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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RD/0021-I/12

Devolution, Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt auf den Unabhängigen Finanzsenat, Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0021-I/12vom 28.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der N.N.-GmbH, vom 1.11.2011 auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch entschieden: Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Betreffend die Antragstellerin ist beim Finanzamt X. ein Berufungsverfahren offen (Berufung vom 24.1.2011 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 18.10.2010). Der Löschung im Firmenbuch stehen daher steuerliche Bedenken entgegen (siehe hiezu § 160 Abs. 3 BAO; Ritz, BAO4, § 160 Tz 5). Die Ausstellung der von der Antragstellerin begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher derzeit noch nicht möglich, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen, da das Finanzamt nicht innerhalb der vom UFS gesetzten Frist (27.2.2013) über den Antrag entschieden hat (§ 311 Abs. 3 und 4 BAO). Innsbruck, am 28. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0021-I/12
Stammnummer
64284
Gültig
28.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF