Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0279-S/03
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-S/03vom 16.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
Wechselberger-Mayrlechner & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land über die Aufhebung der
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung 1998 und 1999
gemäß
§ 299 BAO sowie die Bescheide über die
Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1998 bis 2000
beschlossen:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der zu beurteilende Vorlageantrag basiert auf der Berufung
gegen die im Spruch erwähnten Bescheide. Diese Bescheide wurden vom
Finanzamt mit 3. Februar 2003 ausgefertigt und am 5. Februar von der
seit 29. Februar 2002 zustellungsbevollmächtigten steuerlichen
Vertreterin entgegen genommen.
Auf die fristgerecht
eingebrachte Berufung reagierte das Finanzamt mittels einer
"Berufungsvorentscheidung" vom 22. Mai 2003 (Zustellung am 23. Mai
2003). Dieses Schreiben wurde an die BW gerichtet und an die Vertreterin
zugestellt. Die "Berufungsvorentscheidung" enthält keinen Hinweis, dass
dieser Bescheid gegenüber allen Beteiligten wirksam wird.
Daraufhin beantragte die BW am
16. Juni 2003 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Voraussetzung eines
diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Hat das Finanzamt keine BVE
erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe VwGH vom
28.10.1997, 93/14/0146). Er ist somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom
26.6.1990, 89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Die BVE gilt unter anderem dann als erlassen, wenn sie
rechtswirksam zugestellt wurde. Zur Zustellung von Feststellungsbescheiden
trifft § 101 Abs. 3 BAO die Anweisung, dass mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an die nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung als vollzogen gilt, wenn
auf die Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Dieser Hinweis
unterblieb in der "Berufungsvorentscheidung" vom 22. Mai 2003. Aus diesem
Grunde gilt die Zustellung zumindest an den zivilrechtlich still beteiligten
Gesellschafter, der auch nicht in der Zustellverfügung aufscheint, nicht
als bewirkt.
Entfaltet ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 188
BAO auch nur gegenüber einer Person, der gegenüber die einheitliche
und gesonderte Feststellung wirken soll, keine Wirkung, dann findet eine
einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt nicht statt. Entspricht es
doch dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass sie
gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt, wie sich dies auch
aus § 191 Abs. 3 lit. b BAO ergibt, wonach einheitliche
Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (siehe auch VwGH vom 21.2.1984, 82/14/0165 und 83/14/0238 sowie
vom 27.6.1991, 91/13/0002).
Die Zustellung wurde somit nicht wirksam, womit die
Berufungsvorentscheidung keine rechtliche Wirkung erlangen konnte. Eine
Berufungsvorentscheidung ist damit bisher nicht wirksam ergangen und die
Berufung vom 30. April 2003 ist nach wie vor unerledigt.
Wird ein Anbringen zu früh eingebracht, so ist es als
unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Rz. 10 zu § 311). Der gegenständliche Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz wurde vor Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
16. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-S/03
- Stammnummer
- 6420
- Gültig
- 16.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF