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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 659–662

13.7.2 Überhöhte Aufwendungen (direkte verdeckte Ausschüttung)

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

13.7.2 Überhöhte Aufwendungen (direkte verdeckte Ausschüttung) 13.7.2.1 Allgemeines Rz 659: Überhöhte Aufwendungen an Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehenden Personen können - wie in Rz 634 bis 642 dargestellt - in drei Hauptgruppen gegliedert werden: Übernahme von Kosten des Anteilsinhabers ohne Rechtsgrund: zB Kosten, die der persönlichen Lebensführung des Anteilsinhaber zuzurechnen sind, wie persönliche Steuern, Versicherungsleistungen, Repräsentationsaufwendungen oder Kosten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Anteilsinhabers ergeben, wie der Gründerlohn. Scheinaufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers, bei denen das Bestehen einer rechtlich gültigen Vereinbarung nur vorgetäuscht wird, wie zB der Arbeitslohn für eine angestellte Ehegattin, die für die Körperschaft überhaupt nicht tätig wird. Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers im Rahmen einer rechtsgültigen Vereinbarung, wie zB eine Gegenleistung für eine Leistung des Anteilsinhabers in unangemessener Höhe, eine überhöhte Betriebspacht, ein zu teurer Grundstücks- oder Anlagenverkauf an die Körperschaft, überhöhte Verrechnungspreise im Konzern. 13.7.2.2 Behandlung bei der Körperschaft 13.7.2.2.1 Ohne Rechtsgrund übernommene Kosten des Anteilsinhabers und Scheinaufwendungen Rz 660: Die als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten sind in jenem Besteuerungszeitraum auszuscheiden, in dem sie geltend gemacht worden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume. 13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers Rz 661: Soweit nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter bzw. einmalige Leistungen betroffen sind, werden im Besteuerungszeitraum die Aufwendungen auf den angemessenen Betrag vermindert. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume. Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern ist die Folge der zu hoch vorgenommenen Aktivierung in jenem Besteuerungszeitraum zu neutralisieren, in dem sie steuerlich wirksam wird. Die Abschreibung für Abnutzung, die Teilwertabschreibung oder der Buchwertabgang sind also nur von den angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen bzw. sind Investitionsbegünstigungen entsprechend zu kürzen (siehe das Beispiel in Rz 650). Siehe Abschnitt 13.9, Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851. 13.7.2.3 Behandlung beim Anteilsinhaber Rz 662: Siehe Rz 653 bis 656.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF