Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3330-W/12
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3330-W/12vom 01.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Emsenhuber & Partner WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, 3243 St. Leonhard am Forst, Melkfeld 11a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) stellt für das Streitjahr einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung. Mit dem daraufhin erlassenen Abgabenbescheid vom 1. August 2012 wird die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit € 1.359,73 festgesetzt, gegen den mit Schriftsatz vom 17. August 2012 frist- und formgerecht berufen wird.
Die Berufung wird von der Amtspartei mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2012, einem Donnerstag, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 23. Oktober 2012 wird mit Fax vom 25. Oktober 2012 eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 wird der Antrag auf Veranlagung zurückgezogen und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Amtspartei wurde von der beabsichtigten Aufhebung in Kenntnis gesetzt und teilt die vom Bw vertretene Rechtsansicht, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt wird, was auch aus der Aktenlage hervorgeht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Da durch die Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung zur Einkommensteuer dem angefochtenen Bescheid rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3330-W/12
- Stammnummer
- 63836
- Gültig
- 01.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF