Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0677-W/03
Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0677-W/03vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab
bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ab. Da der
daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid eine Abgabennachforderung in
Höhe von 634 € auswies, erhob der Bw Berufung und begründete
diese damit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
worden sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung enthielt die Begründung, der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte deshalb nicht berücksichtigt werden, da
die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 60.000 S waren.
Im Vorlageantrag führte
der Bw aus, er sei vom 20. September 2000 bis zum 17. April 2001 bei
der Firma S GmbH, 1180 Wien, M-Straße, beschäftigt gewesen,
diese habe aber keine Lohnabgaben entrichtet.
Mit Schreiben vom
9. Oktober 2003 zog der Bw seinen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind gemäß
§ 41 Abs 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag 10.000 S übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs 2 oder 3 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs 1 dritter Satz
ist anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen des
Abs 1 nicht vor, so erfolgt gemäß Abs 2 leg cit eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren
ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs 1 dritter
Satz ist anzuwenden.
Ergibt sich bei der
Antragsveranlagung eine Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch
noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen (Doralt: EStG-Kommentar, Bd II,
Tz 12 zu § 41, S. 7).
Da die Voraussetzungen des
§ 41 Abs 1 EStG 1988 nicht vorlagen, erfolgte keine Veranlagung von Amts
wegen (Pflichtveranlagung).
Aufgrund der
Zurückziehung seines Antrages zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 durch den Bw noch vor Ergehen
einer Berufungsentscheidung ist der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid
Folge zu geben und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
18. Juli 2002 aufzuheben.
Auf das Berufungsbegehren
betreffend nicht Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw.
Unterlassung der Entrichtung von Lohnabgaben durch den Arbeitgeber braucht daher
nicht mehr eingegangen zu werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0677-W/03
- Stammnummer
- 6341
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF