Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0296-I/03
Übernahme eines auf der Liegenschaft lastenden Fruchtgenussrechtes als Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-I/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Formulierung des Kaufvertrages, wonach "alle mit der Liegenschaft verbundenen Berechtigungen und Belastungen unter Berücksichtigung des eingeräumten Fruchtgenussrechtes auf den Erwerber übergehen", ergibt sich, dass auch die Übernahme des (zu Gunsten eines Dritten) einverleibten Fruchtgenussrechtes durch den Käufer vereinbart und somit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 Teil der Gegenleistung war. Auch ohne solche Übernahmsvereinbarung wäre der Wert des Fruchtgenussrechtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen gewesen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer vom 10. Dezember 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Februar
2001 hat der Bw. von seiner Schwester M.K. die Liegenschaft EZ x GB M. samt dem
darauf errichteten Haus S.-Weg 64 zum Kaufpreis von 260.000 € erworben. Auf
der Kaufliegenschaft war die Dienstbarkeit des lebenslangen, unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des I.K., geboren am 21. Mai 1922 (Vater des
Bw.), einverleibt. Laut Vertragspunkt VI. Abs. 1 gingen alle Rechte und Lasten -
unter Berücksichtigung des eingeräumten Fruchtgenussrechtes - mit
Vertragsunterfertigung auf den Käufer über. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde im Wege der Selbstberechnung (§ 12 GrEStG 1987 idgF)
eine Grunderwerbsteuer von 9.100 € (3,5% vom Kaufpreis von 260.000 €)
entrichtet.
Bei einer späteren
Prüfung nach § 15 Abs. 2 GrEStG 1987 wurde aber das Frucht-genussrecht
des I.K. im Wert von 10.440 € als sonstige Leistung im Sinne des § 5
Abs.1 Z.1 GrEStG 1987 angesehen und nach § 16 Bewertungsgesetz mit 10.440
€ (290 € Monatswert x 12 Monate x Faktor 3) bewertet. Das Finanzamt
hat daher mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 gemäß
§ 201 BAO von
einer Gegenleistung von 270.440 € die Grunderwerbsteuer in Höhe von
9.465,40 € festgesetzt. Es ergab sich also ein Nachforderungsbetrag von
365,40 €.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. in offener Frist Berufung erhoben: Gegenleistung sei alles, was beim Erwerb
an die Verkäuferin geleistet werden müsse, um die Liegenschaft zu
erhalten. Die Übernahme eines bereits eingetragenen und ausgeübten
Fruchtgenussrechtes sei demnach keine Gegenleistung, weil dabei an die
Verkäuferin nichts geleistet werde und sich die Verkäuferin auch
nichts vorbehalte. Das Grunderwerbsteuergesetz akzeptiere als
Bemessungsgrundlage jenen Kaufpreis, der durch korrespondierende
Willenserklärung der Vertragsteile zustande gekommen sei. Hätte der
Gesetzgeber den tatsächlichen Wert des Grundstückes ohne Lasten und
eventuellen Baumängeln als Bemessungsgrundlage gewollt, dann hätte er
dies sicher gesetzlich geregelt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Bescheid "hinsichtlich der Nachforderung von 365,40 €" aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987, BGBl. Nr. 309/1987, ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 5 Abs.
2 Z 2 GrEStG 1987 gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem
Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
Der Begriff der Gegenleistung
(§ 4 Abs.1 GrEStG 1987) ist - worauf der Berufungswerber richtig hinweist -
wirtschaftlich (§ 21 BAO) auszulegen. Diese wirtschaftliche Betrachtung
macht es erforderlich, den Erwerb eines belasteten Grundstückes steuerlich
gleich zu behandeln wie den wirtschaftlich vergleichbaren Erwerb eines durch
Ablöse lastenfrei gestellten Grundstückes. Dadurch, dass jene
Belastungen, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung vermindert haben,
zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, wird erreicht, dass die Steuer
vom Wert des unbelasteten Grundstückes erhoben und der Erwerb des
belasteten Grundstückes dem Erwerb des unbelasteten Grundstückes
wirtschaftlich gleich gestellt wird. Diese Zielsetzung findet ihren Ausdruck zum
Beispiel in den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z
2 GrEStG 1987, weil nach diesen Bestimmungen auch Belastungen zur
Bemessungsgrundlage gerechnet werden, entweder, wenn die Übernahme
ausdrücklich vereinbart wurde, als sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG 1987 oder ohne Übernahmsvereinbarung, wenn die Belastungen auf dem
Grundstück ruhen und auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 Tz 158).
Laut Punkt VI. Absatz 1 des zu
beurteilenden Kaufvertrages gehen alle mit Besitz und Eigentum an der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft verbundenen Berechtigungen und
Belastungen, Vor- und Nachteile sowie Nutzen, Lasten und Zufall - unter
Berücksichtigung des eingeräumten Fruchtgenussrechtes - mit
Vertragsunterfertigung auf den Käufer über. Es ist davon auszugehen,
dass mit dieser Formulierung die Übernahme des Fruchtgenussrechtes zwischen
den Vertragsparteien vereinbart wurde, womit nach den obigen Ausführungen
zugleich der Tatbestand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt ist. Dadurch wird der Fruchtgenuss, der
den Barkaufpreis vermindert hat, steuerlich dem Barkaufpreis wieder
hinzugerechnet und insofern dem wirtschaftlichen Begriff der Gegenleistung
entsprochen, der eine Gleichstellung des belasteten und des unbelasteten
Erwerbes erfordert.
Der Vollständigkeit halber
ist zu sagen, dass der Fruchtgenuss auch dann der Grunderwerbsteuer
unterläge, wenn der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht
erfüllt wäre. Persönliche Dienstbarkeiten wie der Fruchtgenuss im
Sinne des § 509 ABGB stellen nämlich (im Unterschied zu den als
dauernde Lasten geltenden Grunddienstbarkeiten) auf dem Grundstück ruhende,
auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehende Belastungen im Sinne des §
5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 dar, weil sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen
Eigentümer der belasteten Sache wirken (§ 472 ABGB; vgl. Fellner, aaO,
§ 5 Tz. 159). Da der Fruchtgenuss im Erwerbszeitpunkt auf dem
Grundstück ruhte, wäre er somit auch dann Teil der
Bemessungsgrundlage, wenn seine Übernahme zwischen den Parteien nicht
vereinbart worden wäre. Auch diesfalls wird mit der Einbeziehung des
Fruchtgenusses in die Gegenleistung die aus dem wirtschaftlichen Begriff der
Gegenleistung ableitbare Gleichstellung des Erwerbes von belastetem und
unbelastetem Grundstück herbeigeführt.
Somit erweist sich die
Einbeziehung des Fruchtgenussrechtes als weitere Gegenleistung in die
Bemessungsgrundlage als rechtmäßig.
Bei dieser Sach- und Rechtslage
war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-I/03
- Stammnummer
- 6413
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF