Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/02
Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 5. März 2001 gegen den
Bescheid vom 5. Februar 2001 des Finanzamtes Innsbruck über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben, der angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des
Zeitraumes 09/1999 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
S 41.106,35 (entspricht € 2.987,31) herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 081/2000/00335-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
09-12/1999 und 10-11/2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt S 85.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 5. März 2001,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe im
Juli 1999 ihre Firma von der Rechtsform einer OEG auf eine Einzelfirma
umgeschrieben und die OEG aufgelöst. Da die Umsatzsteuervoranmeldungen mit
der Steuernummer der OEG versehen gewesen seien, seien beim Finanzamt Innsbruck
immer noch zwei Firmen steuerlich geführt worden. Da aber die OEG seit 1999
gelöscht sei und nur mehr die Einzelfirma geführt werde, sei aus einem
Versehen der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldung immer noch auf die alte
Steuernummer eingereicht worden. Die Bf. habe die Voranmeldungen für
9-12/1999 und 10-11/2000 sehr wohl beim Finanzamt Innsbruck eingereicht, jedoch
unter der StNr. der OEG. Es sei daher keine Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe der Voranmeldungen für die Monate 9-12/1999 und 10-11/2000 begangen
worden.
Mit der
Beschwerde brachte die Bf. auch eine Stellungnahme gleichen Datums an das
Finanzamt Innsbruck ein, in welcher sinngemäß wie in der
Beschwerdeschrift ausgeführt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Bf.
in keinster Weise absichtlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer habe
erwirken wollen, sondern dass dies nur auf einem Versehen bei der Angabe der
Steuernummer beruhe. Zudem gab sie die Bemessungsgrundlagen und die
Umsatzsteuerzahllasten für September 1999 bis Dezember 1999 und für
Oktober 2000 bis November 2000 bekannt:
|
Zeitraum:
|
Umsatzsteuerzahllast:
|
September 1999
|
S 10.942,57
|
Oktober 1999
|
S 12.951,21
|
November 1999
|
S 7.961,65
|
Dezember 1999
|
S 3.302,72
|
Oktober 2000
|
S 9.355,85
|
November 2000
|
S 7.538,27
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Aus den Veranlagungsakten der
Bf. (StNr. X) und der K-OEG (StNr. Y) sowie aus den jeweiligen Abgabenkonten
ergibt sich Folgendes:
Die Bf. ist seit 1996
unternehmerisch tätig. Von 1996 bis 30. Juni 1999 war sie
Gesellschafterin der K-OEG, welche das Cafe X betrieben hat. Die K-OEG
wurde zum 30. Juni 1999 aufgelöst, danach führte die Bf. das
Cafe X als Einzelunternehmerin weiter. Die Bf. war für die K-OEG und
in der Folge auch als Einzelunternehmerin für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Bf. hat für den
Zeitraum 09/1999 am 1. Dezember 1999 zur StNr. Y (K-OEG) die
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 10.942,00 bekannt gegeben und
mittels Verrechnungsweisung sofort entrichtet. Am 24. Oktober 2000 hat das
Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
09-12/99 zur StNr. X (Einzelunternehmen) mit S 60.000,00 geschätzt und
festgesetzt. Im Veranlagungsakt der Bf., St.Nr. X, findet sich eine undatierte
"Umsatzsteuervoranmeldung Oktober-Dezember 1999" (kein amtlicher Vordruck), mit
welchem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum zur StNr. Y (K-OEG) in
Höhe von S 24.212,23 bekannt gegeben wurde. Als Adressant sind das
Cafe X und der Name der Bf. angeführt. Wann diese
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Innsbruck eingelangt ist, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wurde am
31. Oktober 2000 auf dem Abgabenkonto der K-OEG verbucht.
Für den Zeitraum
10-11/2000 hat die Bf. weder zur StNr. X noch zur StNr. Y
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume am
21. Jänner 2001 zur StNr. X mit S 25.000,00
festgesetzt.
Aus den Veranlagungsakten der
K-OEG und der Bf., insbesondere aus der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der UVA-Prüfung zu
StNr. X vom 12. Dezember 2000, AB-Nr. UVA 201177/00, geht hervor, dass die
im Oktober 2000 unter der Steuernummer der K-OEG eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-9/2000 das Einzelunternehmen der Bf. betreffen.
Für das gegenständliche Strafverfahren sind für die Ermittlung
des strafbestimmenden Wertbetrages für 09-12/1999 nicht die vom Finanzamt
Innsbruck geschätzten, sondern die von der Bf. mit diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Beträge heranzuziehen. Diese
entsprechen auch - mit ganz geringen Abweichungen - den in der
Stellungnahme vom 5. März 2001 bekannt gegebenen Beträgen. Der
Umstand, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen unter einer unrichtigen
Steuernummer eingereicht wurden, kann der Bf. dabei nicht zum Nachteil
gereichen. Auch für den Zeitraum 10-11/2000 sind als Bemessungsgrundlage
für den strafbestimmenden Wertbetrag die in der Stellungnahme vom
5. März 2001 bekannt gegebenen Beträge
heranzuziehen.
Die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Bekanntgabe der Höhe der
Umsatzsteuervorauszahlungen für 9-12/1999 ist als Selbstanzeige im Sinne
des § 29 FinStrG anzusehen: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, wird gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige)
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß
§ 29
Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Straffreiheit tritt (unter anderem) nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war (§ 29 Abs. 3 lit. b
FinStrG).
Die Bf. hat die Höhe der
Umsatzsteuervorauszahlung für 09/1999 in Höhe von S 10.942,00 am
1. Dezember 1999 - wenn auch unter einer unrichtigen Steuernummer
- bekannt gegeben und den geschuldeten Betrag zeitgleich mit dessen
Bekanntgabe auch entrichtet. Für diesen Zeitraum vermag diese Selbstanzeige
daher strafbefreiende Wirkung zu entfalten, weshalb dieser Zeitraum aus dem
Tatvorwurf auszuscheiden und der strafbestimmende Wertbetrag entsprechend
herabzusetzen ist.
Wie bereits ausgeführt ist
aus den Akten nicht ersichtlich, wann die "Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober-Dezember 1999" beim Finanzamt Innsbruck eingebracht wurde. Nach dem
gesamten Geschehensablauf ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Selbstanzeige
erst nach der Festsetzung der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum vom
24. Oktober 2000 eingebracht wurde und dass damit die Entdeckung der Tat
durch das Finanzamt Innsbruck der Bf. bei der Erstattung dieser Selbstanzeige
bereits erfolgt ist und dies der Bf. auch bekannt war. In diesem Falle ist die
Selbstanzeige verspätet im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b
FinStrG eingebracht. Da eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht
einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindert
(vgl. dazu VwGH 20.2.2001, 2000/13/0207 mit weiteren Nachweisen), war der
Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 10-12/2000 zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass bei Einreichung dieser
Umsatzsteuervoranmeldung auf dem Abgabenkonto StNr. Y ein Guthaben in Höhe
von S 1.522,27 bestanden hat; in diesem Umfang ist die Abgabenschuld als
entrichtet anzusehen. Da bis zum Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer
für 10-12/1999 keine weiteren Zahlungen geleistet wurden, könnte auch
eine rechtzeitig eingebracht Selbstanzeige im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG strafbefreiende Wirkung
lediglich in dem Umfang entfalten, in dem das Guthaben bestanden
hat.
Daraus ergibt sich insgesamt,
dass der Verdacht besteht, dass die Bf. durch die verspätete Abgabe bzw.
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 10-12/1999 und
10-11/2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt
S 41.106,35 (entspricht € 2.987,31) bewirkt und damit den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat. Hinsichtlich des Zeitraumes 09/00 war das Finanzstrafverfahren
wegen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige einzustellen.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der
Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im Hinblick auf die
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen der Bf. liegen hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass sie von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
wusste und sie die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit
jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass die Bf.
gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um
Bestimmungen, die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende
Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/02
- Stammnummer
- 6463
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF