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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0094-W/12

Einstellung des Devolutionsverfahrens.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0094-W/12vom 24.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der X, vertreten durch Y, betreffend Nichterlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 durch das Finanzamt Z beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Nach elektronischer Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beim zuständigen Finanzamt am 15. Juni 2012 wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 21. Dezember 2012) gemäß § 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 auf die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt. Noch vor Setzung einer Frist gemäß § 311 Abs. 3 BAO wurde der gegenständliche Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt am 14. Jänner 2013 erlassen. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang auf die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde II. Instanz über, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO) oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 (noch vor Setzung einer Frist) am 14. Jänner 2013 nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen. Wien, am 24. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragEinstellung des Verfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0094-W/12
Stammnummer
63741
Gültig
24.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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