Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1580-W/03
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Erstattungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1580-W/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 8. Mai 2003 der
Bw., vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 8. April 2003 des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener
Lohnsteuer für 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stand in der zeit vom
1. Juni 1994 bis zum 31. August 2000 an der Universität Graz in
einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis. Am
27. Dezember 2002 (Antragsdatum) stellte sie einen an das Finanzamt Graz
Stadt gerichteten Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer (gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO) für das
Jahr 1997, der dort am 31. Dezember 2002 (Eingangsstempel) einlangte.
Das Finanzamt Graz Stadt trat das Anbringen das Finanzamt Urfahr ab. Dieses
leitete es an das Finanzamt Linz weiter, welches es letztendlich an das für
die Erledigung zuständige Finanzamt der Betriebstätte, nämlich
das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien, abtrat, wo es am
20. Februar 2003 einlangte und mit Bescheid vom 8. April 2003 als
verspätet zurückgewiesen wurde.
Die Berufung vom 8. Mai
2003 wird im Wesentlichen mit dem Hinweis auf § 108 Abs. 4 BAO
begründet. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung des
Vorlageantrages vom 28. August 2003 wird ausgeführt, dass das
Finanzamt Graz Stadt für die Erledigung des Erstattungsantrages
zuständig gewesen wäre, da die Bw. im Kalenderjahr 1997 in dessen
Bereich ihren Wohnsitz hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240
Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des
Kalenderjahres 1997 im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer
Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000
(§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im
Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist
bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Unstrittig ist, dass die
Antragsfrist für einen Lohnsteuererstattungsantrag für 1997 am
31. Dezember 2002 endete. Strittig ist, bei welchem Finanzamt ein
derartiger Antrag einzubringen, bzw. welches Finanzamt für die Erledigung
zuständig war. Nach § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO ist der
Antrag bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Nach § 57 Abs. 1
BAO ist in Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der
Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 das Finanzamt der Betriebsstätte
im Sinne des § 81 EStG 1988 zuständig. Nach § 81
Abs. 1 EStG 1988 ist Betriebsstätte für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des
Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer
vorgenommen wird. Nach § 8 Abs. 1 Z 3 AVOG obliegt dem
Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien als Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der
Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzugs vom
Arbeitslohn.
Daraus ergibt sich aber, dass
- da die Bw. als Bundesbedienstete Dienstnehmerin einer Körperschaft
öffentlichen Rechts war - für einen auf § 240
Abs. 3 BAO gestützten Antrag das Finanzamt für den
23. Bezirk in Wien als Finanzamt der Betriebsstätte örtlich
zuständig ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.,
überarbeitete und erweiterte Auflage, § 240, Rz 9 und Stoll,
BAO, Kommentar, Band 1,§ 57, Seite 675f).
Damit steht aber im
vorliegenden Berufungsfall fest, dass der Erstattungsantrag bei einer
unzuständigen Stelle eingebracht wurde. In einem derartigen Fall haben die
Abgabenbehörden in amtswegiger Wahrnehmung ihrer örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit das Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten
(§ 50 Abs. 1 BAO).
Die Wortfolge "auf Gefahr
des Einschreiters" bedeutet, dass der Einschreiter die mit der
Weiterleitung verbundenen Nachteile unter allen Umständen und in jedem Fall
zu tragen hat. Dies gilt besonders auch für fristgebundene Anbringen.
Versäumnisse der Behörden, Verzögerungen in der Weiterleitung,
irrtümliche Weitersendung an eine unzuständige Stelle, die ihrerseits
erst die zuständige Behörde befasst und ähnliche Versehen und
Verstöße bilden die Gefahrenelemente, die der Einschreiter zu tragen
hat und die Fristversäumnisse bewirken können (vgl. Stoll, BAO,
Kommentar, Band 1, § 50, Seite 591).
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich damit Folgendes: Der Antrag auf Lohnsteuererstattung
für 1997 wurde beim Finanzamt Graz Stadt, also einer unzuständigen
Stelle eingebracht. Bei der zuständigen Behörde, dem Finanzamt
für den 23. Bezirk in Wien, langte er am 20. Februar 2003
- also nach Ablauf der im § 240 Abs. 3 BAO normierten Frist
von fünf Jahren - ein und war daher als verspätet
zurück zu weisen.
Da der angefochtene Bescheid
somit der Sach- und Rechtslage entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1580-W/03
- Stammnummer
- 6443
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF