Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0217-W/03
§ 15 a ErbStG: Muss Übergeber zum Zeitpunkt der Übergabe Einkünfte aus dem übergebenen Betrieb beziehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-W/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Damit das übergebene Betriebsvermögen zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört, muss der Übergeber zum Zeitpunkt der Übergabe aus dem übergebenen Vermögen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988, in der jeweils geltenden Fassung, beziehen.
Beim übersteigenden Wohnungswert handelt es sich nach dem Bewertungsgesetz um ein sonstiges bebautes Grundstück, welches dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Da der übersteigende Wohnungswert nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist und aus diesem Grunde aus diesem Vermögen auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können, kann er bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Schoderböck, gegen die beiden Bescheide vom
11. Oktober 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
15. April 2002 haben Herr J. A. und Frau H. A. den
Betrieb P. an den Bw. zur Weiterbewirtschaftung gegen Sicherung ihres
Lebensunterhaltes übergeben. Im Vertrag wurde der Einheitswert des
übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes mit € 47.964,07 und
der übersteigende Wohnungswert mit € 21.728,18 bekanntgegeben.
Die Ausgehdingsrechte wurden mit jährlich € 2.500,-- bewertet. Im
Übergabsvertrag wurde auch festgehalten, dass die übernehmende Partei
die Befreiungsbestimmungen von der Schenkungssteuer gemäß
§ 15 a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes geltend
macht.
Mit Bescheiden je vom
11. Oktober 2002 wurden dem Bw. für diese Erwerbsvorgänge
die Grunderwerbsteuer und die Schenkungssteuer vorgeschrieben. Für den
Erwerb von Herrn J. A. wurde die Grunderwerbsteuer mit
€ 225,-- und die Schenkungssteuer mit € 7.221,12
festgesetzt. Ein Abzug nach § 15 a ErbStG erfolgte hier nicht.
Für den Erwerb von Frau H. A. wurde dem Bw. die Grunderwerbsteuer
mit € 275,-- und die Schenkungssteuer mit € 1.436,70
vorgeschrieben. Hier erfolgte ein Abzug nach § 15 a ErbStG in der
Höhe von € 60.735,50. Bei diesem Betrag handelt es sich um die
nach Abzug der Gegenleistung verbleibende Schenkung des landwirtschaftlichen
Betriebes.
In der gegen die
Schenkungssteuerbescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der
gesamte landwirtschaftliche Betrieb zur Bewirtschaftung weitergegeben wurde und
die Übergeber bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Es handle
sich um eine Schenkung eines Betriebes gemäß
§ 15 a
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und wäre daher diese
Befreiungsbestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt
anzuwenden.
Am 7. November 2002 erging
an den Bw. zu Handen dessen Vertreter ein Ersuchen um Ergänzung, dessen
Ergänzungspunkt lautet:
"Es wird ersucht den Nachweis zu erbringen, dass
..... (J. A.) zum Zeitpunkt der Übergabe Einkünfte gem.
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz bezogen
hat."
Dieses Ersuchen wurde am
26. November 2002 wie folgt beantwortet:
"Bezugnehmend
auf Ihr Ergänzungsersuchen vom 7.11.2002 wird mitgeteilt, dass Herr .....
(J. A.) zum Zeitpunkt der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes
Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis
3 des Einkommensteuergesetzes nicht bezogen hat. Der ihm gehörende
Hälfteanteil am landwirtschaftlichen Betrieb war an seine Ehegattin
verpachtet.
Unabhängig
davon sei jedoch festgehalten, dass es sich nach wie vor um einen
landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt der Übergabe gehandelt
hat."
Mit
Berufungsvorentscheidungen je vom 20. Jänner 2003 wurde die Berufung
gegen die Schenkungssteuerbescheide als unbegründet abgewiesen. Für
den Erwerb von Herrn J. A. wurde die Abweisung damit begründet,
dass der Übergeber zum Zeitpunkt der Übergabe keine Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 bezog und
somit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der
Steuerbefreiung nicht gegeben wäre. Für den Erwerb von
Frau H. A. wurde die Abweisung damit begründet, dass die
Begünstigung nach § 15 a ErbStG hinsichtlich des
landwirtschaftlichen Betriebes gewährt worden wäre und lediglich die
auf den übersteigenden Wohnungswert entfallende Schenkungssteuer
vorgeschrieben worden wäre.
In dem daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
vorgebracht, dass gemäß
§ 15 a ErbStG zu den
begünstigten Vermögen jene zählen, die der Erzielung von
Einkünften gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988, in der
jeweils geltenden Fassung, dienen. Außer Zweifel stehe, dass der
gegenständliche Betrieb der Einkunftserzielung diene und nach dem Text des
Gesetzes nicht gefordert sei, dass der Erwerber (gemeint wahrscheinlich der
Übergeber) diese Einkünfte aus dem Betrieb erziele, sondern nur, dass
der Betrieb der Erzielung dieser Einkünfte diene.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 a ErbStG
sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden u. a. von Betrieben
unter gewissen Voraussetzungen bis zu einem Wert von € 365.000,--
steuerfrei. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass dieser inländische
Betrieb oder Teilbetrieb der Einkunftserzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 des EStG 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dient. Weitere Voraussetzungen bei Schenkungen unter Lebenden sind, dass der
Erwerber eine natürliche Person ist und die Übergeber bereits das
55. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Übergeber wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig sind, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Betrieb
fortzuführen oder die mit ihrer Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, müssen diese das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 15 a
Abs. 2 Z. 1 ErbStG zählen zum begünstigungsfähigen
Vermögen inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3
des EStG 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen. Der
Einkommensteuer unterliegen nach der Ziffer 1 des zuletzt genannten Absatzes
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nach der Ziffer 2 die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nach der Ziffer 3 die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach dem Absatz 2 des
§ 15 a ErbStG zählen zum begünstigungsfähigen
Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung nach einer der oben genannten Einkunftsarten dienen. Dass
diese Einkünfte zum Zeitpunkt der Übergabe die Übergeber beziehen
müssen, ergibt sich im Zusammenhang mit dem Absatz 1 des
§ 15 a ErbStG. Bei den Übergebern mit körperlichem oder
geistigem Gebrechen, welche das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist Bedingung für eine begünstigte Übergabe, dass sie ihren
Betrieb nicht mehr fortführen können oder die mit ihrer Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen nicht mehr
erfüllen können. Voraussetzung ist hier, dass diese Personen in
Zukunft nicht mehr in der Lage sind, Einkünfte aus dem Betrieb oder als
Gesellschafter zu beziehen. Dieses bedeutet eigentlich, dass diese
Übergeber noch im Zeitpunkt der Übergabe von
begünstigungsfähigem Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch
Einkünfte aus diesem Vermögen zu erzielen haben. Wenn für diese
Personen gilt, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe noch Einkünfte aus
dem Betrieb oder den Gesellschafsanteilen zu beziehen haben, kann nur
geschlossen werden, dass auch bei den übrigen Übertragungen die
Übergeber zum Zeitpunkt der Übergabe noch Einkünfte aus dem
übergebenen Vermögen beziehen müssen. Dieses geht zwar nicht aus
dem Text des Absatzes 2 hervor, ergibt sich aber in Verbindung mit dem
Absatz 1 des § 15 a ErbStG.
§ 15 a ErbStG
bezieht sich bei der Definition des Betriebes ausdrücklich auf das
Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988),
daher müssen bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes die
Einkünfte der Übergeber unter die Einkunftsart Land- und
Forstwirtschaft fallen. Der Freibetrag kann nicht gewährt werden, wenn im
Zeitpunkt des Erwerbes der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet ist und der
Übergeber keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht. Da
der Übergeber zum Zeitpunkt der Übergabe Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 nicht
bezogen hat, erfolgte die Vorschreibung der Schenkungssteuer zu
Recht.
Nach § 15 a
Abs. 2 Z. 1 ErbStG zählen zum begünstigungsfähigen
Vermögen inländische Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden. Der übersteigende Wohnungswert gehört nicht zu jenem
Vermögen, aus welchem Einkünfte gemäß
§ 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 des EStG 1988 bezogen werden, da für die
Berechnung der Einkommensteuer des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens nur die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte
herangezogen werden und nicht der übersteigende Wohnungswert. Beim
übersteigenden Wohnungswert handelt es sich nach § 33 Abs. 2
BewG um ein sonstiges bebautes Grundstück, welches dem Grundvermögen
zuzurechnen ist. Der übersteigende Wohnungswert ist somit nicht dem land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Da der übersteigende
Wohnungswert nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen
ist und aus diesem Grunde aus diesem Vermögen auch keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können, kann er bei der
Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zum
begünstigungsfähigen Vermögen zählen. Eine Befreiung nach
§ 15 a ErbStG kann für die Übertragung des
übersteigenden Wohnungswertes von der Übergeberin an den Bw. daher
nicht gewährt werden.
Für den Erwerb des
landwirtschaftlichen Betriebes von Frau H. A. wurde nach
§ 15 a ErbStG der Betrag von € 60.735,50 abgezogen. Die
Vorschreibung der Schenkungssteuer vom übersteigenden Wohnungswert erfolgte
somit nach dem oben gesagten zu Recht.
Es war daher die Berufung aus
den zuvor genannten Gründen abzuweisen und demzufolge
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-W/03
- Stammnummer
- 6461
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF