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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0093-W/12

Einstellung eines Devolutionsverfahrens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0093-W/12vom 19.03.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., Wien, vertreten durch Steuerberater, Wien1, vom 12. Dezember 2012 betreffend die Anträge vom 19. April sowie 7. und 11. Mai 2012 auf Rückzahlung von Guthaben (§ 239 BAO) entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Die Dw. (in der Folge: Dw.) hatte beim Finanzamt mit Eingabe vom 19. April 2012 die Rückzahlung (gemäß § 239 BAO) eines Guthabens in Höhe von € 6.993,64, mit Eingabe vom 7. Mai 2012 die Rückzahlung eines Guthabens im Betrag von € 4.800,00 und mit Eingabe vom 11. Mai 2012 die Rückzahlung eines Guthabens im Betrag von € 287,80 beantragt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Datum des Einlangens: 13. Dezember 2012) brachte die Dw. beim Unabhängigen Finanzsenat einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO betreffend die oben genannten Rückzahlungsanträge ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wurde das Finanzamt vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, binnen drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages die Rückzahlungsanträge stattgebend zu erledigen oder gegebenenfalls einen Bescheid zu erlassen, aus welchem hervorgeht, weshalb die beantragte(n) Rückzahlung(en) nicht durchgeführt werden konnte(n), bzw. anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Datum vom 8. März 2013 erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die gegenständlichen Rückzahlungsanträge abgewiesen wurden. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden mit Fax vom 11. März 2013 Kopien dieser Bescheide übermittelt. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz, BAO-Kommentar, 4. Aufl., § 311 Rz. 29). Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung der Bescheide vom 8. März 2013 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren mit Bescheid einzustellen. Wien, am 19. März 2013

Normen und Schlagworte

EinstellungDevolutionsantragRückzahlungGuthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0093-W/12
Stammnummer
64608
Gültig
19.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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