Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0296-L/03
Fruchtgenussberechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-L/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absetzung für Abnutzung im Hinblick auf ein Wirtschaftsgut kann grundsätzlich nur vom wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 21 iVm § 24 BAO als abzugsfähig behandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dieser die Herrschaftsmacht gleich einem Eigentümer ausüben und andere von der Verfügungsgewalt oder Nutzung ausschließen kann. Dies gilt auch im Fall der Einräumung eines Fruchtgenusses.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Josef Walch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe stellen sich wie folgt
dar:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
in Euro
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2001
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zu versteuerndes
Einkommen
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256.800 S
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Einkommensteuer
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2.725,27 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit
der Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Berufungsjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus verschiedenen Pensionen
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Strittig ist
die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Höhe von 39.220,00 S
für Substanzabgeltung im Rahmen der Vermietung eines
Mietwohngrundstückes in St.Magdalena. Mit
Übergabevertrag vom 14. November 2000 wurde im Hinblick auf die
gegenständliche von der Bw. vermietete Liegenschaft unter Anderem Folgendes
festgelegt: 1. Die Bw. sei Alleineigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft mit dem sich darauf befindlichen
Mietwohnhaus. 2. Die Bw. übergebe diese Liegenschaft
je zur Hälfte an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter samt allen Rechten
und Pflichten sowie allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör,
insbesondere auch das sich darauf befindliche
Mietwohnhaus. 3. Als Gegenleistung für diese
Übergabe bedinge sich die Bw. auf Lebenszeit unter anderem folgendes
unentgeltliches Recht aus: b. Ob der gegenständlichen
Liegenschaft die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich des gesamten
in der Einlagezahl befindlichen Grundstückes, insbesondere mit dem darauf
befindlichen Mietwohnhaus samt dem zu diesem Haus gehörigen
Hausgarten. Solange dieses Fruchtgenussrecht bestehe, hätte die Bw.
alle Aufwendungen, wie insbesondere jegliche Betriebskosten,
Versicherungsprämien und insbesondere sämtliche Instandhaltungskosten
der gesamten Liegenschaft, das darauf befindlichen Gebäudes und aller
sonstigen baulichen Anlagen sowie die Aufwendungen für den Erhalt und die
Pflege des Hausgartens zu tragen. 5. Die Übernahme
und Übergabe erfolge am
1. Oktober 2000. 10.
Über Verlangen der Bw.
würden sich die Übernehmer verpflichten, das Übergabsobjekt ohne
Zustimmung der Bw. weder zu veräußern, noch zu belasten. Die
Vertragsparteien würden die Grundbuchsicherstellung eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes beim Vertragsobjekt
vereinbaren.
In der als Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 eingereichten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das gegenständliche Vermietungsobjekt
scheint ein Werbungskostenbetrag von 39.220,00 S für Substanzabgeltung
auf. In Summe ergebe sich diesbezüglich ein Einnahmenüberschuss von
170.244,34 S als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 vom 17. Februar 2003 wurde obige
Substanzabgeltung nicht als abzugsfähig anerkannt, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden in Summe mit 237.860,00 S
festgesetzt. Dies mit der Begründung, dass laut Übergabevertrag
keine Verpflichtung für die Zahlung einer Substanzabgeltung
vorliege.
Binnen offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
Die Einkommensteuerrichtlinien
2000 würden unter der Randziffer 112 wie folgt vorsehen: Leiste im
Falle eines Vorbehaltsfruchtgenusses der Fruchtnießer dem
Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der
bisher geltend gemachten AfA, dann sei diese Zahlung beim Fruchtnießer
abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller wiederum erziele eine Einnahme in
dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe gegenüberstehe. Wie aus
dem vorliegenden Jahresabschluss 2001 ersichtlich sei, sei eine Zahlung in
Höhe von 39.220,00 S für Substanzabgeltung geleistet worden.
Diese Zahlung sei daher beim Fruchtnießer
abzugsfähig.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
18. März 2003 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgefordert, den Vertrag hinsichtlich der AfA-Abgeltung sowie den
Zahlungsbeleg über die erfolgte Entrichtung des Betrages
vorzulegen.
Mit Schreiben vom
10. April 2003 wurden folgende Unterlagen
eingereicht: 1. Eine Vereinbarung datiert mit
30. Dezember 2000 zwischen der Übergeberin, der Bw. und den
Übernehmern, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter. Diese besagt,
dass im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Liegenschaft auf Dauer
des Fruchtgenussrechtes einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliege vereinbart
werde, dass die Bw. an die Eigentümer der Liegenschaft eine Abgeltung
für diese Abnutzung (Substanzabgeltung) in Höhe von jährlich
39.220,00 S entrichte. Die Zahlungsverpflichtung erlösche mit dem
Ableben der Fruchtgenussberechtigten. Zahlungsfrist sei jeweils der
31. Oktober des laufenden Jahres. 2. Die Kopie eines
Überweisungsbeleges vom 12. Oktober 2001 über
39.220,00 S von der Bw., tituliert mit "Zahlung für
Substanzabgeltung".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. April 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet: Mit
Übergabevertrag vom 14. November 2000 hätte die Bw. das
vermietete Objekt unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes an ihren
Sohn und ihre Schwiegertochter übergeben. In diesem Notariatsakt sei keine
jährliche Zahlung für Substanzabgeltung vereinbart gewesen. Als
Nachweis für die als Werbungskosten aus V&V geltend gemachte Zahlung
für Substanzabgeltung sei eine mit 30. Dezember 2000 datierte
"Vereinbarung" zwischen Geschenkgeber und den Geschenknehmern
vorgelegt worden, wonach sich die Bw. verpflichte, jährlich einen Betrag
von 39.220,00 S als Substanzabgeltung für AfA an die Geschenknehmer zu
entrichten. Dies widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und halte auch
keinem Fremdvergleich stand, zumal im Übergabevertrag unter Punkt 7.
angeführt sei, dass "die Vertragsparteien auf eine Aufhebung oder
Anfechtung dieses Vertrages aus welchem Grunde auch immer verzichten
würden". Da in diesem Vertrag keinerlei Zahlungen für
Substanzabgeltung vereinbart worden seien, stelle eine nachträgliche
freiwillige Zahlung auch keinerlei Werbungskosten ("Aufwendungen zur
Sicherung und Erhaltung der Einnehmen" dar und seien steuerlich nicht
anzuerkennen.
Mit Schreiben vom
26. Mai 2003 wurde von der Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Am 7. Juli 2003 wurde diesem Antrag
gefolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
4 Z 2 EStG 1988 ist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß den
§§ 15 und 16 EStG 1988 anzusetzen. Die Einkunftsquelle,
gegenständlicher Vermietungsgegenstand, steht im zivilrechtlichen Eigentum
je zur Hälfte des Sohnes und der Schwiegertochter der Bw. Der Bw.
steht jedoch das Fruchtgenussrecht zu. Da die Bw. als bisherige
Eigentümerin das Eigentum am Fruchtgenussobjekt den Übernehmern
übertragen hat und sich selbst das Fruchtgenussrecht vorbehalten hat,
handelt es sich um einen so genannten Vorbehaltsfruchtgenuss. Der
Fruchtgenuss wurde der Bw. unentgeltlich überlassen. Es
liegt ein so genannten Nettofruchtgenuss vor, da die Bw. nicht nur die
Bruttoeinnahmen erhält, sondern auch (siehe Punkt 3.b. des
Übergabevertrages) die mit der Fruchtgenusssache verbundenen Aufwendungen
trägt. Fraglich ist nun, wer die Folgen der Abnutzung des
Fruchtgenussobjektes wirtschaftlich zu tragen hat. Als wesentlich ist
vorweg zu klären, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes
ist. Denn nur dieser ist grundsätzlich berechtigt, die Absetzung
für Abnutzung geltend zu machen (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom
29.6.1982, 82/14/0054, und vom 17.9.1986, 85/03/0015). Nach
obigem Judikat ist wirtschaftlicher Eigentümer einer Sache, wer über
diese gleich einem Eigentümer schalten und walten kann, was nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse festzustellen ist. Gemäß
§ 21 iVm § 24 BAO ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, der
die Herrschaft über den Gegenstand gleich einem Eigentümer
ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das
Erkenntnis vom 18.12.1989, 88/15/0114) ist dies die Person, die auf Dauer die
tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben im Stande ist und andere von
der Verfügungsmacht und der Nutzung ausschließen
kann. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 12.2.1986,
84/13/0034) wird dann anzunehmen sein, wenn ein anderer als der zivilrechtliche
Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen
Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung,
Veräußerung) ausüben kann und zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer geltend machen
kann. Das Fruchtgenussrecht gemäß ABGB ist in keinster
Weise eingeschränkt worden. Im Gegenteil, die Bw. wurde in Punkt 3.b. des
Übergabevertrages verpflichtet, sämtliche Instandhaltungskosten der
gesamten Liegenschaft und des darauf befindlichen Gebäudes zu
tragen. Die Erhaltungspflicht ist demnach nicht durch die erzielten
Erträge im Hinblick auf die Höhe der Investitionen beschränkt und
daher im Vergleich zum "einfachen" Fruchtgenussrecht nach § 513
ABGB (siehe auch die Entscheidung des OGH vom 10.1.1989, 4 Ob 506/89)
umfangreicher. Zusätzlich zu den positiven Befugnissen am
Fruchtgenussobjekt, wie etwa dem Ge- und Verbrauch und der Veränderung, ist
in Punkt 10. des Übergabevertrages auch ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten der Bw.
festgelegt. Somit ist die Bw. befugt, auch den negativen Inhalt
des Eigentumsrechtes auszuüben. Ohne ihre Zustimmung kann die Liegenschaft
weder belastet, noch veräußert werden. Die zivilrechtlichen
Eigentümer können folglich nicht über das Fruchtgenussobjekt
verfügen. Die Bw. übt daher die tatsächliche
Herrschaftsmacht aus und kann andere von der Verfügungsgewalt und der
Nutzung ausschließen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1990,
90/14//0139).
Nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ist die Position der Bw. der eines wirtschaftlichen
Eigentümers gleichzusetzen, weshalb ihr auch der Abzug der Absetzung
für Abnutzung als Werbungskosten zusteht.
Der Berufung war daher Folge zu
geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Fruchtgenussberechtigterwirtschaftlicher EigentümerAbschreibung für AbnutzungBelastungs- und Veräußerungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-L/03
- Stammnummer
- 6376
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF