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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010221/0009-IV/4/2013

Verständigungsgespräche mit Liechtenstein betreffend Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich-Liechtenstein

geltende FassungErlassBMF-010221/0009-IV/4/2013vom 18.02.2013

Wortlaut laut Findok

Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971, ist - unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Einzelnen - auf alle Dienstnehmer eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben. Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Art. 19 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein fallen (zB Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dieses Einverständnis spiegelt die Übung der Vertragsstaaten wider und dient daher lediglich der rechtlichen Klarstellung. Bundesministerium für Finanzen, 18. Februar 2013

Normen und Schlagworte

DoppelbesteuerungsabkommenLiechtensteinÖffentlich Bedienstete

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010221/0009-IV/4/2013
Stammnummer
63413
Gültig
18.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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