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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0023-F/11

Zurücknahme eines Wiederaufnahmeantrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-F/11vom 22.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, vom 25. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vom 8. September 2010 mit dem der Antrag vom 23. August 2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2007 als unbegründet abgewiesen wurde, entschieden: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 23. August 2010 stellte der Berufungsführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Bescheid vom 8. September 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung vom 25. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 8. September 2010 wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2010 als unbegründet abgewiesen. Durch den Vorlageantrag vom 23. Dezember 2010 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Mit Anbringen vom 10. Jänner 2013 hat der Berufungsführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Ein Wiederaufnahmeantrag kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgenommen werden. Da durch die Zurücknahme des Wiederaufnahmeantrages dem noch nicht rechtskräftigen Bescheid vom 8. September 2010 mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 abgewiesen wurde, die Rechtsgrundlage entzogen wurde, war dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben. Feldkirch, am 22. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0023-F/11
Stammnummer
63688
Gültig
22.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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