Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3272-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - Schielschwachsichtigkeit mit praktischer Blindheit auf einem Auge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3272-W/02vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat u.
Gerasdorf betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. November 2001 für das Kind
H. S. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 wies
das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
22. November 2001 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind H.S. ab November 2001 ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2001 der Grad der Behinderung
nicht 50 v.H. betrage, sondern nur mit 30 v.H. festgestellt worden
sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass ihr Sohn auf einem Auge eine sehr
eingeschränkte Sehleistung habe und ersuchte neuerlich um Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
5. Juli 2002 den Grad der Behinderung mit 30 v H fest (Diagnose:
Schielschwachsichtigkeit rechts mit praktischer Blindheit - normales
Sehvermögen links, Richtsatzposition VI/c/617). Eine Ablichtung des
Gutachtens des Facharztes für Augenheilkunde Dr. Sch. dem
sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurde der Bw. mit Schreiben
vom 20. August 2002 zur Kenntnis gebracht. Die Bw. hat sich dazu nicht
geäußert.
Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen gilt
ein Kind erst dann als erheblich behindert, wenn der Grad der Behinderung
mindestens 50% beträgt. Im gegenständlichen Fall erfolgte sowohl laut
vorgelegter ärztlicher Bescheinigung vom 20. November 2001 als auch
laut erwähntem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen die Einstufung des Behinderungsgrades mit
30 v.H. Da somit eine erhebliche Behinderung des Kindes im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3272-W/02
- Stammnummer
- 6369
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF