Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0440-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-S/02vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im April 1993 wurden vom
Bw insgesamt 20 "Letter" vom European Kings Club (EKC) erworben. In diesem
Letter verpflichtete sich der European Kings Club, beginnend innerhalb des
zweiten Monates nach der Einzahlung eines Betrages von S 9.800,-- pro
Letter, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes
Monats 1.400 S pro Letter an den Anleger (Mitglied) des EKC zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellen Zinsen dar, die zu einer versprochenen jährlichen Rendite
von rund 70% der Anschaffungskosten der erworbenen Letter führte. Der Bw
erhielt beginnend ab 1. Juni 1993 bis 1. Mai 1994 monatlich
einen Betrag von S 28.000,- ausbezahlt. Die das Kalenderjahr 1993
betreffende Auszahlungen (sieben) dienten der Kapitalstilgung und die Zahlungen
des Jahres 1994 (insgesamt S 140:000,-) waren Zinsen, die vom
Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterzogen
wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass der European Kings Club (EKC) ein
Glückspiel aufgebaut habe, das jedem Spieler die Möglichkeit geboten
habe sich durch den Ankauf von so genannten "LETTERS" an diesem Spiel zu
beteiligen. Die daraus erzielten Gewinne wären nach Auffassung des Bw als
Glückspiel nicht steuerbar.
Die (nicht nur) in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage,
ob die letzten fünf Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterliegen oder ob der Bw durch den Kauf der Letter an einem
Glücks- oder Pyramidenspiel teilgenommen hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof im November 2002 entschieden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zwei Beschwerden (25. 11. 2002, 97/14/0094
und 97/14/0095) von Mitgliedern des European Kings Club, welche wie der Bw
Letter erworben hatte und denen die Erträge ausbezahlt worden sind,
abgewiesen und zusammenfassend Folgendes festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital iSd
§ 19 Abs 1 EStG 1988 hinausgehenden ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen steuerpflichtige
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 lit c EStG 1988
dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Die Berufung war durch das oben angeführte Erkenntnis
dem Grunde nach entschieden. Dem Bw wurde mit Bedenkenvorhalt vom
10. Februar 2003 Gelegenheit geboten Stellung zu nehmen sowie darauf
hingewiesen, dass die Berufung bereits der Finanzlandesdirektion für
Salzburg bzw. dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden ist. Der Bw
unterließ eine Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zählen ua.
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital iSd Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören somit Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung
eines Geldkapitals vereinnahmt werden. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind
Zinsen, die das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung darstellen, unabhängig davon wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (BFH BStBl 1988, Seite 252). Unerheblich ist, ob
ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zu Grunde liegt (BFH ,
31. 10. 1989, VIII R 210/83).
Nach der vom Finanzamt erstellten Auflistung wurden dem Bw
für die im April 1993 erworbenen Letter beginnend ab
1. Juni 1993 bis 1. Mai 1994 neben den Kapitaleinsatz
(Kapitalstamm) auch die Zinsen in voller Höhe (S 140.000,-)
ausbezahlt.
Der Einwand des Berufungswerbers, dass von einer
Besteuerung schon deshalb Abstand genommen werden müsse, weil es sich im
vorliegenden Fall nicht um eine steuerpflichtige Geldanlage, sondern um
Glücksspiel handle, gehe auch deshalb ins Leere, weil ein wichtiges
Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge fehlt. Gemäß
§ 1267 ABGB ist ein Vertrag nämlich dann als Glückspiel
zu bezeichnen, wenn darin die Hoffnung eines ungewissen Vorteils versprochen und
angenommen wird, wobei nicht die Höhe bzw das sonstige Ausmaß des
Vorteils ungewiss sein muss, sondern sein Eintritt. Glücksverträge
sind somit auch durch ein aleatorisches Element gekennzeichnet, das heißt
es geht um ein Wagnis oder Risiko. Ob das Erhoffte oder Befürchtete
eintritt, hängt entweder vom Zufall allein oder doch von
Unabwägbarkeiten ab, die im Versuch, eine Leistung zu erbringen, verbunden
sind. Außerdem ist im Wirtschaftsleben mit vielen Verträgen ein
Wagnis verbunden: eine Verlust- oder Gewinnmöglichkeit. Wer etwas in der
Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiter veräußern zu können,
schließt einen Glücksvertrag. Beim Glücksvertrag gehört das
aleatorische Moment zum Vertragsinhalt, es ist unmittelbarer Vertragsgegenstand,
Hauptzweck des Vertrages (siehe Dr. Peter Rummel, Kommentar zum Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, Wien 1984, § 1267).
Die Letterurkunde hingegen, welche als Grundlage und
Bestätigung für das Finanzgeschäft zu gelten hat, lässt
keine Zweifel offen, dass der Eintritt des Erhofften, nämlich die Zahlung
von zwölf Monatsraten und ebenso dessen Höhe, keinesfalls ungewiss,
sondern vielmehr genau terminisiert und beziffert wird. Das vom Bw eingegangene
hohe Risiko (Übergabe des Geldbetrages ohne jegliche Sicherheit),
wofür die versprochene Rendite von rund 70% lukriert worden ist, steht
einer Steuerpflicht nicht entgegen. Das der Bw die an ihn zur Auszahlung
gelangten Beträge nicht erhalten haben sollte, wird in Berufung nicht
behauptet und die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen hat er nicht
wahrgenommen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Salzburg,
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-S/02
- Stammnummer
- 6468
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF