Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0963-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund formeller und materieller Mängel der Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-W/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Angaben bei der ersten Vernehmung kommen der Wahrheit in der Regel am Nächsten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Margit Kaufmann, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 1997 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist seit Juli 1994 als
Prostituierte tätig und bezieht daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer BP über
den Zeitraum 1994 bis 1997 wurden gravierende formelle und materielle
Mängel der Aufzeichnungen festgestellt, und wurde auf Basis der nicht
geklärten Einkünfte, Lebenshaltungskosten und Angaben des Ehegatten
der Bw. eine Umsatz- und Gewinnschätzung in Form eines
Sicherheitszuschlages gem. § 184 BAO vorgenommen.
Die wesentlichen und die
Berufungsverfahren betr. Feststellungen waren folgende:
1) Die Grundaufzeichnungen
für die Ermittlung der Tageslosungen sind nicht vorhanden. Weiters wurde
festgestellt, dass die Einnahmen aus den Kreditkartenabrechnungen sowie
Scheckzahlungen in den Tageslosungen nicht enthalten sind bzw. dies nicht mehr
nachvollzogen werden kann.
Lt. Erstaussage des Ehegatten
der Bw. vom 28.8.1998 hätte es sich bei den erklärten Einnahmen
lediglich um die Hälfte der tatsächlich erzielten Einnahmen gehandelt.
Im Rahmen einer weiteren Aussage am selben Tag wurden die durchschnittlichen
monatlichen Einnahmen mit rd. S 100.000,00 angegeben.
2) Bei Überprüfung
des Kassabuches wurden in den Jahren 1995 und 1996 Kassenfehlbeträge bis zu
S 16.533,-- festgestellt, und konnten weiters Einlagen i.H.v. S 200.000,00,
S 330.000,-- und S 650.000,-- für die Jahre 1994 bis 1996 nicht
nachgewiesen werden.
3) Die Bw. ist seit April 1995
im Besitze eines Kreditabrechnungsgerätes, jedoch wurden die Belege nur
unvollständig vorgelegt. Auch wurden diese Einnahmen in den erklärten
Erlösen nicht berücksichtigt. Eine Durchsicht der Abrechnungsbelege
ergab, dass nicht die nummerierten Abrechnungen sondern nur die Beilagen zu den
Bankkontoauszügen vorhanden waren, damit ist eine Kontrolle auf
Vollständigkeit nicht möglich.
4) Auf Ersuchen der BP wurden
Bankkonten der Bw. und des Ehegatten der Bw. vorgelegt und festgestellt, dass
betriebliche Einnahmen der Bw. auf dem Bankkonto des Ehegatten wie
Kreditkartenabrechnungen zuflossen, wobei jedoch Auszugsnummern
fehlen.
Eine Prüfung der
Bankauszüge ergab den Eingang folgender Beträge:
|
BAWAG
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
bar
|
Keine
Aus-
|
244.500,00
|
489.000,00
|
494.300,00
|
Scheck
|
züge
vorgelegt
|
79.459,00
|
133.000,00
|
40.500,00
|
Gutschriften
|
|
31.052,10
|
44.737,80
|
24.676,89
|
Summe d.
Eingänge
|
|
355.011,00
|
667.637,80
|
519.476,63
|
|
|
|
|
|
SPARDA
|
|
|
|
|
bar
|
746.571,00
|
690.000,00
|
597.089,00
|
75.000,00
|
Scheck
|
45.000,00
|
16.500,00
|
-
|
-
|
Eingänge
gesamt
|
792.471,00
|
706.500,00
|
597.089,00
|
75.000,00
Bzgl. der Herkunft der
Beträge wurde ausgeführt, dass die Bareingänge aus Transaktionen
des Ehegatten mit Kollegen herrühren, die für die Kollegen
durchgeführt worden wären. Die Abwicklung der Bankgeschäfte
wäre derart gewählt worden, da die Arbeitszeiten der Kollegen des
Ehegatten die Abwicklung der Bankgeschäfte unmöglich gemacht
hätte. Die Vorgangsweise dieser Transaktionen wurde von einem (ehemaligen)
Kollegen bestätigt, jedoch konnte nicht der Umfang verifiziert
werden.
Die Herkunft der
Scheckeingänge und Gutschriften konnte ebenfalls nicht aufgeklärt
werden.
5) Weiters wurden Mieteinnahmen
betr. die Vermietung des ehem. Hostessenlokales in W., G.gasse 21 für
den Zeitraum 1995 i.H.v. S 27.600,00 brutto, sowie weiters die Vermietung
des Geschäfts-(Hostessen-)lokales in W., W. 4/Top R1 für den
Zeitraum 1997 i.H.v. S 156.384,00 brutto (S 13.032,00 brutto
monatlich) nicht erklärt.
Weiters ist eine am
Konto des Ehegatten gutgeschriebene Versicherungsentschädigung i.H.v.
S 47.000,00 betr. eines Schadenersatzes bzw. Schadensfalles (Anschlag mit
Buttersäure im Geschäftslokal der Bw. im Jahre 1995) in die
steuerliche Bemessung miteinzubeziehen.
6)
Vermögensdeckungsrechnung/Lebenshaltungskosten
Eine für den
Prüfungszeitraum durchgeführte Geldflussrechnung ergab folgende Mittel
für die Lebenshaltungskosten:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
LHK
|
-14.000,00
|
497.000,00
|
-23.000,00
|
264.000,00
Auf die
Frage, aus welchen Mitteln die Bw. und ihr Ehegatte die laufenden Kosten
bestritt, wurde ausgeführt, dass
nicht
alle Betriebseinnahmen erklärt wurden, dass
eine
Wohnung in T. i.H.v. S 500.000,00 verkauft wurde,
weiters
ein Spielgewinn im Casino Austria Baden i.H.v. S 870.000,00 getätigt
worden wäre,
sowie
weiters der Ehegatte Einnahmen aus der Fahrtätigkeit für Mädchen
von Begleitservices nicht erklärt
hätte.
Unterlagen
bzgl. diesen Spielgewinnen bzw. den Verkauf einer Genossenschaftswohnung an die
Schwester der Bw. konnten jedoch nicht vorgelegt werden. Auch wurden die Angaben
des Ehegatten bzgl. Begleitservice im Rahmen einer rd. zweistündig
späteren Aussage dahingehend geändert, dass er nicht 2-3 Fahrten pro
Woche je S 600,00 bis S 1.000,00 bzw. individuell vereinbart innerhalb
von Wien, sondern dass die monatl. Einnahmen ungefähr den monatlichen
Leasingraten für den PKW Mercedes Benz 500 SL i.H.v.
S 20.000,00 monatlich entsprechen würden. Dies werde auch dem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt umgehend gemeldet.
7) Eine Überprüfung
der Kassenaufzeichnungen ergab, dass in den Zeiträumen 5/98, 3/97, 7/97,
10/97, 2/96, 5/96 sowie zwischen 26.2. bis 12.3.1995 und 15.7. bis 20.8.1995
keine Aufzeichnungen vorliegen.
Als Begründung führte
die Bw. aus, dass aus gesundheitlichen Gründen die Kontrollkarte der
MA 15 entzogen, und die Tätigkeit nicht ausgeübt worden
wäre, bzw. wäre dieser aus Unlust oder Urlaubsgründen nicht
nachgegangen worden.
Erhebungen der BP ergaben
jedoch, dass die Bw. auch in diesen Zeiträumen Zeitungsinserate aufgegeben
hatte und lediglich für den Zeitraum 3. - 31.5.1996 die Kontrollkarte
entzogen worden war. Auch wurden in diesen Zeiträumen Einnahmen aus der
Kreditkartenverrechnung festgestellt.
Lt. Aussage des Ehegatten
könnten die Gründe für die Nichterklärung von Einnahmen in
diesen Zeiträumen nicht belegt werden. Einzelne Kunden (Stamm-)
könnten in diesen Zeiträumen auch bedient und die Einnahmen daraus
nicht erklärt worden sein.
Auf Grund der festgestellten
Mängel schätzte die BP auf Basis der Aussage des Ehegatten einen
Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 100% der erklärten
Betriebseinnahmen i.H.v. S 433.000,00 für das Jahr 1994,
S 882.000,00 für das Jahr 1995, S 625.000,00 für das Jahr
1996 und S 501.000,00 für das Jahr 1997 zu Umsatz und Gewinn
hinzu.
Die Schätzung erfolgte
unter Berücksichtigung der Aussage des Ehegatten, der Unterdeckung lt.
Geldflussrechnung, Höhe der nicht geklärten Einlagen und
Kreditkartenabrechnungen und Unvollständigkeit der vorgelegten Belege. Zur
Höhe des Sicherheitszuschlages führt die BP aus, dass lt. Erstaussage
des Ehegatten lediglich die Hälfte der tatsächlich erzielten Einnahmen
der Besteuerung zugrunde gelegt worden wären. Da lt. VwGH-Erkenntnis vom
4.9.1986, 86/16/0080 die Erstaussage die größte Vermutung mit sich
bringt, dass sie der Wahrheit am nächsten komme, wurde die zweite Aussage
des Ehegatten (dass monatlich durchschnittlich S 100.000,00 eingenommen
worden wären, d.h. ca. S 1,100.000,00 brutto jährlich)
vernachlässigt.
Gegen die auf Grund der
Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
Die Tätigkeit wäre im
Juli 1994 aufgenommen worden und folgende Umsätze i.H.v. insgesamt S
495.800,-- erzielt worden. Der Geschäftsgang im Jahr 1994 erfolgte noch
nicht regelmäßig.
Aus physischen und psychischen
Gründen wäre es zu mehreren Schließtagen monatlich gekommen,
bzw. jeweils in der zweiten Hälfte des Dezember Urlaub genommen worden. Die
Bw. hätte täglich Einnahmen von ca. S 3.000,00 bis
S 5.000,00 erhalten, und wäre eine Verdoppelung des Umsatzes wie von
der BP festgesetzt, nicht realistisch.
In den Jahren 1995 bis 1997
wären zwar Kreditkartenabrechnungen i.H.v. S 98.507,40,
S 141.704,40 und S 72.712,54 nicht in die Umsatzsteuererklärung
aufgenommen worden, jedoch wäre noch ein Dienstverhältnis aufrecht und
die Bw. daher zeitlich gebunden gewesen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
Folgende Faktoren wurden
hinsichtlich der Höhe der Hinzurechnungen berücksichtigt:
1) Lt. Erstaussage des
Ehegatten im Rahmen der Einvernahme vom 28.8.1998 in der Zeit von 10.00 bis
12.00 Uhr handelt es sich bei den erfassten Betriebseinnahmen lediglich um
die Hälfte der tatsächlich erzielten Einnahmen. Darüber hinaus
wurde ausgeführt, dass die Bw. in Zeiträumen ohne
Aufzeichnungsführung möglicherweise dennoch Einnahmen erzielt
hätte. Diese Aussage erfolgte im Beisein von zwei Organen der
Finanzverwaltung (Prüferin, Schriftführerin).
Zwei Stunden nach dieser
Aussage wurde die Behauptung aufgestellt, dass die durchschnittlichen
monatlichen Einnahmen lediglich S 100.000,00 betragen hätten. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens bringt jedoch die Erstaussage die
größte Vermutung mit sich, dass sie der Wahrheit am nächsten
kommt (VwGH 4.9.1998, 86/16/0080), und liegt lt. BP die Vermutung nahe, dass die
zweite Aussage nach einer "Nachdenkphase" getätigt wurde, um
die steuerlichen Nachforderungen zu begrenzen.
Im Zusammenhang mit den
Kreditkartenabrechnungen wurde ermittelt, dass sich die von einem Kunden
bezahlten Beträge zwischen S 1.100,00 und S 3.300,00 belaufen,
und lässt dies Rückschlüsse auf die wahrscheinlich erzielten
Tagsumsätze zu. Die Bw. übt ihre Tätigkeit von 11.00 bis
23.00 Uhr aus, die durchschnittliche Verweildauer eines Kunden betrage eine
½-1 Stunde. Unter Berücksichtigung von 50%
Tätigkeitszeiten ergibt dies rund 8 Kunden pro Tag. Lt. Angaben der
Bw. lautet die Zahl der Kunden auf 5 pro Tag. Die durchschnittliche Tageslosung
wird daher lt. BP mit täglich S 17.600,00 (S 2.200,00 / Kunde
x 8), der Monatsumsatz mit S 293.333,00 netto (Basis = 20 Tage
monatlich) und der Jahresumsatz mit S 3,2 Mio. jährlich (Basis =
11 Monate) ermittelt.
Die vorgebrachten
Verhinderungen wurden durch Erhebungen der BP größtenteils
entkräftet, da die Kontrollkarte nur einmal im Zeitraum 3. -
31.5.1996 entzogen war, bzw. wurden lt. Ansicht der BP den Verhinderungen durch
ausreichende Abschläge und Hinzuschätzung von lediglich 100% der
erklärten Einnahmen Rechnung getragen.
2.) Die Zuschätzung hat
lt. BP sämtlichen Unsicherheitsfaktoren Rechnung getragen und waren dies im
ggstdl. Fall insbesondere
die
festgestellte Unterdeckung der Vermögensdeckungsrechnung (Geldfluss-) iHv.
S 194.000,00 für das Jahr 1994 und S 203.000,00 für das Jahr
1996;
die
Höhe der unaufgeklärten Einlagen in die Kassa von S 200.000,00,
S 330.000,00 und S 65.000,00 für die Jahre 1994 bis 1996;
die
Höhe der nicht geklärten Eingänge auf den Bankkonten (BAWAG,
Sparda) von S 355.000,00, S 667.000,00 und S 519.000,00 für
die Jahre 1995 bis 1997, und S 792.000,00, S 706.000,00,
S 597.000,00 und S 75.000,00 für die Jahre 1994 bis 1997.
Den
Einwendungen betr. Transaktionen mit Kollegen wurde insofern Rechnung getragen,
dass die Hinzuschätzung nicht in voller Höhe der nicht geklärten
Bankeingänge erfolgte. Dazu wird ausgeführt, dass auch Mieteinnahmen
nicht erklärt worden waren.
Weiters
lautet die Höhe der nicht erklärten Erlöse aus
Kreditkartenabrechnungen auf S 98.500,00, S 141,700,00 und
S 72.700,00 für die Jahre 1995 bis 1997. Auf Grund der fehlenden
laufenden Nummerierung liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es sich nicht um
sämtliche erzielte Erlöse
handelt.
3) Zum
Vorbringen der Bw., durch Dienstverhältnisse zeitlich gebunden gewesen zu
sein, führt die BP aus:
a) Das Dienstverhältnis H.
als Bürokraft vom 1.4.1995 bis 30.9.1996 ergebe nur geringe Einkünfte
(S 46.726,00 für das Jahr 1995 und S 49.318,00 für das Jahr
1996) und konnte die ehem. steuerliche Vertreterin keine Angaben über Art
und Umfang des Dienstverhältnisses machen. Da die Bw. über keine
perfekten Deutschkenntnisse verfügt , und die Frage nach dem
Aufgabenbereich der Bw. unbeantwortet blieb, war der allfällige Zeitaufwand
für diese Tätigkeit daher lt. Ansicht der BP zu
vernachlässigen.
b) Das Dienstverhältnis K.
GmbH vom 15.10.1996 bis 31.12.1997 als Geschäftsführerin und Kellnerin
(Beteiligung 20%, Beteiligung des Ehegatten 80%) betrug 20 Stunden
wöchentlich, und wurde die Bw. lt. Angaben des Ehegatten zeitweise als
Kellnerin tätig. Im Rahmen der Prüfung der GmbH wurden keine
näheren Angaben über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit gemacht.
Das Verhalten der Bw. im Rahmen dieser BP lässt daher den Schluss zu, dass
die Bw. - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt dieser
Geschäftsführertätigkeit nachgegangen ist.
Die BP setzt daher für
beide Dienstverhältnisse keinen allzu hohen Zeitaufwand an, die die Bw. an
der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert hätte. Die
Schätzungshöhe ist daher lt. BP auf Grund der Einwendungen nicht zu
revidieren.
Zur Stellungnahme der BP wurde
folgende Gegenäußerung der Bw. eingebracht:
Die Ausführungen des
Ehegatten wären falsch verstanden worden, und sei er kein steuerlicher
Fachmann. Mit Gewinn sei der übriggebliebene Betrag von Steuern gemeint
gewesen.
Betr. die
Kreditkontenabrechnungen wird eingewendet, dass auch bei Stornierungen die
Nummern weiterlaufen würden wie wenn ein weiterer Verrechnungsvorgang
stattgefunden hätte. Dasselbe würde bei Stromausfall oder anderen
technischen Manipulationen der Fa. Digi-Card eintreten. Die Abrechnungen
seien also nicht unvollständig.
Die Bw. arbeite von 18.00 bis
23.00 Uhr, und nicht von 11.00 bis 23.00 Uhr täglich, und nicht
jeden Tag im Monat. Die Dienstverhältnisse wären sehr wohl vorgelegen,
da die Bw. nicht nur die Matura, sondern eine Staatsprüfung für
Maschinschreiben gemacht habe (übersetzte Zeugnisse wurden in Kopie
beigelegt), die Bw. würde auch über perfekte Deutschkenntnisse
verfügen.
Die Einvernahme im Rahmen der
BP sei mangelhaft erfolgt und stehe die Beweiswürdigung nicht mit den
Denkgesetzen in Einklang. Betr. die Dienstverhältnisse bei der Krim GmbH
wird ausgeführt, dass niemals fünf Dienstnehmer, sondern nur zwei
gleichzeitig gemeldet waren.
Die Schätzung erfordere
den Denkgesetzen, der Logik und der Lebenserfahrung verhaftete Feststellungen
und Folgerungen, die reale Zustände, Tätigkeiten und Leistungen u.dgl.
in ihren Ergebnis wie sie zu vermuten sind zu erfassen haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung
ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die
einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen,
wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen
tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung, ist aber
auch als selbständige Schätzungsmethode möglich (vgl. VwGH
19.3.1985, 84/14/0144; 13.9.1989, 88/13/0042).
Zu schätzen ist lt. st.
Rspr. jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht
vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der
qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die
Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die
solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer
Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und
Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen,
von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist
und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den
Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S
1927f).
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach st. Rspr hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs 2 BAO).
Im ggstdl. Fall bekämpft
die Bw. das Schätzungsergebnis. Die Verdoppelung des Umsatzes sei
völlig unrealistisch, und sei die Bw. in den Jahren 1995 bis 1997 auch
durch ein Dienstverhältnis zeitlich gebunden gewesen. Lediglich die
Kreditkartenabrechnungen wären in den Streitjahren 1995-1997 nicht in die
Umsatzsteuererklärung aufgenommen worden. Sie lauten wie folgend
dargestellt:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
-
|
98.507,40
|
141.704,40
|
72.712,54
ad
Schätzungsergebnis
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Der Behörde liegen zwei verschiedene Aussagen des Ehegatten der
Bw. vor, aus denen grundsätzlich hervorgeht, dass die Bw. nicht
sämtliche Einkünfte dem Finanzamt erklärt hat. Das Finanzamt ging
unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse von den Angaben der
Erstaussage als der Wahrheit am nächsten kommend aus.
Der Ehegatte gab im Rahmen der
Erstaussage an, dass es sich bei den als Betriebseinnahmen erfassten
Beträgen lediglich um die Hälfte der tatsächlich erzielten
Einnahmen handelte. Weiters gab er an, dass in Zeiträumen, in denen keine
Einnahmen aufgezeichnet wurden, möglicherweise dennoch Einnahmen erzielt
worden wären.
Unter Berücksichtigung der
nichterklärten Kassa- und Bankeingänge im Verhältnis zu den
zugeschätzten Beträgen ist das Schätzungsausmaß somit nicht
als unrichtig zu bezeichnen.
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
nicht geklärte
Kassafehlbeträge
|
200.000,0
|
330.000,00
|
65.000,00
|
|
nicht geklärte
Bankeingänge
|
|
355.000,00
|
667.000,00
|
519.000,00
|
nicht geklärte
Bankeingänge
|
792.000,00
|
706.000,00
|
597.000,00
|
75.000,00
|
Summe
|
992.000,00
|
1,361.000,00
|
1,329.000,00
|
594.000,00
|
Sicherheitszuschlag
|
433.000,00
|
882.000,00
|
625.000,00
|
501.000,00
|
Gesamteinnahmen lt.
BP
|
866.000,00
|
1,787.875,00
|
1,250.750,00
|
1,132.404,00
|
|
|
|
|
|
Einnahmen lt.
Zweitaussage
|
1,100.000,00
|
1,100.000,00
|
1,100.000,00
|
1,100.000,00
|
evt. Zuschätzung lt. Zweitaussage
|
667.000,00
|
218.000,00
|
475.000,00
|
599.000,00
Die
Erstaussage wird somit durch die erhobenen nicht geklärten Eingänge
mehr als bestätigt. Stellt man die Gesamteinkünfte lt. BP in der Folge
mit den Ergebnissen der Zweitaussage gegenüber, wird erkennbar, dass sich
ebenfalls Differenzen im hohen Ausmaß ergeben würden.
Lt. st. Rspr. des VwGH wird der
Erstaussage i.d.R. der Vorzug gegeben, und begründen die vorliegenden
Ergebnisse der BP jedenfalls eine Zuschätzung. Die Bw. kann daher eine
Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht aufzeigen, da nach der
Lebenserfahrung die Kürzung von Einnahmen um die Hälfte bei der
Erstellung der Jahreserklärungen als möglich anzusehen ist. Die
weitere Darstellung der Gesamteinkünfte nach kurzer Überlegungszeit
betr eines jährlichen pauschalen Betrages ist auch nach der Erfahrung des
täglichen Lebens als insgesamt unwahrscheinlich zu beurteilen. Sie hat
lediglich den Zweck die auf Grund der Erstaussage sich ergebende Nachforderung
zu relativieren und in Grenzen zu halten.
Dem Einwand, dass eine
Verdoppelung des Umsatzes völlig unrealistisch sei, ist daher zu entgegnen,
dass dieser Einwand allein in Hinblick auf die Höhe der ungeklärten
Eingänge sehr wohl als realistisch beurteilt werden muss. Unter
Berücksichtigung der weiteren Mängel, wie nicht erklärte
Kreditkartenabrechnungen, festgestellte Vermögensunterdeckungen und nicht
offengelegte Mieteinnahmen wie folgend dargestellt,
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Vermögensunterdeckung
|
194.000,00
|
|
203.000,00
|
|
nicht erklärte
Kreditkartenerlöse
|
|
98.500,00
|
141.700,00
|
72.700,00
ist dieser
Einwand ebenfalls als unbeachtlich zu beurteilen. Auch die Einwendung betr.
falsch verstandene Ausführungen und Wissen hinsichtlich Einnahmen, Umsatz-
und Gewinn kann nur als unglaubhaft und daher unerheblich in diesen Zusammenhang
beurteilt werden.
Zur Einwendung betr.
Dienstverhältnisse und zeitliche Gebundenheit in den Streitzeiträumen
1.4.1995 bis 30.9.1996 und 15.10.1996 bis 31.12.1997 ist auszuführen, dass
diese angesichts der geringen Höhe der Einkünfte von S 46.726,00
für das Jahr 1995 (d.s. S 5.191,77 monatlich) sowie S 49.318,00
für das Jahr 1996 (d.s. S 5.479,77 monatlich) jedenfalls auch nur
zeitlich mit beschränkten Aufwand ausgeführt werden könnten.
Gleiches ist auch bzgl. dem Dienstverhältnis bei der Fa. K. GmbH als
Geschäftsführerin und Kellnerin mit wöchentlich 20 Stunden
zu entgegnen, da lt. Aussage des Ehegatten diese nur zeitweise als Kellnerin
tätig war. Die Einwendung betr. zeitliche Gebundenheit durch
Dienstverhältnisse ist daher ebenso als unbeachtlich bzw.
vernachlässigbar im Zusammenhang mit dem Schätzungsergebnis lt. BP zu
beurteilen.
In diesem Zusammenhang wird
nochmals darauf hingewiesen, dass die Schätzung der Höhe nach unter
Berücksichtigung der Angaben der Bw. ermittelt wurde. Bedient die Bw.
täglich 5 Kunden ergibt dies eine durchschnittl. Tageslosung von rd.
S 11.000,00, einen Monatsumsatz von S 220.000,00 (20 Tage /
Monat) und einen Jahresumsatz von rd. S 2,420.000,00 (11 Monate
jährlich). Die Schätzungsergebnisse lt. BP liegen weit unter diesen
geschätzten Umsätzen, womit Abschläge bzgl. Verhinderungen durch
Krankheiten, Urlaub und anderen Tätigkeiten wie die Dienstverhältnisse
ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Insofern gelten auch die
Einwendungen, dass die Arbeitszeit der Bw. zwischen 18.00 und 23.00 Uhr und
nicht 11.00 und 23.00 Uhr (richtig 14.00 bis 23.00 Uhr) lag, als
berücksichtigt. Dazu ist auszuführen, dass im Rahmen der
Prüfungsanmeldung und -verlaufes lt. Telefontonband die betriebl.
Tätigkeit mit 14.00 bis 23.00 Uhr wochentags (Montag bis Freitag) und
14.00 bis 20.00 Uhr sonntags, irrtümlich wurden von der BP 11.00 bis
23.00 Uhr dargelegt, angegeben wurde. Dies ergibt durchschn. 6 Kunden
täglich, und ändert sich somit grundsätzlich nichts am
Schätzungsergebnis der Höhe nach.
Der Berufungseinwand bzgl.
Kreditkartenabrechnungen, dass Stornierungen als Nummer wie bei einem weiteren
Verrechnungsvorgang weiterlaufen würden, ist allein im Zusammenhang mit den
Angaben des Ehegatten der Bw. vom 28.8.1998, dass die Vorlage fehlender
Abrechnungsbelege nicht mehr möglich ist, als nicht relevant zu
beurteilen.
Auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes ist daher die Schätzung in Form von
Sicherheitszuschlägen auf Basis der Aussage des Ehegatten der Bw. dem
Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Schätzung gründet sich
auf Erhebungen der BP bzgl. ungeklärte Eingänge (Bank-, Kassa-),
Lebenskostenunterdeckung, nicht erklärten Kreditabrechnungsbeträgen
und erfolgte in Anbetracht der Aussage des Ehegatten der Bw. und einem
Schätzungsspielraum von rd. S 3,2 Mio. lt. BP auch der Höhe
nach als jene richtigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben, mit dem Ziel den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-W/02
- Stammnummer
- 6464
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF