Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 17–18
4. Berechnung der Flugabgabe (§ 4 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinie2020-0.793.149gilt ab 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Wortlaut laut Findok
4. Berechnung der Flugabgabe (§ 4 FlugAbgG)
Rz 17:
Die Höhe der Flugabgabe hängt einerseits von der Anzahl der beförderten Passagiere, andererseits von der Lage des Zielflugplatzes ab.
Rz 18:
Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers.
Bucht ein Passagier für sich allein Flugtickets für zwei Sitzplätze, fällt die Abgabe nur im einfachen Betrag an (besteuert wird der Abflug des Passagiers).
Tritt der Passagier den Flug (aus welchen Gründen auch immer) nicht an, entsteht keine Abgabenschuld (siehe Rz 2).
Normen und Schlagworte
- § 4 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.793.149
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF