Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1013-W/04
Kein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1013-W/04vom 04.03.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrt den (100 %igen) Vorsteuerabzug für ein unstrittig zu 40 % betrieblich genutztes Gebäude im Wege der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2002.
Das Berufungsverfahren wurde zu mehreren Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 28.5.2009 Zl 2009/15/0100 hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Anordnung des § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst sind. Diese Vorgehensweise ist durch Art 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. RL gedeckt.
Diese für den UFS bindende Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.6.2012 Zl 2009/15/0222 aufrechterhalten. Die seitens des Berufungswerbers intendierte Zuordnung der nicht betrieblich genutzten Räume zum Unternehmen ist daher nicht zulässig.
Wien, am 4. März 2013
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1013-W/04
- Stammnummer
- 64325
- Gültig
- 04.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF