Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 385–389
3.2.6 Sonderfälle
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Wortlaut laut Findok
3.2.6 Sonderfälle
3.2.6.1 Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Rz 385:
Jeder Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist für sich nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt (für den Bereich der Umsatzsteuer liegt ein einziges Unternehmen vor). Es gibt daher keinen Verlustausgleich zwischen den einzelnen Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Verluste können nur bei dem Betrieb vorgetragen werden, bei dem sie entstanden sind. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Versorgungsbetriebe (Rz 78 bis 81, 398 und 89 ff).
3.2.6.1.1 Zusammenfassung von Tätigkeiten
Rz 386:
Zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art siehe Rz 67 und 68.
3.2.6.1.2 Versorgungsbetriebe
Rz 387:
Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter gemeinsamer Leitung stehen (§ 2 Abs. 3 KStG 1988; siehe Rz 78 bis 81).
Die Verluste aus einzelnen im Versorgungsverbund zusammengefassten Betrieben und Betätigungen sind unbeschränkt ausgleichsfähig, auch wenn bei einzelnen Tätigkeiten die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (auch hier keine Liebhaberei, siehe LRL 2012 Rz 153).
3.2.6.2 Schedulenbesteuerung eigen- und gemischtnütziger Privatstiftungen
Rz 388:
Siehe StiftR 2009 Rz 89 bis 110.
3.2.7 Versorgungsbetriebeverbund von juristischen Personen des privaten Rechts
Rz 389:
Siehe Rz 100.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF