Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0010-Z3K/09
Aussetzung der Entscheidung über die Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z3K/09vom 19.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 28. November 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Oktober 2008, GZ. 600000/90303/11/2004, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 281 BAO nach der am 20. November 2012 in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 21. Mai 2008, GZ. 600000/90303/6/2004 und Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008, GZ. 600000/90303/11/2004, ist der Antrag des Bf. auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des Finanzstrafverfahrens abgewiesen worden.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 hat der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der am 20. November 2012 abgehaltenen Berufungsverhandlung haben der Bf. und das Zollamt übereinstimmend erklärt, dass eine Aussetzung der Entscheidung aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens durch das Landesgericht Salzburg und der Verfügung des Zollamtes kein weiteres verwaltungsbehördliches Strafverfahren durchzuführen, ohnehin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Februar 2013, GZ. ZRV/0241-Z3K/08, ist das in der Hauptsache anhängige Tabaksteuerverfahren entschieden worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In der Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008, GZ. 600000/90303/11/2004, führt das Zollamt Salzburg detailliert und umfangreich begründet aus, warum die im Ermessen der Behörde gelegene Aussetzung der Entscheidung über die Berufung nicht gewährt wurde. Der Unabhängige Finanzsenat verweist daher auf die vorgenannte Berufungsvorentscheidung und erhebt sie ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung mangels eines anhängigen Strafverfahrens und der zwischenzeitigen Erledigung der in der Hauptsache anhängigen Beschwerde, ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z3K/09
- Stammnummer
- 64132
- Gültig
- 19.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF