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Findok · Richtlinien

FlugAbgR Rz 17–18

4. Berechnung der Flugabgabe (§ 4 FlugAbgG)

geltende FassungRichtlinie2020-0.793.149gilt ab 14.01.2013

Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR

Wortlaut laut Findok

4. Berechnung der Flugabgabe (§ 4 FlugAbgG) Rz 17: Die Höhe der Flugabgabe hängt einerseits von der Anzahl der beförderten Passagiere, andererseits von der Lage des Zielflugplatzes ab. Rz 18: Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers. Bucht ein Passagier für sich allein Flugtickets für zwei Sitzplätze, fällt die Abgabe nur im einfachen Betrag an (besteuert wird der Abflug des Passagiers). Tritt der Passagier den Flug (aus welchen Gründen auch immer) nicht an, entsteht keine Abgabenschuld (siehe Rz 2).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.793.149
GZ der Erstfassung
BMF-010206/0224-VI/5/2012
Stammnummer
63569
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
14.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF