Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0424-G/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung – abgeschlossene Betätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-G/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes XX betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben ergibt sich keine
Änderung gegenüber den Berufungsvorentscheidungen vom
20. März 2002.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erwarb im Jahre 1994 eine Eigentumswohnung in
O. und vermietete sie in der Folge an seine Tochter. Von 1995 bis 1999
erklärte er aus dieser Vermietungstätigkeit Einkünfte in
folgender Höhe:
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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-45.928,00 S
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-57.196,00 S
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-31.826,00 S
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19.850,00 S
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17.484,00 S
Da die
Einkunftsquelleneigenschaft nicht sicher war, erließ das Finanzamt
zunächst den Erklärungen entsprechende vorläufige
Einkommensteuerbescheide. Im Rahmen der endgültigen Veranlagung ging das
Finanzamt dann davon aus, dass der Bw. nur den Hälfteanteil der Wohnung
vermietet hätte und kürzte die Abschreibung für Absetzung (AfA)
um die Hälfte und die Zinsen für das aufgenommene Fremdkapital
anteilsmäßig.
In der dagegen erhobenen
Berufung wandte der steuerliche Vertreter des Bw. ein, dass der Bw. mit
Kaufvertrag vom 29.12.1994 jene Anteile am Grundstück in O., mit denen das
Wohnungseigentum an der von ihm vermieteten Wohnung untrennbar verbunden ist,
als Alleineigentümer erwarb. Im gleichen Kaufvertrag erwarben seine Tochter
und sein Schwiegersohn zu gleichen Teilen jene Anteile an diesem
Grundstück, mit welchen das Wohnungseigentum am Geschäftslokal
untrennbar verbunden ist. Daraus ergebe sich nun, dass der Bw. die gesamte
Wohnung und nicht nur einen Hälfteanteil vermiete.
Ergänzende
Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der Bw. diese Wohnung am
29.2.2000 seiner Tochter und seinem Schwiegersohn schenkte. Darauf hielt ihm die
Abgabenbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 1.2.2002 vor, dass die
Wohnungsvermietung vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit einen
Gesamtverlust ausweise, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass keine
Einkunftsquelle sondern eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit
(Liebhaberei) vorliege. Er wurde in diesem Schreiben eingeladen, sich dazu zu
äußern und diese Annahme gegebenenfalls zu
entkräften.
In der Vorhaltsbeantwortung wies der steuerliche Vertreter
unter Bezugnahme auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der
Liebhabereiverordnung (LVO) darauf hin, dass gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO Einkünfte bei einer Betätigung
vorliegen, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Das Vorliegen einer derartigen Absicht müsse anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar sein. Als Tatbestandsvoraussetzung für das
Vorliegen von Einkünften hätte somit nicht ein tatsächlich
erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung einer
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen
Erfolg zu gelten.
Diesem Antwortschreiben wurde eine Prognoserechnung
beigelegt, nach der bereits im Jahr 2003 ein Totalüberschuss erreicht
werden sollte.
Somit liege nach Ansicht des
Steuerberaters im vorliegenden Fall sehr wohl eine Einkunftsquelle
vor.
In den
Berufungsvorentscheidungen vom 20. März 2002 änderte das
Finanzamt die Bescheide der Jahre 1995 bis 1999 ab und setzte die Einkünfte
aus VuV jeweils mit 0,00 S an. Dabei wies es unter Hinweis auf die
Schenkung an die Tochter und den Schwiegersohn darauf hin, dass die Beendigung
der Tätigkeit aus privaten Motiven erfolgt wäre. Bei der Beurteilung
eines abgeschlossenen Zeitraumes wären grundsätzlich nur die
Ergebnisse dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Die Ergebnisse von 1995
bis 2000 wären im vorliegenden Fall jedenfalls negativ, sodass unter
Berücksichtigung der privaten Motive für die Übergabe von
Liebhaberei auszugehen wäre.
Im Vorlageantrag wandte der
steuerliche Vertreter lediglich ein, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich die privaten Motive der
Übergabe zu Grunde gelegt hätte, ohne seine übrigen Einwendungen
zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im vorliegenden Fall wegen der bereits im
Jahr 1995 beginnenden entgeltlichen Überlassung der Eigentumswohnung
anzuwendende Liebhabereiverordnung, idF BGBl 1993/33, (im Folgenden: LVO),
unterscheidet zwischen drei Arten von Betätigungen:
Betätigungen
mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO),
Betätigungen
mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO),
Betätigungen
mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft
(§ 1 Abs. 3 LVO).
Einkünfte
liegen bei einer Betätigung im Sinn des
§ 1 Abs. 1 LVO vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 LVO
fällt.
Liebhaberei im Sinn des
§ 1 Abs. 2 LVO ist unter anderem bei einer
Betätigung anzunehmen, bei der Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen,
Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Im vorliegenden Fall vermietete
der Bw. eine Eigentumswohnung an seine Tochter. Somit übte er eine
Tätigkeit aus, die unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 LVO fällt. Diese Liebhabereivermutung
kann aber ausgeschlossen werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus objektiver
Sicht erwarten lässt. Aus der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten
Prognoserechnung ergibt sich unstrittig, dass die Vermietung der
Eigentumswohnung an die Tochter in einem absehbaren Zeitraum einen
Überschuss der Einnahmen erwarten hätte lassen.
Stellt der Steuerpflichtige
jedoch tatsächlich eine ertragsfähige Vermietung vor Erreichen eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ein, obliegt
es ihm, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent)
von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich
die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat (VwGH 27.4.2000, 99/15/0012 und VwGH
23.11.2000, 95/15/0177, 0178). Als solch unerwartete Umstände gelten
beispielsweise unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung
eines eingegangenen Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit eines
Mieters und vergleichbare Unwägbarkeiten. Wird die Betätigung jedoch
aus anderen, insbesondere privaten, Motiven beendet, ist für den
abgeschlossenen Zeitraum von Liebhaberei auszugehen.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies den Bw. erstmals im Vorhalt vom 1. Februar 2002 darauf
hin, dass die Wohnungsvermietung vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit
einen Gesamtverlust aufweise, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass es sich
hierbei um Liebhaberei handle. Er wurde weiters in diesem Vorhalt eingeladen,
dazu Stellung zu nehmen und diese Ansicht zu entkräften.
In der Beantwortung verwies
der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
24.6.1999, 97/15/0082, lediglich auf die objektive Eignung der Tätigkeit,
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen zu erzielen, hin und legte die oa.
Prognoserechnung bei. Selbst als das Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen
Liebhaberei in den streitgegenständlichen Jahren deswegen annahm, weil die
Beendigung der Vermietungstätigkeit nicht aus Unwägbarkeiten auf Grund
unerwarteter Umstände, sondern aus privaten Motiven erfolgte, führte
er im Vorlageantrag lediglich an, dass das Finanzamt nur auf die privaten Motive
hingewiesen hätte ohne auf seine sonstigen Einwendungen einzugehen.
Irgendwelche Unwägbarkeiten, die Ursache dafür gewesen wären,
dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht die
Vermietungstätigkeit vorzeitig beenden musste, führte er auch im
Vorlageantrag nicht an.
Da bei dieser Sachlage es somit als erwiesen angenommen
werden kann, dass die Schenkung an die Tochter und den Schwiegersohn auf
ausschließlich privaten Motiven beruhte, ohne dass vom Steuerpflichtigen
nicht vorhersehbare Unwägbarkeiten die Ursache der Beendigung der
Vermietungstätigkeit waren, ist die Abgabenbehörde erster Instanz zu
Recht von Liebhaberei ausgegangen.
Dem Einwand des
Steuerberaters, dass unter Zugrundelegung des VwGH-Erkenntnisses vom 24.6.1999,
97/15/0082, keine Liebhaberei vorliegen könne, ist entgegenzuhalten, dass
die objektive Ertragsfähigkeit der Liebhabereibeurteilung bei einem
abgeschlossenen Zeitraum nur dann entgegensteht, wenn die Beendigung auf Grund
von Unwägbarkeiten erfolgt ist (VwGH 27.4.2000, 99/15/0012 und VwGH
23.11.2000, 95/15/0177, 0178).
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-G/02
- Stammnummer
- 6406
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF