Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3309-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen familiärer Hypercholesterinämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3309-W/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die
Abweisung der Anträge auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Februar 2002 für die Kinder C.T. und D.T.
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 14. Februar 2002 wies
das Finanzamt die Anträge der Berufungswerberin (Bw.) vom
11. Februar 2002 auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Kinder C.T. und D.T. ab Februar 2002 ab. Das
Finanzamt begründete seine Bescheide damit, dass nach den vorliegenden
ärztlichen Zeugnissen vom 16. Jänner 2002 (Diagnose:
familiäre Hypercholesterinämie) der Grad der Behinderung bei beiden
Kindern nicht 50 v.H. betrage, sondern jeweils nur mit 30 v.H. festgestellt
worden sei.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wies
die Bw. auf die seit Geburt unverändert bestehende Krankheit der Kinder hin
und ersuchte um Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG (in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003) ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
In den gegenständlichen Berufungsfällen stellte
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich
und Burgenland in seinen schlüssig begründeten Gutachten vom
26. August 2002, den Grad der Behinderung der Kinder D.T. und C.T. mit
jeweils 30 v.H. (familiäre Hypercholesterinämie) fest. Ablichtungen
der Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. R. dem
sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurden der Bw. mit Schreiben
vom 17. September 2002 zur Kenntnis gebracht.
Nach einem schriftlich erfolgten Einwand der Bw. gegen
diese Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 26. August 2002 wurden die
Kinder einer neuerlichen Untersuchung unterzogen. Laut den zusätzlichen
Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Sch. vom
1. April 2003 (für das Kind T.D.) bzw 15. April 2003
(für das Kind T.C.) wurde für beide Kinder auf Grund des angeborenen
Stoffwechseldefektes (familiäre Hypercholesterinämie) - in
völliger Übereinstimmung mit den Vorgutachten - der Behinderungsgrad
wieder mit 30% festgestellt. Ergänzend wird in den Gutachten
ausgeführt, dass eine tatsächliche Behinderung derzeit nicht vorliege,
die Einschätzung mit 30% berücksichtige bereits die Tatsache, dass
durch den angeborenen Stoffwechseldefekt die Entstehung einschlägiger
Krankheiten begünstigt werden könne.
Da auf Grund der vorliegenden Gutachten für beide
Kinder eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 2
Gutachten des BSA vom April 2003
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3309-W/02
- Stammnummer
- 6465
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF