Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2381-W/02
Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung bei einer GesnbR unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2381-W/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von zwei Brüdern als Beteiligte einer Mitunternehmerschaft nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Steuererklärung bekanntgegebene Änderung der Gewinnverteilung einer GesnbR wird steuerlich nicht anerkannt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 20. Oktober 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Mistelbach, vertreten durch HR Dr. Anton Trauner, betreffend
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO
für die Jahre 1998 und 1999 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 1998 wird teilweise Folge gegeben. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit S 246.094,- festgestellt und
beiden an der Gesellschaft Beteiligten mit je S 123.047,- zugewiesen.
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 wird abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999
bleibt unverändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1991 wurde von zwei
Brüdern (A und F) ein Weinhandelsagenturbetrieb von ihrem Vater
übernommen und ab diesem Zeitpunkt als Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden,
weitergeführt.
Der Bruder F. erzielt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und der Bruder A
ist nichtselbständig berufstätig.
In den Jahren ab 1991 wurden
Erklärungen über die Einkünfte der Personengesellschaft abgegeben
und jeweils die Höhe der Einkünfte angegeben. Als Anteil wurde
für jeden der beiden Brüder ein solcher in Höhe von 50 %
angegeben.
Im Jahr 1997 wurden
Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 351.773,-
erklärt, welche jedem Beteiligten zu 50 % das sind je S 175.887,-
zugerechnet wurden. Die Veranlagung erfolge erklärungsgemäß mit
Bescheid vom 13. Juli 1999.
Für das Jahr 1998 wurden
bis zum Jahr 2000 keine Erklärungen abgegeben, weshalb die Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb seitens des Finanzamtes Mistelbach
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg erfolgte und der als
Gesamtsumme der Einkünfte mit S 500.000,- geschätzte Betrag im
Verhältnis der bisher erklärten Anteile zu je 50 %, also mit
S 250.000,- jedem der beiden Beteiligten im Feststellungsbescheid für
das Jahr 1998 vom 8. November 2000 zugerechnet wurde.
Die Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht erhob Berufung und legte dieser an Stelle weiterer
Ausführungen den Jahresabschluss für 1998 und die
Feststellungserklärung 1998 bei. Die Einkünfte aus Gewerbesteuer sind
darin in Höhe von S 241.094,- ausgewiesen und werden nach Angaben der
Gesellschafter in der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 1998 folgendermaßen
aufgeteilt:
Bruder F:
S 102.328,-
Bruder A: S 138.766,-
Im Zuge von ergänzenden Erhebungen wurden seitens der
Bw. Angaben zu der Sonderabgabe Weinhandel und den Fahrtkosten gemacht. Am
16. März 2001 wurde eine stattgebende Berufungsvorentscheidung
erlassen und die Höhe der Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb mit
S 246.094,- festgestellt. Den beiden Beteiligten wurde ein Anteil von 50%
im Betrag von je S 123.047,- zugerechnet.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bekämpfte die
vom Finanzamt entgegen der Aufstellung in der Erklärung vorgenommene
Aufteilung der Einkünfte im Verhältnis 50:50. Da diese Aufteilung ein
wesentlicher Grund für die verspätete Abgabe der Erklärung
gewesen sei, werde der Vorlageantrag trotz Anerkennung der Höhe der
Einkünfte gegen die Feststellung der Aufteilung der Einkünfte erhoben.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt.
Für das Jahr 1999 wurde von der Bw. im März 2001
eine Erklärung betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht abgegeben, in welcher die Höhe
der Einkünfte mit S 463.812,- angegeben wurde und die Verteilung der
Einkünfte wie folgt vorgenommen wurde:
Bruder F: S 169.144,-
Bruder A: S 294.668,-
Seitens des Finanzamtes Mistelbach wurde am
3. April 2001 der Feststellungsbescheid betreffend das Jahr 1999
erlassen, in welchem die Höhe derselben mit S 463.812,- festgestellt
wurde und die Verteilung im Verhältnis 50:50 mit je S 231.906,- an die
beiden Beteiligten erfolgte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gegenüber dem Finanzamt keine schriftliche Meldung bzw. Mitteilung
über die Änderung der Ertragsanteile gemäß
§ 120 BAO
erfolgte, weshalb die Aufteilung der Anteile wie im Vorjahr im Verhältnis
50:50 erfolgt sei.
Gegen diesen Feststellungsbescheid für 1999 erhob die
Bw. Berufung und führte aus, dass es wegen dieser Aufteilung Differenzen
zwischen den Gesellschaftern gegeben habe, welche dazu geführt hätten,
dass die Feststellungserklärung für 1998 erst im Jahr 2000 abgegeben
worden sei.
Üblicherweise seien bei Gesellschaften nach
bürgerlichem Recht zwei Möglichkeiten der Gewinnverteilung gegeben,
nämlich erstens die gesetzliche Verteilung, sofern keine Regelung im
Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei, oder zweitens die gesellschaftsvertragliche
Regelung, welche z.B. auf die Leistung der Gesellschafter abstellt. Im ABGB
werde im § 1195 ausgeführt, dass die Gesellschaft einem Mitglied
seiner vorzüglichen Eigenschaften oder seiner Bemühungen wegen einen
größeren Gewinn bewilligen könne, als ihm nach seinem Anteil
zukäme, nur dürften dergleichen Ausnahmen nicht in gesetzwidrige
Verabredungen oder Verkürzungen ausarten. Aus dieser Regelung gehe
eindeutig hervor, dass eine abweichende Gewinnverteilung möglich sei.
Im vorliegenden Fall sei diese Möglichkeit bereits
anlässlich der Übernahme des Gewerbebetriebes vorgesehen worden und
zwar enthalte der Übergabsvertrag vom Vater folgende Regelung:
"Gewinn und Verlust werden zwischen den
Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen der Gesellschaft gegenüber
erbrachten Leistung aufgeteilt. Beide Gesellschafter bringen ihre
Arbeitsleistung in diese Gesellschaft ein."
Nachdem die Aufteilung des Gewinnes nach Leistung erst nach
Ablauf des jeweiligen Jahres erfolgen könne, sei es nicht möglich, dem
Finanzamt die Aufteilung vor Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben. Eine
GesmbH könne ja ihre Ausschüttung auch nicht vor Feststellung des
Gewinnes durchführen.
Die Änderung der Gewinnverteilung sei nicht
willkürlich erfolgt, weshalb kein Missbrauch vorliegen könne, weshalb
die Bw., ersuche dem Berufungsbegehren stattzugeben. Als Beilage wurde der
Notariatsakt betreffend die Übergabe des Betriebes vom Vater an die beiden
Söhne aus dem Jahr 1991 vorgelegt.
Seitens des Finanzamtes wurde die Bw. aufgefordert, zu
erklären, weshalb die Gewinnaufteilung ab 1998 im Gegensatz zu den Jahren
ab 1991 bis 1997 geändert worden sei und es wurde unter Bezug auf das
Erkenntnis VwGH 15.12.1987, 87/14/0163 mitgeteilt, dass die rückwirkende
Änderung der Gewinnaufteilung unter nahen Angehörigen erst nach Ablauf
des Besteuerungszeitraumes steuerlich nicht anerkannt werden
könne.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchen gab die Bw.,
bekannt, dass die abändernde Gewinnaufteilung auf Wunsch des Bruders A
durchgeführt worden sei und die Berechnung dergestalt erfolgt sei, dass in
den Streitjahren 1998 und 1999 je S 75.000,- an beide Beteiligte als
Vorweggewinn ausgezahlt worden sei und der verbleibende Gewinnbetrag im
Verhältnis 70% Bruder A und 30% Bruder F aufgeteilt worden sei. Aus diesem
Grund hätten sich in beiden Jahren unterschiedliche
Gesamtgewinnprozentzahlen für die beiden Beteiligten ergeben. Für die
Gewinnverteilungsänderung seien jedoch keine steuermindernden
Überlegungen der Grund gewesen. Hinsichtlich des Jahres 1999 wurde
ebenfalls ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw. vorgebracht, dass die Änderung
der Gewinnaufteilung auf Wunsch des Bruders A. erfolgt sei, der vermeint habe
mehr Arbeitsleistung für die Gesellschaft zu erbringen. Diese Mehrleistung
sei vom Bruder F. anerkannt worden und man habe sich anlässlich der
Jahresabschlusserstellung für 1998 auf eine Aufteilung 70:30 nach
Vorauszahlung eines Einmalbetrages von S 75.000,- geeinigt. Es gebe jedoch
abgesehen vom Notariatsakt aus dem Jahr 1991 keine spätere schriftliche
Vereinbarung über die Änderung der Gewinnaufteilung. Die Bw.
bestätigte, dass es richtig sei, dass dem Finanzamt gegenüber erst im
Jahr 2001 Mitteilung von der Gewinnänderungsvereinbarung gemacht wurde. Die
Bw. betonte, dass ihr die Rechtsprechung betreffend die Nichtanerkennung von
rückwirkenden Verträgen bekannt sei, es jedoch nach ihrer Ansicht auf
die Richtigkeit, also die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme und
im vorliegenden Fall, wo kein oder nur ein marginaler Steuervorteil bei
Anerkennung der Gewinnänderung vorhanden wäre, des
Rückwirkungsverbot für Rechtsgeschäfte seinen Sinn
verliere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig in welcher Weise die Gewinnverteilung des der Höhe nach
unbestrittenen (1998: S 246.094,-; 1999: S 463.812,-) Gewinnes der
berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichen Recht in den Streitjahren
1998 und 1999 zu erfolgen hat.
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 1193 ff. ABGB ist die Einkunftsverteilung bei
einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht derart vorzunehmen, dass Gewinn
und Verlust nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge zu verteilen sind,
wobei die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten sich gegeneinander
aufheben, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden bzw. wurden.
Grundlage der
berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist der
Notariatsakt vom 15. März 1991 betreffend die Übergabe der
Weinhandelsagentur vom Vater an seine beiden Söhne zu gleichen Teilen. Laut
Punkt II dieser Vereinbarung werden Gewinn und Verlust zwischen den beiden
Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen der Gesellschaft gegenüber
erbrachten Leistung aufgeteilt, wobei beide Gesellschafter ihre Arbeitsleistung
in die Gesellschaft einbringen.
Aufgrund dieser Vereinbarung
hat die Bw. ab dem Jahr 1991 bis 1997 Steuererklärungen betreffend die
Einkünfte der Personengesellschaft eingebracht, in welchen sie die
Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb bekannt gegeben und in der Beilage zu
dieser Erklärungen jeweils die Ertragsanteile für beide Brüder
mit je 50% erklärt hat.
Die Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die Bilanz zum 31. Dezember 1997 und die Steuerklärungen
für 1997 wurden im Jänner 1999 beim Finanzamt eingebracht. Für
das Jahr 1998 wurde im März 2000 die Umsatzsteuererklärung abgegeben,
jedoch kein Jahresabschluss 1998 und keine Erklärung über die
Einkünfte der Personengesellschaft, weshalb seitens des Finanzamtes die
Schätzung gemäß
§ 184 BAO vorgenommen wurde.
Erst im nachhinein nach
erfolgter Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Schätzung
wurde im Zuge der Berufung anlässlich der Abgabe einer Erklärung
über die Einkünfte der Personengesellschaft für 1998 dem
Finanzamt die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und eine von der
50:50 Verteilung abweichende Gewinnverteilung dem Finanzamt mitgeteilt. Dies
erfolgte jedoch nur durch Vorlage der Beilage zur Erklärung ohne dem
Finanzamt gegenüber mitzuteilen, dass eine Abweichung des
Aufteilungsschlüssels und aufgrund welcher Tatsachen- oder
Rechtslagenänderung vorliege. Die Mitteilung hierüber erfolgte seitens
der Beteiligten erst im Zuge des Vorlageantrages.
Seitens der Bw. wird behauptet,
dass die Änderung der Gewinnverteilung der Grund für die
verspätete Abgabe der Steuererklärung sei und die Aufteilung des
Gewinnes erst nach Ablauf des Steuerjahres erfolgen habe können, sie
außerdem nicht gesetzwidrig sei und auch nicht aus steuermindernden
Gründen vorgenommen worden sei. Es sei einem Wunsch des Bruders A
entsprochen worden und die Aufteilung geändert worden.
Hinsichtlich der von der Bw.
beantragten, dem Finanzamt nachträglich bekannt gegebenen, von der
bisherigen abweichenden Gewinnaufteilung muss eine Prüfung nach den
Kriterien betreffend die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen vorgenommen werden.
Nach den vom
Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (VwGh v. 23. 6 .1998,
93/14/0192) aufgestellten Erfordernissen für derartige Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen sind folgende drei Voraussetzungen für die
steuerrechtliche Anerkennung notwendig:
Die
Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, da sonst
steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;
die
Vereinbarung muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
die
Vereinbarung wäre auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen
worden.
Im
vorliegenden Fall wurde dem ersten Erfordernis nicht entsprochen, da dem
Finanzamt über die den Vorjahren gegenüber geänderte
Gewinnverteilung für 1998 und 1999 erst im Zuge des Berufungsverfahrens
seitens der Bw. Mitteilung gemacht wurde und daher die Abänderung nicht
rechtzeitig nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist.
Gemäß
§ 120 BAO haben Abgabepflichtige alle Umstände, die ihre
Abgabenpflicht ändern dem Finanzamt bekannt zu geben (vg. VwGH v.
7. 6. 1983, 82/14/0340). Dieser Erklärungspflicht ist die Bw.
nicht rechtzeitig nachgekommen.
Wenn die Bw.
vermeint, dass - wie auch bei einer GmbH - nicht vor Ablauf des Steuerjahres
über die Gewinnverteilung entschieden werden kann, so muss ihr
grundsätzlich zugestimmt werden, doch ist die von der Bw. gewählte
Vorgangsweise erst im Berufungsverfahren, also lange nach Ablauf der
Streitjahre, dem Finanzamt Mitteilung zu machen sicherlich nicht als
rechtzeitige nach außen dringende Mitteilung zu werten. Dies vor allem
deshalb nicht, weil die Mitteilung auch nicht anlässlich der Abgabe der
Steuererklärungen für 1998 erfolgte, sondern erst nach der seitens des
Finanzamtes aufgrund der Nichtvorlage von Steuererklärungen vorgenommenen
Ermittlung des Gewinnes im Schätzungsweg im darauffolgenden
Berufungsverfahren in Form der Beilage zur Berufung das Finanzamt von der
Gewinnverteilung Kenntnis erlangte.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wäre
diese Art der formlosen Mitteilung durch Eintragung von zwei unterschiedlichen
Zahlen in der Beilage zur Erklärung selbst bei rechtzeitiger Abgabe der
Beilage zur Steuererklärung auch nicht als nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommende Vereinbarung anzuerkennen gewesen, da sie keine
Begründung für das Abweichen von der bisherigen Regelung enthalten
hätte.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besagt
eindeutig, dass bei Nichterfüllung eines der drei Erfordernisse für
die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, der
Vereinbarung die Anerkennung versagt werden muss. Die Neuverteilungsregelung
für den Gewinn der Bw. wurde der Behörde nicht ausreichend zur
Kenntnis gebracht, weshalb der Neuregelung der Gewinnverteilung die steuerliche
Anerkennung versagt werden muss (vgl. VwGH v. 15. 12. 1987,
87/14/0163; 7. 6. 1983, 82/14/0340, u. a.).
Die Kenntnis der Abgabenbehörde hinsichtlich von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss sich außerdem auf die
Zukunft beziehen, es können daher nur Mitteilungen anerkannt werden, die
Änderungen für die Zukunft anzeigen. (VwGH v. 16. 3. 1989,
89/14/0024). Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine verspätete Mitteilung
für die Vergangenheit abgegeben.
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuerkennen. (VwGH v.
3. 5. 1983, 82/14/0277; 18. 2. 1954, 1446/51). Da das
Finanzamt tatsächlich erst im Jahr 2001 von der geänderten
Vereinbarung und deren inhaltlicher Ausgestaltung betreffend die
Gewinnverteilung Kenntnis erlangt hat, kann diese Änderung als dem
Finanzamt gegenüber rückwirkend und daher verspätet abgegeben
nicht anerkannt werden, sodass die Gewinnverteilung der Bw. für 1998 und
1999 im Verhältnis 50:50 Prozent vorzunehmen ist.
Im Jahr 1998 wurde der Gewinn in der
Berufungsvorentscheidung mit S 246.094,- festgestellt und in dieser
Höhe von der Bw. als richtig anerkannt, weshalb für das Jahr 1998 der
Berufung im Punkt der Höhe des Gewinnes stattgegeben wird, jedoch bei der
Aufteilung desselben entgegen dem Antrag der Bw. für die Jahre 1998 und
1999 eine solche im Verhältnis 50:50 vorgenommen wird.
Aus den oben angeführten Gründen wird der
Berufung betreffend das Jahr 1998 daher teilweise stattgegeben und die Berufung
betreffend das Jahr 1999 wird abgewiesen.
Wien,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2381-W/02
- Stammnummer
- 6455
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF