Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1025-W/03
Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1025-W/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der sich auf Grund der Korrelation laut Lenneis (ÖStZ 22/1998) zwischen Grund und Boden und Restnutzungsdauer ergebende Grundwert kann hilfsweise unter Heranziehung der Ertragswertmethode überprüft und bestätigt werden. Erreicht der kapitalisierte Ertrag die Anschaffungskosten (bei weitem) nicht, so können nur beim Ansatz eines entsprechend hohen Wertes für den Grund und Boden die Anschaffungskosten erreicht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rudolf Au, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk in Wien betreffend Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der vorliegend zu
beurteilenden Berufungssache handelt es sich um ein fortgesetztes Verfahren nach
Aufhebung der von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland erlassenen Berufungsentscheidung durch den
Verwaltungsgerichtshof. Betreffend das Verfahrensgeschehen darf daher zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung und das Erkenntnis
des Gerichtshofes verwiesen werden.
Ergänzend wird der Inhalt der
Einnahmen-Ausgabenaufstellungen auszugsweise wiedergegeben:
|
|
1997
|
1998
|
Einnahmen:
|
S
|
S
|
Mieteinnahmen
|
319.255,18
|
330.606,46
|
Ref. d. Re. Inst. S...
|
13.938,00
|
21.995,00
|
Von den Mietern eingeh.
Verw.Entschäd.
|
48.663,36
|
50.555,07
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Summe der Einnahmen
|
381.856,54
|
403.156,53
|
Ausgaben:
|
|
|
Re. Schloss.
|
8.450,00
|
6.422,50
|
Re. Tischl. ... Waschküchenf. rep. / Rep.
|
19.600,00
|
20.570,00
|
Re. Inst. ... Rohrbr.
|
8.170,00
|
6.422,50
|
...
|
...
|
|
Summe der Ausgaben
|
553.434,69
|
706.040,35
|
Verlust (Werbungskostenüberschuss)
|
- 171.578,15
|
- 302.883,82
Nach den
entscheidungswesentlichen Erwägungen des Gerichtshofes ist davon
auszugehen, dass es sich bei der von Lenneis in seinem Artikel in der ÖStZ
1998 entwickelten Korrelation zwischen Grund und Boden und Restnutzungsdauer nur
um eine grobe Richtschnur handelt.
Auf Grund des jene
Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufhebenden Erkenntnisses des Gerichtshofes richtete die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Schreiben nachstehenden Inhaltes an die
Bw.:
"Unter Bedachtnahme auf Ihr im
Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattetes Vorbringen und Ihre
Beschwerdeausführungen sowie auf die Erwägungen des
Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt der unabhängige Finanzsenat die
Berechnung der Bemessungsgrundlage der AfA bzw. die AfA wie folgt:
Bei Berücksichtigung der
im Erkenntnis angesprochenen konkreten Gegebenheiten betreffend die in Rede
stehende Liegenschaft wird von einem AfA-Satz von 2% ausgegangen.
Für die Zeit nach Ablauf
dieses 50-Jahres-Zeitraumes muss - hinsichtlich der Berechnung des Anteiles des
Grund und Bodens - Berücksichtigung finden, dass das Grundstück nach
Ablauf der wirtschaftlichen (und technischen) Nutzungsdauer insbesondere durch
mittels Ausmietungsablösen und Räumungsklagen zu bewerkstelligendes
Freimachen der letzten vermieteten Wohnungen noch nicht zur freien
Verfügung stehen wird. Zwecks Berücksichtigung dieser nach der
Lebenserfahrung zu erwartenden Schwierigkeiten kann vor allem aufgrund der
langen Dauer derartiger Prozesse ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren als
realistisch angesehen werden.
Freies Grundstück: 50
Jahre + 10 Jahre = 60 Jahre
Dadurch ergibt sich unter
Heranziehung der Korrelation laut Lenneis in der ÖStZ 22/1998, 576, ein
entsprechend niedrigerer Anteil für Grund und Boden in Höhe von
28%:
Neuberechnung der
Bemessungsgrundlage der AfA bzw. die AfA (Seite 9 der BE vom 10.10.1999):
|
Anschaffungskosten für 3/4 Anteil
|
S 6.123.605,00
|
- 28% für Grund und Boden
|
- S 1.714.609,00
|
Gebäudewert
|
S 4.408.996,00
|
davon 2% AfA
|
S 88.180,00
|
Anschaffungskosten für 1/4 Anteil
|
S 2.093.750,00
|
- 28% für Grund und Boden
|
- S 586.250,00
|
Gebäudewert
|
S 1.507.500,00
|
davon 2% AfA
|
S 30.150,00
|
davon die Hälfte für 1996
|
S 15.075,00
AfA für 1996:
|
3/4 Anteil
|
S 88.180,00
|
1/4 Anteil
|
S 15.075,00
|
Summe
|
S 103.255,00
AfA für 1997:
|
3/4 Anteil
|
S 88.180,00
|
1/4 Anteil
|
S 30.150,00
|
Summe
|
S 118.330,00"
Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2003 wurde seitens der Bw. wie folgt Stellung genommen:
"Mit dem AfA-Satz von 2% sind
wir einverstanden.
Für die Aufteilung von
Grund und Boden erachten wir einen Ansatz von 20% als angemessen. Wir
dürfen nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich das
Gebäude in einem ordentlichen Zustand befindet und entgegen der Annahme in
dem Schreiben nicht an Ausmietungsablösen und dergleichen zwecks
Freimachung der vermieteten Wohnungen gedacht ist. Es gibt sohin keinerlei
Hinweise und ist auch nie daran gedacht gewesen und wird auch nicht daran
gedacht, dieses Gebäude abzureißen.
Es erscheint uns sohin eine Aufteilung von Grund und Boden
von 20% zu 80% als den Gegebenheiten entsprechend."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne der Erwägungen
des Gerichtshofes auf Seite 5 des Erkenntnisses ist bei der strittigen
Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes jeweils der
Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes
andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte
aufzuteilen (Methode des Sachwertverhältnisses).
Wie im oben wiedergegebenen Schreiben an die Bw.
ausgeführt, muss ausgehend von der unbestrittenen (Rest)Nutzungsdauer des
Gebäudes von 50 Jahren für die Zeit nach Ablauf dieses Zeitraumes
- hinsichtlich der Berechnung des Anteiles des Grund und Bodens (welche
Berechnung von jener für Zwecke des AfA-Zeitraumes zu unterscheiden ist) -
Berücksichtigung finden, dass das Grundstück nach Ablauf der
wirtschaftlichen (und technischen) Nutzungsdauer insbesondere durch zu
bewerkstelligendes Freimachen der letzten vermieteten Wohnungen noch nicht zur
freien Verfügung stehen wird. Dieser sich ausschließlich zu Gunsten
des Standpunktes der Bw. auswirkende, erst nach Ablauf von 50 Jahren
eintretende Umstand ist zu berücksichtigen, auch wenn dies im obigen
Schreiben der Bw. in Abrede gestellt wird. Es entspricht der Lebenserfahrung,
dass nicht sämtliche Wohnungen eines Gebäudes nach Ablauf der
technischen bzw. wirtschaftlichen Nutzung leer stehen.
Wenn nun weiters die von der
Bw. in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten Umstände (bei einer
Neuverbauung nicht mehr mögliche Ausnutzung der Baufläche im
bisherigen Ausmaß, Möglichkeit nachträglicher Instandsetzungs-
oder Herstellungsaufwendungen) Berücksichtigung finden, ergibt sich unter
Heranziehung der Korrelation laut Lenneis in der ÖStZ 22/1998, 576,
anstelle des bei einer 50-jährigen
Nutzungsdauer sich errechnenden Anteiles für Grund und Boden von
40% ein Anteil für Grund und Boden
von 25%.
Neuberechnung der
Bemessungsgrundlage der AfA bzw. die AfA (Seite 9 der BE vom 10.10.1999):
|
Anschaffungskosten für 3/4 Anteil
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S 6.123.605,00
|
- 25% für Grund und Boden
|
- S 1.530.901,00
|
Gebäudewert
|
S 4.592.704,00
|
davon 2% AfA
|
S 91.854,00
|
Anschaffungskosten für 1/4 Anteil
|
S 2.093.750,00
|
- 25% für Grund und Boden
|
- S 523.438,00
|
Gebäudewert
|
S 1.570.312,00
|
davon 2% AfA
|
S 31.406,00
|
davon die Hälfte für 1996
|
S 15.703,00
AfA für 1996:
|
3/4 Anteil
|
S 91.854,00
|
1/4 Anteil
|
S 15.703,00
|
Summe
|
S 107.557,00
AfA für 1997:
|
3/4 Anteil
|
S 91.854,00
|
1/4 Anteil
|
S 31.406,00
|
Summe
|
S 123.260,00"
Würde man dem Antrag der
Bw. nachkommen und einen Anteil für Grund und Boden von 20%
berücksichtigen, so hätte das einen Wert des Grund und Bodens in
Höhe von (S 6.123.605,00 + S 2.093.750,00 = S 8.217.355,00 x
20% =) S 1.643.471,00 zur Folge, was einem Wert des Grund und Bodens
pro Quadratmeter von (S 1.643.471,00 : 329 m² =)
S 4.995,00 entspräche. Der
angesetzte 25%- Anteil ergibt einen Wert des Grund und Bodens pro Quadratmeter
von [S 8.217.355,00 x 25%] = S 2.054.339,00 : 329 m² =
S 6.244,00.
Überprüfungsmöglichkeiten
in Richtung der Aufteilung des Gesamtbetrages S 8.217.355,00 bieten
folgende Überlegungen:
Hilfsweise Heranziehung der
Ertragswertmethode:
Die Anwendung der
Ertragswertmethode ergibt nachstehende zu berücksichtigende
AfA-Bemessungsgrundlage:
|
Jahresertrag 1998
|
S 381.161,53
|
Abschlag für laufende Erhaltung,
ertragsmindernde Aufwendungen etc. 25%
|
- S 95.290,38
|
Jahresreinertrag
|
S 285.871,15
|
Multiplikator laut Tabelle bei Restnutzungsdauer
von 50 Jahren und Kapitalisierungszinssatz von 4%
|
21,48
|
Jahresreinertrag x 21,48%
|
S 6.140.512,30
Diese Berechnung zeigt, dass nur
bei einem Ansatz eines hohen Wertes für den Grund und Boden die
Anschaffungskosten von S 8.217.355,00 erreicht werden können.
Die hilfsweise herangezogene
Ertragswertmethode führt somit dazu, dass ein hoher Wert für den Grund
und Boden berücksichtigt werden muss (andernfalls müsste - wofür
nicht einmal ein Anhaltspunkt vorliegt - von einer Fehlinvestition ausgegangen
werden).
Preise für
Baugrundstücke laut Institut für Stadt- und Regionalforschung der TU
Wien:
Laut der vom Institut für
Stadt- und Regionalforschung der TU Wien ausgearbeiteten Karte der
Grundstückspreise - Stand Jänner 2001 (http://www.tuwien.ac.at) liegt
das in Rede stehende Grundstück (Bezirk innerhalb des Gürtels, unweit
zum 1. Bezirk) an der Grenze zweier Bereiche, an welcher sich die Preise
zwischen S 5.000 bis S 7.000 und S 7.000 - S 10.000 pro
Quadratmeter bewegen. Aufgrund der Nähe des Grundstückes zur
S 7.000 bis S 10.000-Grenze bewegt sich der Wert danach um
S 7.000 pro Quadratmeter.
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung 1996:
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M.:
|
|
vorläufiger Ertrag 1.4. - 30.9.
|
S 19.846,71
|
vorläufiger Ertrag 1.10. -31.12.
|
- S 26.254,75
|
anteilige AfA
|
- S 53.778,50
|
Summe (gerundet)
|
- S
60.187,00
|
R.
|
|
vorläufiger Ertrag 1.4. - 30.9.
|
S 19.846,71
|
vorläufiger Ertrag 1.10. -31.12.
|
- S 26.254,75
|
anteilige AfA
|
- S 53.778,50
|
Summe (gerundet)
|
- S 60.187,00
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung 1996 S 759.986,00, € 55.230,34:
|
davon entfallen auf:
|
|
|
D. (wie bisher)
|
S 232.230,00
|
€ 16.876,81
|
H. (wie bisher)
|
S 245.461,00
|
€ 17.838,35
|
C. (wie bisher)
|
S 232.230,00
|
€ 16.876,81
|
N. (wie bisher)
|
S 170.439,00
|
€ 12.386,28
|
M.
|
- S 60.187,00
|
- € 4.373,96
|
R.
|
- S 60.187,00
|
- € 4.373,96
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung 1997:
|
vorläufige Einkünfte
|
- S 37.631,05
|
|
AfA
|
- S 123.260,00
|
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (gerundet)
|
- S
160.891,00
|
- €
11.692,40
|
davon entfallen auf:
|
|
|
R.
|
- S 80.446,00
|
- € 5.846,23
|
M.
|
- S 80.445,00
|
- € 5.846,17
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1025-W/03
- Stammnummer
- 6418
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF