Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1668-W/03
Nicht abgeführte Erlöse zählen bei Einnahmen/Ausgabenrechnern nicht zu den Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1668-W/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gelten nicht abgelieferte Erlöse bei Gewinnermittlung durch Einnahmen/Ausgabenrechnung als nicht zugeflossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt hinsichtlich
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 7. April 1999, GZ
RV/178-15/05/98 verwiesen.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme zur Berufung wird ausgeführt, ein Betrag in Höhe von
S 293.543,63 sei im Jahr 1996 als nicht zugeflossen zu werten, da dieser Betrag
offene Forderungen an nicht abgeführten Einnahmen der Taxilenker
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen wird wiederum auf die oben angeführte
Berufungsentscheidung sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. September 2003, 99/13/0094 verwiesen.
Bei der Gewinnermittlung gem.
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 gelten nur tatsächlich vereinnahmte Beträge
als zugeflossen. Den Berufungsausführungen, die nicht abgeführten
Taxierlöse seien der Bw noch nicht zugeflossen, kann nicht entgegengetreten
werden, zumal dieser Betrag als Forderung in die Eröffnungsbilanz zum
1.1.1997 eingestellt wurde. Der Betrag in Höhe von S 293.543,63 ist
somit aus den Erlösen 1996 auszuscheiden. Diese Rechtsansicht vertritt auch
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 2003,
99/13/0094
Die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen ergab für das Jahr 1996 einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 1.595.986. Zieht man die noch nicht
zugeflossenen Einnahmen in Höhe von S 293.544 ab, errechnet sich für
1996 ein Gewinn in Höhe von S 1.302.442.
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (je 1 in ATS und €)
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1668-W/03
- Stammnummer
- 6447
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF