Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0415-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-L/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TREUDAT Köglberger, Stadler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1995 bis
31. Dezember 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Grieskirchen hat
mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 28. Dezember 1998 den Arbeitgeber
für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden
Lohnsteuer in Höhe von ATS 139.470,00 in Anspruch genommen und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von ATS 47.849,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von ATS 5.124,00 für den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1997
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Strittig ist, ob die in der Zeit v. 1.4.1997 bis 31.12.1997 an die
wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen
in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1988, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten
lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
- abgesehen vom hinzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit -
vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Auf Grund der von den Geschäftsführern zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführungstätigkeit), denen
diese unbestritten auch nachgekommen sind, kann nicht bestritten werden, dass
diese eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und
zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinen Erkenntnissen v. 18.7.2001,
Zl. 2001/13/0082, und v. 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114, darauf
hingewiesen, dass einer Eingliederung eines Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehe, dass der
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer
Kapitalgesellschaften fungiere, weil auch im Spitzenmanagement tätige
Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere
Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Entsprechend den Geschäftsführungs- und
Pensionsverträgen vom 1.4.1997, Punkt II., beträgt die
Jahresvergütung der Geschäftsführer je ATS 600.000,00 und ist in
12 gleichen Teilbeträgen zahlbar. Diese sind jeweils am Letzen jeden Monats
im Nachhinein fällig. Die Jahresvergütung erhöht sich im gleichem
Ausmaß, in dem sich die laufenden Monatsbezüge eines leitenden
Angestellten der obersten Tarif-(Gehalts-)gruppe des Rahmenkollektivvertrages
für Angestellte der Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung, bezogen
auf den Fachverband für Maschinen- und Stahlbauindustrie, erhöhen.
Diesbezüglich eintretende kollektivvertragliche Ist-Lohn-Veränderungen
führen daher auch zur Veränderung der genannten Jahresvergütung,
beginnend jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr der Gesellschaft. Die
angeführte Jahresvergütung wird im Falle einer nachhaltigen
Verlustsituation der Gesellschaft und einer damit in Zusammenhang stehenden
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Ausmaß bis zu
20 % reduziert. Im Falle einer Verbesserung der Ergebnissituation und
Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit werden die
Kürzungsbeträge nicht nachgezahlt. Weiters enthalten die Verträge
eine Regelung für eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 0,5 % des
Cash flow I und 1 % des bei der Gesellschaft ausgewiesenen Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Werden die
Geschäftsführerverträge anders als in Folge gerechtfertigter
- von den Geschäftsführern schuldhaft herbeigeführter
- Auflösung durch die Gesellschaft beendet, gebührt den
Geschäftsführern jedenfalls eine einmalige Abfertigung in der
Höhe einer Jahresvergütung vor der Beendigung der Tätigkeit. Im
Punkt VIII. der Verträge werden die Voraussetzungen angeführt, unter
denen den Geschäftsführern eine betriebliche Alterspension
gewährt wird. Beinhaltet ist auch eine Pensionsanwartschaft der
"Dienstnehmer".
Auf Grund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung
verbleibt den Geschäftsführern - auch im Falle hoher Verluste
der Gesellschaft - eine um 20 % gekürzte Vergütung. Ein Fixbezug
stellt nach der ständigen Rechtsprechung aber ein starkes Indiz gegen das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar. Dieser in der Zeit vom 1.4.1997 bis
31.12.1997 monatlich in Höhe von ATS 50.000,00 je
Geschäftsführer ausbezahlte Fixbezug wurde in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen.
Wenn die Bw. darauf hinweist, dass
Gesellschafter-Geschäftsführer von einer Vielzahl von
Haftungsbestimmungen betroffen sein könnten, so trifft dies
grundsätzlich auch für einen an der Gesellschaft nicht beteiligten
Geschäftsführer zu. Die Rechtsordnung sieht ganz allgemein das
Einstehenmüssen für durch eigenes und rechtswidriges Verhalten
verursachte Schäden vor. Derartiges ist daher nicht kennzeichnend für
ein Unternehmerrisiko. Auch das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" ist
einem Unternehmerrisiko nicht gleichzuhalten.
Darüber hinaus spricht auch die Zusage einer
Betriebspension gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan. Für anfallende Reisekosten bei
beruflichen Auslandsreisen wird von der Gesellschaft ein angemessener
Auslagenersatz gewährt. Zudem ist die GmbH entsprechend § 1014
ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen
(vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis bei den Geschäftsführern erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit der
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-L/02
- Stammnummer
- 6419
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF