Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0257-S/02
Zurücknahmeerklärung einer Berufung nach § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-S/02vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, jetzt:
Salzburg-Land, betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
(§§ 85, 275 BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die am 25. Mai 1997
verstorbene WB setzte in ihrer letztwilligen Verfügung ihren
Lebensgefährten JH zum Universalerben ein. Gleichzeitig bestimmte sie
hinsichtlich ihres Nachlasses eine fidekommissarische Substitution auf den
Überrest zugunsten ihres Patenkindes. Am 8. November 1997
verstarb JH.
Am 24. Februar 1999
(zugestellt am 2. März 1999) setzte das Finanzamt in der
Verlassenschaftssache nach WB die Erbschaftssteuer fest. Der Bescheid erging an
die Verlassenschaft nach JH, vertreten durch den erbserklärten
Bw.
Am 13. April 1999
erhob der Bw Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid und führte unter
der Überschrift "Begründung" - neben inhaltlichen Einwendungen - wie
folgt aus:
"
Wegen umfangreicher Klärungen der Verlassenschaftsregelung habe ich die
Rechtsmittelfrist nicht einhalten können. Ich bitte Sie trotzdem, die
Berufung entgegenzunehmen."
Diese Berufung wurde mit
Bescheid vom 3. Mai 1999 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da diese nicht
fristgerecht eingebracht worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und zwar mit folgendem Vermerk:
"Die
Begründung gegen den Zurückweisungsbescheid werde ich Ihnen separat
zukommen lassen."
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 22. Juni 1999, zugestellt am 1. Juli 1999, wurde dem Bw
gemäß
§ 275 BAO die Nachreichung
der
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid anfochten wird
(§ 250 Abs. 1 lit. b);
der
Erklärung, welche Änderung beantragt wird
(§ 250 Abs. 1 lit. c) und
der
Begründung
(§ 250 Abs. 1 lit. d)
bis
zum 22. Juli 1999 aufgetragen.
Mit angefochtenem Bescheid des
Finanzamtes vom 31. August 1999 wurde ausgesprochen, dass die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Erbschaftssteuer als
zurückgenommen gelte.
Dagegen wurde Berufung erhoben,
wobei Einwendungen gemacht wurden, die inhaltlich die Festsetzung der
Erbschaftssteuer betreffen.
Mit Bescheid vom
5. November 1999 erging erneut eine Aufforderung gemäß
§ 275 BAO zur Berufung gegen den Zurücknahmebescheid.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Bw vor, dass er bereits in seiner
Berufung vom 13. April 1999 mitgeteilt habe, dass die komplizierte
Klärung der Verlassenschaftsregelung dazu geführt habe, dass er zum
damaligen Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte. Er habe
bereits anlässlich eines am 10. März 1999 geführten
Telefongespräches über den Erbschaftssteuerbescheid eine Berufung
avisiert. Aus dem Kontext seines Schreibens vom 20. September 1999
(Berufung gegen den Zurücknahmebescheid) ergebe sich, dass eine
Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt wurde. Er beantrage deshalb,
wegen der komplizierten Rechtslage die Verlängerung der Rechtsmittelfrist
und die Anerkennung der Berufung vom 13. April 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob
die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zu Recht als
zurückgenommen erklärt wurde.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und
d)
eine Begründung enthalten.
Gemäß
§ 275 BAO ist, wenn eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen entspricht, die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275
BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub
feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung
zuzuführen ist. (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0241).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt die Erteilung eines Auftrages zur
Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Wird somit einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht, nicht zeitgerecht
oder unzureichend entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen
Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der
Berufung festgestellt wird (vgl. zB VwGH 17.09.1996, 92/14/0081).
Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine
Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen
gilt, kann mit Aussicht auf Erfolg nämlich Berufung nur eingelegt werden,
wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 Abs.
1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung
bestimmte Frist nicht angemessen war (vgl. VwGH 12.01.1993, 92/14/0213, und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Der Bw hat seine Berufung vom 26. Mai 1999 gegen
den Zurückweisungsbescheid nicht begründet, sondern angekündigt,
eine gesonderte Begründung nachzureichen.
Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes bezog sich
auf die Berufungserfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO.
Da die Berufung vom 26. Mai 1999 nicht einmal
ansatzweise eine Begründung enthalten hat, war die Abgabenbehörde nach
der oben zitierten Rechtsprechung verpflichtet, einen Auftrag zur Behebung des
der Berufung anhaftenden Mangel zu erteilen. Die Partei kann auch nicht dadurch
beschwert sein, wenn die Abgabenbehörde, dem Ersuchen der Partei
entsprechend, eine angemessene Frist für die Nachreichung der
Begründung erteilt und damit das Parteiengehör wahrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat in einem Verfahren zur Behebung der einer Berufung
anhaftenden Mängel die gesetzte Frist den besonderen Verhältnissen
sachgerecht Rechnung zu tragen und muss so ausreichend sein, um die Partei in
die Lage zu versetzen, dem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen (vgl.
zB VwGH 17.09.1996, 92/14/0081, mit weiteren Nachweisen).
Der Mängelbehebungsauftrag setzte eine Frist bis zum
22. Juli 1999. Die Zustellung erfolgte nachweislich am
1. Juli 1999. Der Bw hatte daher 3 Wochen Zeit, die Berufung gegen den
Bescheid, der über den Ablauf der Berufungsfrist absprach, zu
begründen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen, da die Berufung
nicht den erbschaftssteuerlichen Sachverhalt, sondern nur das Faktum der
Berufungsfrist zum Gegenstand hatte.
Der Bw hat dem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
nicht entsprochen, weshalb das Finanzamt verpflichtet war, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-S/02
- Stammnummer
- 6421
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF