Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4167-W/02
Überwiegen bei der Flurbereinigung nach der Fläche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4167-W/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei einheitlicher Nutzung der vertragsgegenständlichen Grundstücke der flächenmäßig überwiegende Teil eine Flurbereinigung darstellt, ist der gesamte Erwerbsvorgang (wenn eine wirtschaftliche Einheit vorliegt) von der Grunderwerbsteuer befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Franz Eberhardt, gegen den Bescheid vom 4. Juli 2002 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18. und 19.
April 2002 hat der Bw. von Frau M. U. die Liegenschaft um den vereinbarten
Kaufpreis von € 167.147,-- erworben. In diesem Vertrag wurde festgestellt,
dass durch das Rechtsgeschäft hinsichtlich zweier Grundstücke für
den Bw. eine landwirtschaftliche Flurbereinigung bewirkt wird. Aus diesem Grunde
wird von den Vertragsparteien für den Teilkaufpreis von € 36.415,12
die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG geltend gemacht.
Mit Bescheid der Landesregierung vom 28. Mai 2002 wurde
bestätigt, dass der Erwerb der beiden Grundstücke unmittelbar zur
Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.
Mit Bescheid vom
4. Juli 2002 wurde dem Bw. die Grunderwerbsteuer für diesen
Erwerbsvorgang von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von €
130.731,88 mit € 4.575,62 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Erwerb von zwei
weiteren Grundstücken unmittelbar zur Durchführung einer
Flurbereinigung erforderlich sei, weshalb für einen weiteren Teilkaufpreis
in der Höhe von € 45.827,-- eine Grunderwerbsteuerbefreiung
beantragt werde.
Erhebungen des Finanzamtes bei
der Landesregierung ergaben, dass bei dieser kein weiterer Antrag eingelangt
ist. In der Folge wurde die Berufung vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. September 2002 als unbegründet abgewiesen und die
Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von € 167.147,-- mit
€ 5.850,15 festgesetzt. Begründet wurde diese Abweisung damit,
dass es nicht zulässig ist, einen einheitlichen Erwerbsvorgang in einen
steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil zu trennen. Das Finanzamt kam
zu dem Ergebnis, dass der begünstigte Zweck nicht überwiegend
erfüllt ist.
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass der begünstigte Zweck
überwiegend als erfüllt anzusehen sei. Der Nachweis, dass der Erwerb
der beiden weiteren Grundstücke unmittelbar zur Durchführung einer
Flurbereinigung erforderlich ist, wurde mit dem Antrag noch nicht
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und
im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden
Fassung von der Besteuerung ausgenommen.
Zu versteuern oder von der
Steuer auszunehmen ist nach dem Gesetz ein bestimmter Erwerbsvorgang als solcher
(§ 1, § 3 GrEStG), welcher einerseits ein bestimmtes Grundstück
(§ 2 GrEStG) betrifft. Es kann Gegenstand eines Erwerbsvorganges ein
einzelnes Grundstück oder auch eine Mehrheit von Grundstücken sein.
Die Beurteilung, ob in diesen Fällen ein einheitlicher Erwerbsvorgang oder
eine Mehrheit von Vorgängen anzunehmen ist, richtet sich nach § 2 Abs.
3 1. Satz GrEStG. Nach dieser Bestimmung werden mehrere Grundstücke als ein
Grundstück behandelt, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören und Gegenstand eines einheitlichen Rechtsvorganges sind. Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, bestimmen die Lagefinanzämter in
einem auch für die Finanzämter für Gebühren und
Verkehrsteuern bindenden Bewertungsverfahren. Maßgebend ist der
Einheitswert zum letzten dem Erwerb vorangehenden
Feststellungszeitpunkt.
Nach den vom zuständigen
Lagefinanzamt getroffenen Feststellungen gehören alle in der
Kaufvertragsurkunde genannten und Gegenstand des Erwerbes bildenden
Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit. Der Erwerb der
Grundstücke bildet steuerrechtlich einen einzigen einheitlichen
Erwerbsvorgang.
Erst nach Aufforderung des
unabhängigen Finanzsenates, den Bescheid der Landesregierung vorzulegen,
wurde vom Bw. der Kaufvertrag der Landesregierung vorgelegt. Mit Bescheid vom
2. September 2003 wurde von dieser bestätigt, dass der Erwerb der
beiden weiteren Grundstücke auch unmittelbar zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich ist.
Bei der Überprüfung,
welchem Zweck das erworbene Grundstück überwiegend dient, ist hier in
erster Linie ein Vergleich der einzelnen Flächenausmaße des
Grundstückes entscheidend. Im Falle der Verwirklichung des
begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Teilflächen ist in
einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der
begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in Bezug auf die
Gesamtfläche als verwirklicht anzusehen ist oder nicht.
Für einen Vergleich nach
der Fläche spricht im gegenständlichen Fall die einheitliche Nutzung
der erworbenen Grundstücke. Die vertragsgegenständliche Liegenschaft
hat insgesamt ein Ausmaß von 98893 m² (die Hälfte davon
beträgt 49446,5 m²). Das Ausmaß jener Grundstücke, deren
Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist,
beträgt insgesamt 49838 m². Damit stellt hier der
flächenmäßig überwiegende Teil eine
Flurbereinigungsmaßnahme dar. Somit ist die Grunderwerbsteuerbefreiung
nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG für den
gesamten Erwerbsvorgang zu gewähren.
Demzufolge war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4167-W/02
- Stammnummer
- 6395
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF