Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0391-W/03
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-W/03vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kurt Lentsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien
vom 8. Oktober 2002 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer
Betriebsprüfung wurde das Veranlagungsverfahren für das Jahr 2000
wiederaufgenommen und die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit Bescheid
vom 8. Oktober 2002 mit 11.197,00 € festgesetzt. Die Höhe des
Nachforderungsbetrags wurde mit 6.195,43 € festgestellt.
Mit Bescheid gleichen Datums
wurden die Anspruchszinsen für das Jahr 2000 mit 303,77 €
festgesetzt.
Mit Berufung vom
3. November 2002 bekämpfte der Bw. sämtliche Bescheide und
beantragte, sämtliche Bescheide aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der
Betriebsprüfung falsch seien und dass sie alle in der unwahren Aussage
eines Zeugen begründet seien, dem jegliche Glaubwürdigkeit
abzusprechen sei. Die Betriebsprüfung habe entgegen dem gesetzlichen
Auftrag die Glaubwürdigkeit der Behauptungen nicht geprüft, das
Finanzamt sei fiskalistisch vorgegangen und habe den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung missachtet.
Mit Schreiben vom
3. März 2003 legte der Bw. das Protokoll einer mündlichen
Verhandlung vor dem Bezirksgericht samt Vergleich zwischen ihm und dem genannten
Zeugen vor, dem seiner Meinung nach zwingend zu entnehmen sei, dass seine
Angaben im Betriebsprüfungs-verfahren richtig gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die mit dem Einkommensteuerbescheid vom selben Tag
festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 6.195,43 €
für das Jahr 2000 zu Grunde. Der Bw. bekämpft den
Anspruchszinsenbescheid lediglich damit, dass er behauptet, dass der
Einkommensteuerbescheid unrichtig sei, weshalb auch der davon abgeleitete
Zinsenbescheid unrichtig sei.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-W/03
- Stammnummer
- 6477
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF