Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0776-W/03
DB- und DZ-Pflicht für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit Werkvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-W/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet (VwGH 10.5.2001,2001/15/0061).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 22. Oktober 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Gerald Braitenberg-Zennenberg, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien, vertreten durch ADir. Robert Nemeth, betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 2001 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gesellschafter sind laut
Firmenbuch Herr A mit 50%, sowie Herr B und Frau B mit jeweils 25%. Strittig
ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) A Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB), sowie Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) zu entrichten hat.
Anlässlich einer die Jahre
1997 bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 betreffend
Lohnsteuer, DB und DZ wurde u.a. festgestellt, dass auch die Bezüge des GF
A in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ einzubeziehen sind.
Die
berufungsgegenständlichen Beträge an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wurden wie folgt
festgestellt:
|
Jahr
|
Bezüge
GF A
|
DB
in ATS
|
DB
in €
|
DZ
in ATS
|
DZ
in €
|
1999
|
238.000,00
|
10.710,00
|
778,33
|
1.261,00
|
91,64
|
2000
|
252.000,00
|
11.340,00
|
824,11
|
1.310,00
|
95,20
|
2001
|
258.000,00
|
11.610,00
|
843,73
|
1.316,00
|
95,64
|
Summe
|
|
33.660,00
|
2446,17
|
3887,00
|
282,48
Mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 26.11.2002 wurden die entsprechenden Beträge als
Nachzahlung vorgeschrieben.
In der dagegen innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
die Bw. im Wesentlichen Folgendes vor:
Die
Berufung richte sich gegen die Festsetzung von DB 1999-2001 in Höhe von
insgesamt € 2.446,17 und DZ für den selben Zeitraum im
Ausmaß von insgesamt € 282,48 für die an A geleisteten
Zahlungen.
Richtigerweise
habe die Lohnsteuerprüfung festgestellt, dass die Gesellschaft an Herrn A
Zahlungen geleistet habe. Diese Zahlungen seien jedoch nicht Ausfluss der
Tätigkeit des Herrn A als Geschäftsführer, sondern seien aufgrund
eines dem Lohnsteuerprüfer vorliegenden Werkvertrages erfolgt.
In
diesem Werkvertrag seien die Aufgaben des Herrn A genau definiert. Soweit Herr A
diese Aufgaben leiste, erhalte er von der Gesellschaft das vereinbarte Honorar.
Die Zahlungen seien daher wie einem Betriebsfremden gegenüber von der
erbrachten Leistung abhängig. Herr A erbringe sie im Rahmen der ihm zur
Verfügung stehenden Zeit, die keinesfalls von der Gesellschaft vorgegeben
sei.
Seine
Barauslagen würden von ihm - wie auch von jedem fremden
Leistungserbringer - der Gesellschaft weiterverrechnet.
Die
Zahlungen an Herrn A seien vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängig -
ebenso wie die Honorare allfälliger Berater.
Die
Begrenzung der Honoraransprüche des Herrn A (lt. Werkvertrag ATS 20.000,00
im Jahr 1999) sei auf Wunsch der Gesellschaft erfolgt, um die anfallenden Kosten
unter Kontrolle zu
halten.
Der
Lohnsteuerprüfer führte in seiner Stellungnahme zur Berufung folgende
Argumente an, die für die Einbeziehung der Bezüge des Herrn A in die
Bemessungsgrundlage für DB und DZ sprechen:
Der
GF erhalte die Geschäftsführervergütung regelmäßig und
monatlich ausbezahlt.
Seine
Barauslagen würden von ihm - wie von jedem anderen Dienstnehmer auch
- der Gesellschaft weiter verrechnet.
Die
Reisediäten und Kilometergelder würden ebenfalls der Gesellschaft
weiter verrechnet.
Die
Zahlungen an den Geschäftsführer seien vom Ergebnis der Gesellschaft
unabhängig.
Die
Begrenzung der Vergütung des Geschäftsführers sei auf Wunsch der
Gesellschaft erfolgt. Sehr viele Dienstnehmer arbeiteten mehr als wofür sie
dann tatsächlich honoriert würden. Hier gäbe es ebenfalls keine
außergewöhnlichen Abweichungen zu einem Dienstnehmer.
Die
im "Werkvertrag" des GF angeführten Tätigkeiten hingen ursächlich
mit jenen eines GF zusammen. Immerhin hafte der GF für die Abfuhr der
aufgezählten Abgaben (USt, Sozialversicherung, etc.). Wenn kein eigener
Dienstnehmer oder ein steuerlicher Vertreter damit beauftragt werde, sei es nun
einmal eben die Aufgabe des GF dafür Sorge zu tragen, dass diese Arbeiten
durchgeführt würden, und die Abgaben berechnet und abgeführt
würden. Auch die Bauaufsicht und die Mitarbeit bei der Erstellung und
Verbesserung firmenspezifischer Software falle in die Kompetenz eines GF. Nur er
habe als oberstes Organ der Gesellschaft die Erfahrung und den Überblick
wie eine firmenspezifische Software ausschauen und funktionieren
solle.
Im
übrigen verwies der Prüfer auf die ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Problematik.
In seiner Replik zur
Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers hielt der steuerliche Vertreter der Bw.
Folgendes fest:
Dass
Barauslagen auch an Unternehmer und nicht nur an Dienstnehmer erstattet
würden, sei üblich und auch notwendig. Wäre dies nicht der Fall,
würde jeder Unternehmer aus versteuerten Geldern Betriebsausgaben
bestreiten.
Das
Gleiche gelte selbstverständlich auch für den Ersatz von Reise- und
Fahrtkosten.
Die
in den Raum gestellte Behauptung, dass sehr viele Dienstnehmer mehr arbeiteten
als sie tatsächlich honoriert bekämen, sei in Anbetracht der in
Österreich herrschenden Rahmenbedingungen als eher unwahrscheinlich zu
bezeichnen.
Zu
den im Werkvertrag des GF angeführten Tätigkeiten sei bemerkt, dass
diese Tätigkeiten durchaus auch solche seien, die ursächlich nicht
einem GF zuzuordnen seien, z.B. Lohnverrechnung, Korrespondenz, aushilfsweises
Arbeiten auf Baustellen, Erstellung und Bearbeitung von Formularen und
Führen der
Buchhaltung.
Mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 25. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung
dahingehend, dass im vorliegenden Fall - unabhängig von der
Bezeichnung der Leistungsvereinbarung als "Werkvertrag" - die in der
Stellungnahme der Lohnsteuerprüfung vom 26.3.2003 festgestellten
Rechtsfolgen,
"dass
Einkünfte nach § 22 Z.2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten GF einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendige monatliche Entlohnung
erhält,"
zuträfen.
Mit Schriftsatz vom 28.4.2003
beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. gem. § 276
Abs. 2 BAO die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sowie die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
In der antragsgemäß
durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. vor, dass einige Punkte des vorgelegten Werkvertrages vom GF A
nicht erfüllt worden seien, nämlich:
Erstellung
und Verbesserung firmenspezifischer Software,
Einschulung
und Betreuung der Software
Bauaufsicht,
Besprechungen und Abwicklung von Hallenprojekten in Absprache mit Herrn B
Aushilfsweise
Arbeiten auf
Baustellen
Herrn A
seien auch keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Dieser
arbeite mit der von ihm selbst hergestellten Software in der eigenen
Wohnung.
Hinsichtlich der Eingliederung
in den Organismus der Bw. werde festgehalten, dass mit Herrn A kein Dienst-
sondern ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, und dass er auf Grund seiner
anderen Aktivitäten, wie nichtselbständige Tätigkeit als Lehrer
an einer HTL sowie unternehmerische Tätigkeit bei der Produktion von
Software, nur zeitlich unregelmäßig für die Bw. tätig
werde, insbesondere in der Nacht bzw. in der Freizeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Gesellschafter der GmbH sind
lt. Firmenbuchauszug Herr A mit 50%, sowie Herr B und Frau B mit jeweils 25%.
Handelsrechtliche Geschäftsführer sind in den Streitjahren die
Gesellschafter Herr A und Herr B (siehe ABP Bl.3), jeder GF vertritt seit
26.11.1992 selbständig. Die Basis für die Tätigkeit des
Gesellschafters A bildet ein Werkvertrag. Sowohl die Ausfertigung per
2. 1. 1994, als auch die Ausfertigung per 2. 1. 1999 liegen
im Arbeitsbogen über die Lohnsteuerprüfung (siehe ABP Bl.6 und Bl.10)
auf.
Entsprechend dieser
Werkverträge (siehe ABP Bl. 6 u.10) aus dem Jahr 1994 und dem Jahr 1999
(wobei der inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Verträgen lediglich
in der Erhöhung des Stundensatzes von 150,-- S auf 300,-- S, sowie in einer
Änderung der Textierung besteht, welche von
"vereinzelter Besuch und Beratung von
speziellen Kunden" auf "Bauaufsicht,
Besprechung und Abwicklung von Hallenprojekten in Absprache mit Herrn B"
geändert wurde) ist für die Beurteilung der Stellung des GF A als
Dienstnehmer der GmbH von folgendem Sachverhalt auszugehen:
A hat lt. Werkvertrag für
die Bw. folgende Tätigkeiten durchzuführen:
Organisation
und Führung der laufenden Buchhaltung aufgrund erhaltener Belege
Erstellung
und Bearbeitung der monatlichen UVA aufgrund der Daten aus der Buchhaltung
Erstellung
und Bearbeitung aller notwendigen Formulare wie z.B. ARA, Intra-Stat,
Straßenverkehrsabgabe, etc.,
Div.
Vorbereitungen bis zur Rohbilanz
Monatliche
Lohnverrechnung und Korrespondenz mit den Gebietskrankenkassen
Erstellung
und Verbesserung firmenspezifischer Software
Einschulung
und Beratung bei Standardsoftware
Bauaufsicht,
Besprechungen und Abwicklung von Hallenprojekten in Absprache mit Herrn B
Aushilfsweises
Arbeiten auf Baustellen
Der
GF erhält für diese Tätigkeiten einen Stundensatz iHv 300,-- S
(bzw. 150,-- S), fällig nach Abrechnung maximal 20.000,-- S pro Monat.
Der
GF erhält die für die Tätigkeiten notwendigen Arbeitsmittel von
der Bw. zur Verfügung
gestellt.
An
Aufwandsersatz wird folgendes vereinbart:
Für
Tätigkeiten außerhalb des Büros werden Reisestundensätze in
der Höhe von 30,-- S pro angefangener Stunde vereinbart.
Für
gefahrene Km mit dem PKW wird ein Km-Geld in der Höhe des jeweils
gesetzlichen geltenden Km-Geldes vereinbart.
Zur
Verrechnung von Barauslagen wird eine eigene Firmenkassa in Wien
geführt.
Die
unter Punkt 6 bis 9 des Werkvertrages angeführten Tätigkeiten wurden
von Herrn A niemals für die Bw. durchgeführt. Ebenso wurden dem GF
für seine Tätigkeit keine Arbeitsmittel von der Bw. zur Verfügung
gestellt, Arbeitsbehelfe - wie insbesondere PC und benutzte Software
- befinden sich im Eigentum des Gf, der die Arbeiten für die Bw. im
eigenen Wohnbereich erledigt (siehe Niederschrift über die mündliche
Berufungsverhandlung).
Die Bezüge des GF A setzen
sich, wie den Kopien der GF-Konten (siehe ABP, Bl.7,8,9) der Jahre 2000 und 2001
sowie der Kopie (siehe ABP Bl.11) der Einnahmen-Ausgabenrechnung des GF A
für das Jahr 1999 zu entnehmen ist, aus regelmäßig bezogenen,
leicht ansteigenden Beträgen zusammen. Die Zahlungen stellen sich in den
berufungsgegenständlichen Jahren folgendermaßen dar:
Im Jahr 1999 erhielt der GF im
Jänner 18.000,-- S und in den folgenden elf Monaten jeweils 20.000,-- S.
Das macht insgesamt 238.000,-- S.
Im Jahr 2000 betragen die
Einnahmen des GF A monatlich 21.000,-- S netto (siehe ABP Bl.8,9), was zu einem
Jahresbetrag von 252.000,-- S führt.
Im Jahr 2001 wurden von ihm
monatlich 21.500,-- S netto (siehe ABP Bl.7) vereinnahmt, was einen Jahresbezug
in Höhe von 258.000,-- S ergibt.
2)
Dieser Sachverhalt war abgabenrechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (siehe insbesondere das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00) sowie
auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli
2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie
den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43
Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich
2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, .
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Bei der Anwendung
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend von den im letzten Absatz
genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund
stehen (vgl VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052). Ob bzw. in welcher
Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten
Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052). Im gegenständlichen Fall war der GF A laut Firmenbuchauszug
bereits seit 1992 für die Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer tätig.
Das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169). Der - seltene -
Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn die
Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form
eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes,
vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte
und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig,
GmbH-Recht I2, Rz
2/83), wie dies lt. Werkvertrag des GF A der Fall ist. Während beim
Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und
beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB).
Der Geschäftsführer
ist jenes Organ der Gesellschaft, welchem die Vertretung und
Geschäftsführung obliegt. Unabhängig davon, ob ein
Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist oder nicht, obliegt ihm
daher die Leitungsfunktion. Dieser, bei jedem handelsrechtlichen
Geschäftsführer vorliegende Umstand steht aber Einkünften iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.
Entgegen der Behauptung der Bw.
in Beantwortung der Stellungnahme der Lohnsteuerprüfung zur Berufung, dass
die Tätigkeiten im Werkvertrag des GF A durchaus auch solche seien, die
ursächlich nicht einem GF zuzuordnen seien, gelten nach Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/268,
und die dort zitierte Judikatur) folgende Aufgaben als einem GF zuzurechnen: Dem
GF obliegt es, für die Buchführung Sorge zu tragen, und es obliegt ihm
ferner die Erstellung, allenfalls Prüfung und Veröffentlichung des
Jahresabschlusses. Der GF hat ferner auch die steuerlichen Pflichten der GmbH,
wie z.B. die Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung der Abgaben aus
dem Vermögen der GmbH, oder Einbehaltung und Abfuhr von
Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zu
erfüllen.
Ob der GF diese Agenden selbst
übernimmt, oder an andere weitergibt, ist in diesem Zusammenhang nicht von
Bedeutung. Da er aber unbestrittener Maßen seit 1992 dafür Sorge
trägt, dass diese Tätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt
werden, indem er diese Aufgaben selbst übernimmt, erfüllt er
zweifelsohne seit 1992 durch sein Tätigwerden seinen ihm übertragenen
Teil an der Geschäftsführung. Gerade jene Tätigkeiten lassen vor
dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung, welche in einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen
Organismus" diese Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen
längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht, den Schluss zu, der damit
betraute Geschäftsführer ist in den betrieblichen Organismus der Bw.
eingegliedert.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild
der vereinbarten Tätigkeiten maßgebend, und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden und langfristigen
Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Für die Frage der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist dem
Umstand, dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden
Weisungsgebundenheit in der Organisation seiner Arbeitsabläufe an keine
betrieblichen Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) gebunden und nur sich
selbst verantwortlich ist, keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH
26.6.2001, 2001/14/0103). Entscheidend ist der im
Geschäftsführervertrag festgelegte Tätigkeitsbereich des
Geschäftsführers, der es bewirkt, dass der Geschäftsführer
jedenfalls strukturell in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist
(VwGH 12.9.2001, 2001/13/0180)
Der Eingliederung eines Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft steht auch nicht entgegen, dass der
Geschäftsführer an keine festen Arbeitszeiten gebunden ist oder
daneben weitere Tätigkeiten (nichtselbständige Tätigkeit als
HTL-Lehrer und Einzelunternehmer im Hinblick auf die Erstellung von Software)
ausübt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 7. 2001,
2001/13/0082, vom 27. 1. 2000, 98/15/0200, und vom 28. 11. 2001,
2001/13/0114).
Wenn die Bw. einwendet, mit dem Herrn A übertragenen
Aufgabenbereich hätte auch ein fremdes Unternehmen beauftragt werden
können, so ist dies insofern nur teilweise zutreffend, als zwar die
Buchhaltungsarbeiten durchaus auch ausgelagert hätten werden können,
die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Buchhaltungsunterlagen und die ordnungsgemäße Abfuhr der Abgaben aber
nicht hätte übertragen werden können. Daraus folgt, dass ein
fremdes Unternehmen nur für die ordnungsgemäße Aufarbeitung der
übergebenen Unterlagen haftet, der GF A aber auch für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der verarbeiteten Unterlagen sowie die
ordnungsgemäße Abfuhr der Abgaben zur Haftung herangezogen werden
kann.
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der Einnahmen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem
getragen werden müssen (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255,
und vom 26.7.2000, 2000/14/0061, erkannt hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Im gegenständlichen Fall
hat die Bw. in der Berufung vom 10.1.2003 die an den GF A geleisteten Zahlungen
bestätigt. Eine Leistungsabhängigkeit der Zahlungen ist im Hinblick
auf die im Streitzeitraum monatlich fast gleich bleibenden festen Bezüge -
und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der
Rechtsprechung entscheidend an - nicht erkennbar. Angesichts einer fixen
monatlichen Entlohnung kann nicht von einem einnahmenseitigen Wagnis gesprochen
werden, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (u.a. VwGH 16.9.2003,
2003/14/0057).
Hinsichtlich ausgabenseitiger
Wagnisse ist festzuhalten, dass dem GF A sowohl seine Reisekosten als auch seine
Barauslagen ersetzt werden. Dass dem GF A aus der Benutzung seines eigenen PCs
oder sonstige in ihren Auswirkungen erhebliche Kosten aus seiner Tätigkeit
für die Bw. erwachsen seien, wurde im gesamten Verfahren nicht
eingewandt.
Die ins Spiel gebrachten Haftungen (etwa nach § 9 BAO)
treffen in gleicher Weise auch einen an der Gesellschaft nicht beteiligten
Geschäftsführer und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht
kennzeichnend (VwGH 20.3.2002, 2001/15/0064, und VwGH 24.10.2002, 2001/15/0077).
Wenn die Bw. in der Berufung
einwendet, die Zahlungen der Bw. an den GF A seien nicht Ausfluss der
Tätigkeit als GF sondern seien aufgrund des Werkvertrages erfolgt, so ist
dem entgegenzuhalten, dass der im gegenständlichen Fall zur Anwendung
kommende Steuertatbestand nicht darauf abstellt, welchem Vertragstyp das
Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des
Geschäftsführers zuordnet (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061).
Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen
nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes
gegeben ist. Im gegenständlichen Fall ist der Inhalt der dem GF A
auferlegten Verpflichtungen nicht die Abwicklung eines konkreten
(überschaubaren) Projektes, sondern eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung. Die Arbeitsleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses entspricht aber grundsätzlich - im Gegensatz
zu jener im Rahmen eines Werkvertrages - der in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
1988 angesprochenen Betätigung.
Um dem gerade bei wesentlich
beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des
Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen,
ist der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung
der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH vom
29.1.2002, 2001/14/0073).
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass aus folgenden Gründen davon ausgehen ist, dass die
Voraussetzungen einer Betätigung iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw., kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung des
Geschäftsführers ist auszuschließen, dass den Gesellschafter A
in seiner Stellung als Geschäftsführer ein tatsächliches, ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen hat. Dass sich ein
Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben
ergeben hätte, das der Geschäftsführer aus eigenem hätte
tragen müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet. Die Tatsache
der laufenden Entlohnung steht nicht in Streit.
Aus diesem Grund war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Dienstnehmereigenschaft des wesentlich beteiligten Gesellschafter-GeschäftsführersWerkvertragEingliederungUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-W/03
- Stammnummer
- 6462
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF