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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0007-W/13

Devolutionsverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0007-W/13vom 28.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Bw., vertreten durch StV, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf bezüglich Erlassung eines Bescheides betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden: Das Devolutionsverfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Der Antragsteller brachte beim unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben datiert mit 30. Jänner 2013 (eingelangt am 5.2.2013) ein, in dem der Antragsteller die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich der Erlassung des Bescheides betreffend Einkommensteuer 2010 geltend machte. Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden nach Abs. 2 Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Nach Abs. 4 geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt gemäß § 311 Abs. 3 BAO auf, über die Anbringen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben und nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Das Finanzamt legte der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Stellungnahme mit dem Hinweis vor, dass das zuständige Betriebsveranlagungsteam noch in Unkenntnis des oben angeführten Auftrags des UFS den Bescheid am 26. 2.2013 erlassen hat. Der Bescheid ist in der Steuerdatenbank der Finanzverwaltung DB2 für den UFS ersichtlich. Mit der Erlassung des oben stehenden Bescheides ist das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt somit nicht mehr vor. Das Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen Devolutionsantrages war daher einzustellen. Wien, am 28. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0007-W/13
Stammnummer
64311
Gültig
28.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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