Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0195-F/03
freiwilliger Nachkauf von Pensionszeiten in einer nicht gesetzlichen Pensionsversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/03vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die steuerrechtliche Zuordnung in den Bereich der Werbungskosten bzw. der Sonderausgaben ist auf eine klare Differenzierung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwillig übernommenen Beiträgen Bedacht zu nehmen. Beiträge, die freiwillig für den Nachkauf von Versicherungszeiten in einer nicht gesetzlichen Pensionsversicherung aufgewendet wurden, berechtigen nicht zum uneingeschränkten Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG, sondern stellen unter den Einschränkungen des Abs. 3 leg. cit. sogenannte "Topfsonderausgaben" dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr 2002 als Programmierer/Analytiker bei der RI AG im schweizerischen
St. G. beschäftigt. Für den Einkauf von Beitragsjahren entrichtete er
in diesem Jahr einen Betrag von 9.000 SFr an die Pensionskasse des Schweizer
Verbandes der RB. Am 16. 6. 2003 erging der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002. Gegen diesen brachte der Berufungswerber Berufung ein
und begründete diese wie folgt:
Das Finanzamt habe die
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit, die ihm in
Höhe von 1.210 SFr als "Pikettentschädigung" ausbezahlt worden seien,
nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei er nicht in den Genuss des
Werbungskosten-, sowie des Pendlerpauschales gekommen. Die 9.000 SFr, die er
für den "Nachkauf Rentenversicherung BVG" aufgewendet habe, hätte das
Finanzamt ebenfalls nicht in einer steuermindernden Weise anerkannt. Er ersuche
um deren Berücksichtigung, nach seiner Information seien "Beiträge
für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung uneingeschränkt absetzbar".
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung in der es ausführte: Bei der
Pikettentschädigung von 1.210 SFr handle es sich um eine
Bereitschaftszulage, die nur dann steuerbegünstigt behandelt werden
könne, wenn tatsächlich Überstunden - diesbezüglich
sei eine genaue Auflistung erforderlich - geleistet worden seien. Das
Werbungskosten-, sowie das Pendlerpauschle seien berücksichtigt worden, die
Berechnung könne im Akt eingesehen werden. Die 9.000 SFr schließlich,
seien ohne gesetzliche Verpflichtung
für den Einkauf von Beitragsjahren aufgewendet worden und stellten daher
lediglich Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG dar.
Demgemäß fielen sie in den allgemeinen "Sonderausgabentopf", wo sie
sich wegen der Höhe der Einkünfte des Berufungswerbers nicht mehr
auswirkten.
In seinem Vorlageantrag vom
14. 7. 2003 erläuterte der Berufungswerber, dass die
"Pikettentschädigung" von insgesamt 1.210 SFr für tatsächlich
geleistete "Piketteinsätze" ausbezahlt worden sei. Es handle sich hiebei um
Nachtdienste, die grundsätzlich von 20 Uhr bis 24 Uhr dauerten
(Tagesendverarbeitungen), sich bei "Programmabstürzen" aber auch bis nach
Mitternacht hinziehen könnten. Er legte diesbezüglich eine Aufstellung
der RI AG vor. In Bezug auf den "Nachkauf Rentenversicherung BVG" brachte er
neuerlich vor, die hiefür aufgewendeten Beträge seien
uneingeschränkt absetzbar und er ersuche um Berücksichtigung wie im
letztjährigen Einkommensteuerbescheid! Er fügte an, BVG
Pflichtbeiträge seien Werbungskosten.
Werbungskosten- und
Pendlerpauschale wurden nicht mehr erwähnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachkauf
von Pensionszeiten
Werbungskosten:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden. Dem Werbungskostenbegriff immanent ist ein Element der Unfreiwilligkeit.
Der Berufungswerber hat sich
freiwillig entschlossen, im Interesse seiner Zukunftssicherung Beitragsjahre
nachzukaufen. Entgegen seinem Vorbringen im Vorlageantrag, stellen diese aus
freier Entscheidung übernommenen Aufwendungen keine Pflichtbeiträge
und somit auch keine Werbungskosten dar. Es handelt sich nicht um Zahlungen an
eine ausländische Pensionskasse aufgrund ausländischer gesetzlicher
Verpflichtung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit h EStG. Für die
steuerrechtliche Zuordnung in den Bereich der Werbungskosten bzw. der
Sonderausgaben ist auf eine klare Differenzierung zwischen
Pflichtbeiträgen und
freiwillig übernommenen
Beiträgen Bedacht zu nehmen. Nur die Pflichtbeiträge sind als
Werbungskosten unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, freiwillig
übernommenen Beiträge hingegen, sind in den Bereich der Sonderausgaben
zu verweisen.
Der Berufungswerber stützt
sein Begehren im Vorlageantrag unter anderem darauf, dass im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 seine in diesem Jahr ebenfalls
für den Nachkauf von Beitragsjahren aufgewendeten Beiträge als
Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Tatsächlich ist der
Abgabenbehörde 1. Instanz dieser Fehler unterlaufen. Hieraus darf der
Berufungswerber aber nicht den Anspruch ableiten, dass die als rechtswidrig
erkannte Rechtsanwendung für alle Zukunft beibehalten werde. Der Grundsatz
von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer in der Vergangenheit
erfolgten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Behörde ist sogar
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen.
Sonderausgaben:
Bei den Sonderausgabe handelt
es sich definitionsgemäß um Einkommensverwendung. Das Gesetz
läßt sie insbesondere aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder
kulturpolitischen Motiven bei der Ermittlung des Einkommens zum Abzug
zu.
Gemäß
§ 18 Abs.
3 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig.
Unter
gesetzlicher Pensionsversicherung ist
eine inländische gesetzliche Pensionsversicherung zu verstehen.
Beiträge an eine ausländische Pensionsversicherungsanstalt sind daher
nicht in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (VwGH vom
20. 2. 1992, 90/13/0154). Sie berechtigen den Arbeitnehmer zwar zum
Sonderausgabenabzug gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG, jedoch unter den
Einschränkungen des Abs. 3 leg. cit., was de facto die Einreihung unter die
"Topfsonderausgaben", Anwendung des Sonderausgabenviertels und - bei
Überschreitung bestimmter Einkunftsbeträge - Einschleifung
bedeutet. Insofern ist dem Berufungswerber, wenn er meint, seine Zahlungen an
die Pensionskasse des Schweizer Verbandes der RB für den Nachkauf von
Versicherungsjahren seien in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben
absetzbar, nicht zuzustimmen.
Da der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Berufungswerbers im Jahr 2002 auch bei Berücksichtigung
der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den Betrag von
50.900 € gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG übersteigt, ergab
sich für die Sonderausgabenpost aus dem Titel des Nachkaufs von
Versicherungszeiten kein absetzbarer Betrag mehr.
Der Berufungswerber hat in
einem seiner Schreiben ausgeführt, dass andere Berufsgruppen (Lehrer)
für ihre zukunftssichernden Beiträge sehr wohl weitergehende
steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen könnten und hiefür
Unverständnis bekundet. Ohne den angesprochenen Sachverhalt/Tatbestand zu
kennen, möglicherweise ist § 236 b Abs. 3 BDG gemeint, weist der
unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass die Anwendung des Steuerrechts auf
gesetzlichen Regelungen basiert, die berufsgruppenspezifische Besonderheiten
aufweisen können. Hier darf nicht von vorneherein eine sachlich
ungerechtfertigte Differenzierung seitens des Gesetzgebers unterstellt werden.
Im übrigen obliegt die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ganz grundsätzlich nicht dem
unabhängigen Finanzsenat, der gemäß
§ 1 Abs. 1 UFSG eine
Verwaltungsbehörde ist, sondern den Höchstgerichten.
Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die für
"Piketteinsätze" ausbezahlten Entschädigungen wurden nach Durchsicht
der eingereichten Auflistung als steuerbegünstigte Zuschläge
gemäß
§ 68 EStG berücksichtigt.
Der Berufung war aus den
dargelegten Gründen teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-F/03
- Stammnummer
- 6391
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF