Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0094-W/12
Einstellung des Devolutionsverfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0094-W/12vom 24.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der X, vertreten durch Y, betreffend Nichterlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 durch das Finanzamt Z beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Nach elektronischer Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beim zuständigen Finanzamt am 15. Juni 2012 wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 21. Dezember 2012) gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 auf die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
Noch vor Setzung einer Frist gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO wurde der gegenständliche Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt am 14. Jänner 2013 erlassen.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang auf die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde II. Instanz über, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO) oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 (noch vor Setzung einer Frist) am 14. Jänner 2013 nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.
Wien, am 24. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0094-W/12
- Stammnummer
- 63741
- Gültig
- 24.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF