Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0023-Z3K/10
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0023-Z3K/10vom 19.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 15. Dezember 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009, GZ. 600000/14512/1/2007, betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) nach der am 20. November 2012 in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, GZ. 600000/14512/2007 und Berufungsvorentscheidung vom16. November 2009, GZ. 600000/14512/1/2007 wurde der Antrag des Bf. auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde dargestellt, dass ein Abrechnungsbescheidverfahren nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung dient, worin sich die Einwendungen des Bf. erschöpften, sondern über die Richtigkeit der Gebarung am Abgabenkonto abspricht.
In der am 20. November 2012 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden von den beiden Parteien nichts Weiteres vorgebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Bescheid vom 27. Oktober 2008, GZ. 600000/14512/2007 und der Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2009, GZ. 600000/14512/1/2007, führt das Zollamt Salzburg detailliert und umfangreich begründet aus, dass der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ausschließlich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung begründet war und daher mangels konkreter Einwendungen gegen die Richtigkeit der Gebarung zurückzuweisen war. Der Unabhängige Finanzsenat verweist auf die vorgenannten Entscheidungen des Zollamtes Salzburg und erhebt sie ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0023-Z3K/10
- Stammnummer
- 64142
- Gültig
- 19.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF