Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0293-S/03
Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-S/03vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag Wolfgang Ebner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Haftung und Abgabe gemäß
§ 82 EStG, Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Nachzahlung)
sowie Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Nachzahlung) über
den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.2000 entschieden: Die Berufung wird
als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Bw durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Bw fest, dass den
Geschäftsführern PF, WB sowie MB im Prüfungszeitraum 1997 bis
2000 ua firmeneigene Kraftfahrzeuge für private Nutzung zur Verfügung
standen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Juli 2001
findet sich dazu folgender Vermerk: " Herrn PF (WB, MB) wird von der GmbH
für dienstliche und private Fahrten ein Fahrzeug/PKW zur Verfügung
gestellt. Als Sachbezug werden 0,75 % der Anschaffungskosten S 250.000,-
für nicht mehr als 500 km Privatfahrten im Monat zum Ansatz gebracht -
Sachbezug S 1.875,--mtl". Um ua. diesen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis einer Besteuerung zuzuführen, wurde in der Folge die
Durchführung einer Lohnsteuerprüfung angeregt. Bei dieser
Lohnsteuerprüfung setzte der zuständige Prüfer den in Rede
stehenden Sachbezug mit S 7.000,- monatlich pro PKW fest. Da kein
Fahrtenbuch vorlag und auch ansonsten keine geeigneten Nachweise hinsichtlich
der privaten Nutzung der PKWs erbracht wurden ging der Prüfer davon aus,
dass die konkreten PKWs im Jahresdurchschnitt mehr als 500 km monatlich für
Prvatfahrten zur Verfügung standen.
Gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 7. Jänner 2003 über den Zeitraum vom 1.Jänner
1997 bis 31. Dezember 2000, mit welchem das Finanzamt die Bw gemäß
§ 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag in Anspruch nahm, wurde Berufung erhoben. Anlässlich
der bei der Bw durchgeführten Betriebsprüfung sei vom
Betriebsprüfer festgestellt worden, dass die Dienstnehmer die betreffenden
PKWs nicht mehr als 500 km monatlich für Privatzwecke nutzten. Somit sei
der Hinweis im bekämpften Bescheid, dass keine Fahrtenbücher vorgelegt
worden seien, entbehrlich. Laut Rechtsprechung seien auch andere Beweismittel
wie ein vorgelegtes Fahrtenbuch von der Abgabenbehörde bei der Ermittlung
von Sachbezugswerten anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Die Bw übersehe, dass dem Betriebsprüfer kein
Nachweis über das Ausmaß der Privatnutzung vorgelegt worden sei, dass
der Vermerk im Schlussbesprechungsprtokoll ausschließlich
Kontrollmitteilungscharakter für die im Anschluss durchgeführte
Lohnsteuerprüfung hatte und dass der Prüfer aufgrund seines
Prüfungsauftrages für etwaige rechtsverbindliche Feststellungen im
Lohnsteuerprüfungsverfahren nicht zuständig gewesen sei.
Daraufhin wurde die
Entscheidung des UFS beantragt. Auf Grund ihrer Tätigkeit im Ausland, die
im Schnitt pro betroffenen Dienstnehmer über vier Monate pro Jahr betragen
habe, liege die private Nutzung der einzelnen PKWs unter 500 km. Im Zuge der
durchgeführten Schlussbesprechung sei dies auch besprochen und definitiv
abgehandelt worden. Im Prüfungsverfahren sei der geforderte Nachweis
über das Ausmaß der privaten Nutzung der PKWs erbracht worden. Es sei
nicht nachzuvollziehen, warum dieselbe Abgabenbehörde den bereits
kürzlich festgestellten Sachverhalt noch einmal zu überprüfen
beabsichtige. Die gesetzliche Grundlage sei dafür nicht erkennbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 2 der
Verordnung "Bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge" (BGBl.Nr.
642/1992) lauten:
Besteht für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5
% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
S 7.000,- monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch
Kosten für Sonderausstattungen.
Beträgt die monatliche
Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht
mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der
tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.500,- monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von
amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln,
die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die
Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht.
Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem
Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten
geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Die Pflicht zur amtwegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze,
wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen
kann.
Unbestritten ist, dass
gegenständlich keine Fahrtenbücher geführt wurden, woraus das
Ausmaß der privaten Nutzung der drei konkreten Kraftfahrzeuge erkennbar
gewesen wäre. Wenn die Bw einwendet, dass "auch andere Beweismittel wie ein
vorgelegtes Fahrtenbuch von der Finanzbehörde zur Berücksichtigung von
Sachbezugswerten anzuerkennen" seien, so ist ihr zuzustimmen. Der in § 4
Abs. 2 Sachbezugs-Verordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete
Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1
Sachbezugs-Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung
geeigneter Beweismittel. Allerdings wäre dies auf Grund der Nähe zum
Sachverhalt die Aufgabe der Bw und nicht die des Finanzamtes gewesen. Eben im
Hinblick auf diese besondere Nähe der Arbeitgeberin zum Sachverhalt ist
somit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Bw auszugehen. Mit dem
bloßen Hinweis, die drei Dienstnehmer befänden sich auf Grund ihrer
Tätigkeit über vier Monate pro Jahr im Ausland wurde der oben
dargelegten Mitwirkungspflicht kaum entsprochen. Unterschiedliche
Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind für sich allein unbeachtlich.
Im Übrigen zog sich die Bw
auf den Standpunkt zurück, dass "im Zuge der durchgeführten
Schlussbesprechung diese Punkte auch besprochen und definitiv abgehandelt worden
seien, sodass eine nunmehrige Wendung der Feststellung als Kontrollmitteilung
ausgeschlossen sei". Eine solche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist
nicht zutreffend. Insoweit teilt der UFS die in der Berufungsvorentscheidung
bereits getroffenen Ausführungen, dass dem Betriebsprüfer ebenfalls
kein Nachweis über das Ausmaß der Privatnutzung vorgelegt wurde und
dass die im Sachverhalt wörtlich angeführten Passagen des
Schlussbesprechungsprotokolls vom 24. Juli 2001 eindeutig und
ausschließlich Kontrollmitteilungscharakter hatten. Dies ergibt sich ja
auch daraus, dass vom Betriebsprüfer in der Folge eine
Lohnsteuerprüfung angeregt wurde. Davon abgesehen handelt es sich bei
Betriebsprüfungen und Lohnsteuerprüfungen um getrennte Verfahren und
wäre somit der Betriebsprüfer für etwaige rechtsverbindliche
Feststellungen im Lohnsteuerprüfungsverfahren nicht zuständig.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die Bw der sie treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht
insoweit nicht entsprochen hat, als sie dem Finanzamt keine anderen Nachweise
(als das Fahrtenbuch) über die privat zurückgelegten Kilometer
erbrachte. Erst ein konkretes den gesamten strittigen Zeitraum betreffendes
Vorbringen, wozu sowohl im erstinstanzlichen Verfahren sowie im
Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit bestand, hätte eine
Überprüfung dieses Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit durch die
Abgabenbehörde ermöglicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es den Sachbezug für die
drei von den Geschäftsführern privat genutzten Kraftfahrzeuge nicht
mit den von der Bw begehrten 0,75 % sondern mit 1,5 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten (= S 7.000,-) berechnete und somit von einer Privatnutzung
der Kraftfahrzeuge im Jahresdurchschnitt von über 500 Kilometer monatlich
ausging, wobei zu beachten ist, dass gemäß
§ 4 Abs. 1
Sachbezugs-Verordnung als Privatfahrten auch die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gelten.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-S/03
- Stammnummer
- 6475
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF