegt (BFH ,
31. 10. 1989, VIII R 210/83).
Nach der erstellten Auflistung hat die Bw für die im
Juli 1993 erworbenen Letter beginnend ab 1. September 1993 bis
1. August 1994 neben den Kapitaleinsatz (Kapitalstamm) auch die Zinsen
in voller Höhe (S 70.000,-) ausbezahlt bekommen.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass von einer
Besteuerung Abstand genommen werden müsse, weil es sich im vorliegenden
Fall nicht um eine steuerpflichtige Geldanlage, sondern um Glücksspiel
handle, geht deshalb ins Leere, weil ein wichtiges Tatbestandsmerkmal aller
Glücksverträge fehlt. Gemäß
§ 1267 ABGB ist
ein Vertrag nämlich dann als Glückspiel zu bezeichnen, wenn darin die
Hoffnung eines ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird, wobei nicht
die Höhe bzw das sonstige Ausmaß des Vorteils ungewiss sein muss,
sondern sein Eintritt. Glücksverträge sind somit auch durch ein
aleatorisches Element gekennzeichnet, das heißt es geht um ein Wagnis oder
Risiko. Ob das Erhoffte oder Befürchtete eintritt, hängt entweder vom
Zufall allein oder doch von Unabwägbarkeiten ab, die im Versuch, eine
Leistung zu erbringen, verbunden sind. Außerdem ist im Wirtschaftsleben
mit vielen Verträgen ein Wagnis verbunden: eine Verlust- oder
Gewinnmöglichkeit. Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiter
veräußern zu können, schließt einen Glücksvertrag.
Beim Glücksvertrag gehört das aleatorische Moment zum Vertragsinhalt,
es ist unmittelbarer Vertragsgegenstand, Hauptzweck des Vertrages (siehe Dr.
Peter Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band,
Wien 1984, § 1267).
Die Letterurkunde hingegen, welche als Grundlage und
Bestätigung für das Finanzgeschäft zu gelten hat, lässt
keine Zweifel offen, dass der Eintritt des Erhofften, nämlich die Zahlung
von zwölf Monatsraten und ebenso dessen Höhe, keinesfalls ungewiss,
sondern vielmehr genau terminisiert und beziffert wird. Das von der Bw
eingegangene hohe Risiko (Übergabe des Geldbetrages ohne jegliche
Sicherheit), wofür die versprochene Rendite von rund 70% lukriert worden
ist, steht einer Steuerpflicht nicht entgegen. Das die Bw die an ihr zur
Auszahlung gelangten Beträge nicht erhalten haben sollte, wird in Berufung
nicht behauptet.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-S/03
- Stammnummer
- 6478
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF