Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4087-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4087-W/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Harald Haslinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien vom 14. Juni 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 wies das
Finanzamt den Eigenantrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
19. April 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2001 ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass der Arzt keine
dauernde Unfähigkeit zur Selbsterhaltung bestätigt habe.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Sachwalter aus, dass die Bw. geistig und psychisch behindert sei
und eine Eingliederung in einen normalen Arbeitsprozess - außerhalb
der geschützten Werkstätte - nicht möglich sein werde. Als
Beilagen wurden ein psychiatrisches Gutachten vom 12. März 2001, ein
neurologischer Befundbericht vom 27. Juni 2001 sowie ein Krankenhausbericht
vom 8. Juli 1980 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Das
Finanzamt hat den abweisenden Bescheid mit der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 begründet.
Diese Gesetzesbestimmung würde jedoch nur dann für den
gegenständlichen Fall anzuwenden sein, wenn die Berufungswerberin für
eine andere Person (ein ihr im Sinne des FLAG 1967 "zurechenbares" Kind)
Familiebeihilfe beantragt hätte. Da die Berufungswerberin jedoch für
sich selbst die Familienbeihilfe begehrt, sind die oben angeführten
Gesetzesbestimmungen (§ 6 FLAG) für die gegenständliche
Entscheidung relevant. Insoweit ist der bekämpfte Bescheid mit einem
Begründungsmangel behaftet, der jedoch im Rechtsmittelverfahren behoben und
saniert werden kann.
(VwGH v. 23. 9 1982, 81/15/0091)
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
12. Dezember 2002 fest, dass die Untersuchte seit Geburt
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (Minderbegabung mit psychogener Komponente - inkl. Kataplexie,
Grad der Behinderung 50 %).
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2001
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4087-W/02
- Stammnummer
- 6436
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF