Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1727-W/02
Keine Erfassung von Spekulationseinkünften im Rahmen der Feststellung gem. § 188 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1727-W/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, die ungeachtet der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ihren Gewinn mittels Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt, sind anfallende Spekulationsgewinne nicht zusammen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO festzustellen. Solche Einkünfte können ihrer Art nach auch nicht unter die "mitverwalteten Einkünfte" gemäß § 188 Abs 2 BAO eingereiht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Ilse
Schwaiger und die weiteren Mitglieder Hofrat Josef Weber, Dr. Robert Zsifkovits
und Mag. Harald Österreicher am 21 Oktober 2003 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Fa. Dr. Schmalzl & Partner OEG,, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 nach in Wien
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im Jahr 1995 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus
nichtselbstständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und Verpachtung und
zwar als Kommanditist von einer Reihe von sog. vermögensverwaltenden
Kommanditgesellschaften.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 1995 erklärte er neben anderen
Einkünften auch anteilige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in
Höhe von öS 1.192.210,01 und zwar aus dem Verkauf des Objektes in Wien
2; Bl.gasse 19.
Abgesehen vom Ansatz der
anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Ei.g. 20a
(öS 5.340,00 statt der erklärten öS 10.631,00) sowie dem vom
Finanzamt mit einem höheren Betrag angesetzten Verlustabzug aus Vorjahren
(öS 1.796.687,00 statt 728.002,00) erfolgte die Veranlagung
erklärungsgemäß.
Auf Grund von Mitteilungen
über die erfolgten Feststellungen der auf den Bw. aus Vermietung und
Verpachtung an den diversen Objekten entfallenden Einkünfte, die teilweise
von den vom Bw. erklärten Einkünften abwichen, nahm das Finanzamt eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1995 gem. § 295 Abs. 1
BAO vor. In der Begründung wies das Finanzamt neben dem Hinweis auf die
erfolgten (abweichenden) Feststellungen der Einkünfte gem. § 188 BAO
darauf hin, dass dabei bei 5 mit den jeweiligen Steuernummern angeführten
vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften der sog. " A.-Gruppe " die
auf den Bw. anteilsmäßig entfallenden Einkünfte der jeweiligen
Komplementär-GmbH zugerechnet worden seien.
In der (vom Vertreter
eingebrachten Berufung) wurde darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid
sonstige Einkünfte in Höhe von öS 1.192.210,00 ausgewiesen
werden. Diese Angaben in der Steuererklärung betrafen den
Spekulationsgewinn aus dem Verkauf des Objektes in 1020 Wien, Bl.gasse 19, wie
sich aus der Erklärungsbeilage ergebe.
Auf Grund einer
Betriebsprüfung seien die Verlustanteile daraus nicht der Hausgemeinschaft
bzw. den Miteigentümern, sondern der Komplementärgesellschaft, der
A.-Anlagenverm. GmbH, zugeschrieben worden. Diese Verlustanteile an der
vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft seien solange beim
Komplementär geparkt, bis sie durch Gewinne der Miteigentümer
aufgezehrt sind. Es wäre daher der Spekulationsgewinn des Bw. nicht ihm
sondern dem Komplementär, der A. Import Export GmbH, zuzurechnen.
(Anmerkung: Lt. Firmenbuchauszug FN XXXX a wurde der
Betrieb der A. Import Export GmbH. & Co Anlagenvermietung KG mittels
Zusammenschlussvertrag vom 19.08.1997 in die A. Import Export Gesellschaft
m.b.H. & Co KG übertragen und die Gesellschaft
gelöscht.)
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab:
Das Finanzamt wies darauf hin, dass die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern im außerbetrieblichen
Bereich abgesehen vom Sonderfall, wonach diese innerhalb der Spekulationsfrist
erfolgt, steuerlich nicht zu erfassen sei. Erfolge jedoch eine
Veräußerung von Privatvermögen innerhalb der Fristen gem. §
30 EStG 1988, dann stellten die Einkünfte daraus Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften gem. § 30 EStG 1988 dar.
Die A. Import Export GmbH & Co KG erziele als
bloß vermögensverwaltende KG - wie auch in der Berufungsentscheidung
vom 22.05.2000 festgestellt wurde - unzweifelhaft Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Da der Bw. als Beteiligter lediglich eine beschränkte
Haftung aufweise, nämlich als Kommanditist auf Grund seiner
handelsrechtlichen Stellung grundsätzlich nicht mehr Verfügungsmacht
verlieren könne, als in Höhe seiner Einlage, stellten darüber
hinausgehende Verluste beim uneingeschränkt haftenden
Komplementäreinen Abfluss dar und seien daher diesem
zuzurechnen.
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sei eine Verlustverrechnung mit künftigen Gewinnen nicht vorgesehen,
vielmehr erfolge die Verlustzurechnung an den Komplementär infolge seiner
Haftungsbeschränkung als Kommanditist. Da aus der Veräußerung
von Privatvermögen außerdem jedoch Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften gem. § 30 EStG 1988 erzielt worden seien, sei
der Spekulationsgewinn nicht dem Komplementär, sondern dem Bw. zuzurechnen
gewesen.
Im Vorlageantrag vertrat der
Bw. die Auffassung, dass im Rahmen der einheitlichen Feststellung der
Einkünfte für die Hausgemeinschaft 1020 Wien, Bl.gasse 19 auch andere
Einkünfte zu erfassen seien, wenn diese zusammen mit den Einkünften
nach § 188 Abs. 1 BAO verwaltet würden. Danach
seien auch Einkünfte gem § 30 EStG, die gemeinsam mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, in die
einheitliche Feststellung einzubeziehen. Der Bw. verwies diesbezüglich auf
Stoll, BAO-Kommentar, 1986. Im Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
seien jedoch keine Einkünfte gem. § 30 EStG festgestellt
worden. Der Einkommensteuerbescheid für 1995 sei daher rechtswidrig.
Würden die oben genannte Spekulationseinkünfte gem.
§ 30 EStG nicht im Feststellungsverfahren gem.
§ 188 BAO festgesetzt, könne dieses Versäumnis im
Einkommensteuerbescheid nicht nachgeholt werden.
Der
Senat hat erwogen:
Im zu beurteilenden Berufungsfall geht es um die Frage, ob
von einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft erzielte,
gemäß
§ 30 EStG 1988 steuerpflichtige Spekulationseinkünfte
im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung des jeweiligen Jahres zu erfassen sind oder ob die
(anteiligen) Spekulationseinkünfte unabhängig von einer Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO erst im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind.
Der Bw. vertritt nun im Gegensatz zu seiner
Einkommensteuererklärung die Auffassung, die Spekulationseinkünfte
hätten nur im Zuge der Feststellung der Einkünfte, nicht aber
unabhängig von dieser in Einkommensteuerveranlagungsverfahren
berücksichtigt werden dürfen. Nach Meinung des Bw. seien nicht nur die
die Kommanditeinlagen der Gesellschafter übersteigenden "Verluste"
(Werbungskostenüberschüsse), sondern auch der Spekulationsgewinn dem
Komplementär - im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung der
Einkünfte - zuzurechnen.
Zu dem letztgenannten Berufungsbegehren ist der Bw. auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem auch die
Hausgemeinschaft 1020 Bl.gasse 19 betreffenden Erkenntnisses des Gerichtshofes
(vom 21.02.2001, 2000/14/0127 - 0130) zu verweisen, in dem der Gerichtshof die
Auffassung der belangten Behörde als zutreffend beurteilt hat, wonach die
Einkünfte der Komplementärsgesellschaft, einer GmbH, die von Gesetz
wegen nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen kann, von vornherein nicht
in die einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO
aufgenommen worden waren. Das bedeutet, dass die Spekulationseinkünfte im
Feststellungsbescheid selbst dann nicht aufscheinen würden, wenn die
Spekulationseinkünfte dem Komplementär zuzurechnen gewesen wären,
weil die Einkünfte der Komplementär-GmbH als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls nicht zu erfassen
waren.
Der Bw. beruft sich aber bei näherer Betrachtung zu
Unrecht auf die von ihm angeführte Literaturstelle. Zwar wird unter den
Beispielen auf S. 1986 aaO. auch die Auffassung vertreten, dass bei einer
Erbengemeinschaft vor der Einantwortung Spekulationseinkünfte gemeinsam zu
erfassen seien - eine Konstellation, die konkret nicht vorliegt - andererseits
weist derselbe Autor auf S. 2003, 2. Abs. eindeutig darauf hin, dass Gewinne aus
Veräußerungen nicht in die einheitliche Feststellung der
Einkünfte einzubeziehen sind.
Nach Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 11, sind
Spekulationsgewinne oder Spekulationsverluste der Gesellschafter jedenfalls
nicht in die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
einzubeziehen, da es sich diesbezüglich um keine gemeinschaftlichen
Einkünfte handle.
Der Senat schließt sich der Meinung von Ritz sowie
der auf S. 2003 von Stoll vertretenen Auffassung an, wonach die Gewinne oder
Verluste aus der Veräußerung von außerbetrieblichen
Vermögen nicht im Zuge der einheitlichen Feststellung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu erfolgen haben.
Zu einen werden im § 188 BAO Abs. 1 nur die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens angeführt.
Zum andern werden Abs. 2 unter den "mitverwaltenden"
Einkünften - beispielhaft - nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen
angeführt. Einkünfte aus der Veräußerung einer
außerbetrieblichen Einkunftsquelle können aber schon nach dem
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keineswegs zu den "mitverwalteten
Einkünften" gezählt werden, wie dies für Zinseneinkünfte aus
Bankkonten der Hausgemeinschaft aber sehr wohl der Fall sein kann.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1727-W/02
- Stammnummer
- 6431
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF