Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0514-G/02
nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen bei einem für gewerbliche Zwecke verwendeten Mietgebäude, Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-G/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. veräußerten
im Jahr 1999 ein im Jahr 1997 um 8,832.563,00 S erworbenes und zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) verwendetes
gewerblich genutztes Grundstück (93 % der Mieteinnahmen aus diesem
Gebäude wurden bei den dem 20 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegenden
Einnahmen erklärt). Der Verkaufspreis betrug
S 11,268.824,00.
Den Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen aus VuV im Jahr der
Veräußerung ermittelten sie in Höhe
von -119.185,00 S, wobei vom laufenden Überschuss in
Höhe von 89.430,00 S die AfA von 45.408,00 S und eine
1/10 Instandsetzung von 163.207,00 S abgezogen wurden. Erläuternd
führte der steuerliche Vertreter aus, dass diese Baumaßnahmen
notwendig waren, da nach Absprache mit dem späteren Käufer B. der
Bauzustand dem verhandelten Kaufpreis nicht entsprochen hätte.
Bei der Berechnung der
Höhe der Spekulationseinkünfte erhöhten sie die
abzugsfähigen Anschaffungskosten wiederum um die im Jahr 1999
getätigten Instandsetzungsaufwendungen und ermittelten den
Spekulationsgewinn wie folgt:
|
Anschaffungskosten 1997
|
8,832.563,00 S
|
Instandsetzung 1999
|
1,632.078,00 S
|
Mehrkosten B.
|
101.250,00 S
|
Anschaffungskosten
gemäß
§ 30 EStG 1988
|
10,565.864,00 S
|
Verkaufspreis B.
|
11,268.824,00 S
|
Spekulationsgewinn
|
702.960,00 S
Im Zuge einer für die
Jahre 1998 - 2000 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen
rechnete der Prüfer die geltend gemachte 1/10 Absetzung bei den
Einkünften aus VuV wieder hinzu, da die Instandsetzungskosten im
Zusammenhang mit der Veräußerung angefallen wären und nicht zum
Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen aus VuV aufgewendet
wurden.
In der daraufhin gegen den
Feststellungsbescheid erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter vor,
dass bereits anlässlich des Kaufes mit Bescheid der RA 3 der
Steiermärkischen Landesregierung vom 20.5.1996 diverse Baumaßnahmen
vorgeschrieben worden wären und sich das gekaufte Objekt nach etwa
1-jähriger Nutzung als sanierungsbedürftig herausgestellt hätte.
Wegen des großen Finanzierungsbedarfes der Bw. (der eigene Gewerbebetrieb
musste verlegt werden) hätten sie das Objekt wieder zum Verkauf angeboten.
Um aber einen einigermaßen vernünftigen Verkaufspreis erzielen zu
können, mussten die bisher aufgeschobenen Sanierungsarbeiten
durchgeführt werden. Diese hätten mit dem Verkauf direkt aber nichts
zu tun. Würde man diese Meinung aufrecht erhalten, wäre nach Ansicht
des Steuerberaters jedwede Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf einen
späteren Verkauf zu hinterfragen. Bei den Instandsetzungsarbeiten handle es
sich vielmehr um Anschaffungskosten und sei daher eine Zehntelabsetzung bei den
Einkünften aus VuV zulässig.
Das Finanzamt wies die
Berufung mit der Begründung ab, dass eine Doppelabsetzung der
Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV und bei den
Spekulationseinkünften nicht möglich sei. Auf Grund der unmittelbaren
zeitlichen Nähe der Instandsetzungsarbeiten und des Verkaufes ergebe sich
eindeutig, dass die Instandsetzungsarbeiten den Verkaufsabsichten und somit den
Spekulationseinkünften zuzurechnen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhaltungsaufwendungen im
nahen zeitlichen Zusammenhang zur Anschaffung werden zu den Anschaffungskosten
gezählt und sind daher zu aktivieren (anschaffungsnaher bzw. nachgeholter
Erhaltungsaufwand); dazu gehört insbesondere auch der anschaffungsnahe
Instandsetzungsaufwand. Als anschaffungsnah gilt ein Zeitraum von etwa drei
Jahren. Der VwGH begründet die Aktivierung dieses Aufwandes im
außerbetrieblichen Bereich damit, dass er der Erwerbung bzw. Erhaltung der
Einkunftsquelle dient und nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., TZ 130 zu
§ 28).
Gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Gebäuden, die
Wohnzwecken dienen, die Instandsetzungsaufwendungen, so weit sie nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind, gleichmäßig verteilt auf zehn
Jahre abzusetzen. Somit wird lediglich im Anwendungsbereich des
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 die nach allgemeinen
Besteuerungsgrundsätzen geltende Aktivierungspflicht von nachgeholten
Instandsetzungsaufwendungen durch die Anordnung der zwingenden Verteilung der
Instandsetzungsaufwendungen auf zehn Jahre verdrängt. Diese zwingende
Verteilung ist jedoch, wie oben angeführt, nur für Gebäude
vorgesehen, die Wohnzwecken dienen.
Im vorliegenden Fall erwarben die Bw. im Jahr 1997 ein
gewerblich genutztes Grundstück (der Veräußerer betrieb darauf
einen Handels- und Servicebetrieb für Baumaschinen aller Art) und
verwendeten es zur Erzielung von Einkünften aus VuV.
Zwei Jahre später wurden umfangreiche
Sanierungsarbeiten getätigt. So weit der Steuerberater im
Rechtsmittelverfahren die Ansicht vertritt, bei den dadurch entstandenen
Aufwendungen handle es sich um Anschaffungskosten, ist dem somit auf Grund der
kurzen Zeitspanne zwischen Ankauf und Sanierung zuzustimmen. Wenn er daraus nun
aber die Schlussfolgerung zieht, die Zehntelabsetzung sei (anders als bei
Finanzierungskosten) bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV
zusätzlich möglich, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden
Fall die Instandsetzungsaufwendungen auf Grund der gewerblichen Nutzung des
Mietgebäudes zwingend aktiviert und im Wege der Abschreibung für
Abnützung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (AfA) auf die
Restnutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen.
Die Inanspruchnahme einer
Zehntelabsetzung bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV ist hier somit
unabhängig davon, ob das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist
verkauft wurde oder nicht, auf Grund der eindeutigen Bestimmung des
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 (kein Wohngebäude)
nicht möglich. Sehr wohl sind aber gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988, wonach im Falle der
Veräußerung eines angeschafften Gebäudes die Anschaffungskosten
um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen
sind, die Sanierungsaufwendungen bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes als
Teil der Anschaffungskosten überschussmindernd zu
berücksichtigen.
Im Übrigen ist hinsichtlich der grundsätzlichen
Zulässigkeit einer Doppelabsetzung von negativen Einkommenskomponenten
(Betriebsausgaben, Werbungskosten) darauf zu verweisen, dass sie bei einer
Veranlassung durch verschiedene Betätigungen iSd §§ 21 bis 31
EStG 1988 im Rahmen des Einkommens ein- und desselben Steuerpflichtigen nur
einfach abgesetzt werden können, weil sie in Wirklichkeit vom
Steuerpflichtigen nur einfach getätigt worden sind. Gleiches gilt auch
für die positiven Einkommenskomponenten (VwGH 28.1.1997,
96/14/0165).
Nur im Bereich der Ermittlung der
Spekulationseinkünfte iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988 können auch dann
die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Abzug gebracht werden, wenn auf
Grund einer der Veräußerung vorangegangenen außerbetrieblichen
Nutzung des Spekulationsobjektes Teile der Anschaffungskosten im Wege der AfA
einkunftsmindernd berücksichtigt worden sind. Der VwGH erachtet aber die in
Rede stehende Bestimmung als Ausnahmebestimmung, deren Zweck darin gelegen sein
mag, in Anbetracht der Geringfügigkeit des AfA-Betrages, der bei Ermittlung
des Spekulationsgewinnes berücksichtigt werden müsste, eine
Vereinfachung der Einkunftsermittlung herbeizuführen. Diese
Ausnahmebestimmung lässt sich jedoch nicht entgegen ihrem klaren Wortlaut
auf andere Aufwendungen übertragen (vgl. VwGH 28.1.1997, 96/14/0165).
Instandsetzungsaufwendungen, die nicht als Teil der Anschaffungskosten im Wege
der AfA, sondern auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden, fallen daher
jedenfalls unter das Verbot der Doppelverwertung.
Graz,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-G/02
- Stammnummer
- 6404
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF