Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0293-G/03
erhöhte Familienbeihilfe wegen Depression mit psychomot. Verlangsamung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-G/03vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Andrea Krautzer , gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben, die erhöhte Familienbeihilfe wird ab
1. August 2003 gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. November 2003 wies das Finanzamt Liezen
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) betreffend Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe 1. August 2003 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw., vertreten durch die
Sachwalterin Mag. Andrea Krautzer, mit Schreiben vom 15. September 2003
Berufung und begehrte gleichzeitig die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat. In der Berufungsschrift wurde darauf hingewiesen,
dass Frau A.S. nicht in der Lage sei, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen
und dazu wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Bei Frau Schleipfner
handelt es sich um eine Vollwaise (Tod der Mutter 1989, Tod des Vaters 1997).
Sie ist nach dem Tod der Mutter im Kinderdorf St. Anton aufgewachsen und wurde
anschließend im Ausbildungszentrum Schloss Oberrain (Salzburg)
aufgenommen, wo sie eine Ausbildung im Bereich Gartenbau absolvierte. Von ihren
Betreuungspersonen wurde damals schon festgehalten, dass sie auf Grund ihrer
körperlichen und psychischen Situation nicht in der Lage sei, am freien
Arbeitsmarkt bestehen zu können. Im August 2002 übersiedelte Frau
Schleipfner nach Rottenmann, wo sie privat mit Unterstützung durch ihre
Geschwister in einer kleinen Wohnung lebt. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie auch in
der Lebenshilfe Stainach im Projekt Eingliederungshilfe Gartenbau aufgenommen.
Das Projekt Eingliederungshilfe hat die Absicht im Rahmen eines geschützten
Arbeitsplatzes, Personen mit Behinderung binnen zwei Jahren soweit zu
trainieren, dass sie am freien Arbeitsmarkt vermittelt werden
können.
Auf Grund einer
psychischen und physischen Überforderung konnte Frau Schleipfner im Projekt
Eingliederungshilfe nicht mehr länger gehalten werden und wurde gemeinsam
mit der zuständigen Betreuerin Frau Leyendecker sowie dem Leiter der
Lebenshilfe Stainach vereinbart, Frau Schleipfner in die
Beschäftigungstherapie umzumelden, wo sie sich nun seit Juni 2003 befindet.
Die Beschäftigungstherapie stellt keinesfalls ein Praktikum dar, welches
dazu angetan ist, am Arbeitsmarkt vermittelt zu werden, sondern ist eine
Tagesstruktur für geistig behinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig
sind und dies auch künftige nicht werden. Laut Ansicht der Lebenshilfe
Stainach ist für Frau Schleipfner eine Eingliederung in die freie
Wirtschaft kurz- und mittelfristig nicht möglich.
Beweis: Bericht
Lebenshilfe Stainach.
Frau Schleipfner wurde am
12.8.2003 im Auftrag des Bundessozialamtes bezüglich meines Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe durch Herrn.
Dr. Christian Mossier, 8962 Gröbming, untersucht. Bei Dr.
Christian Mossier handelt es sich um einen Kinderfacharzt. Bei Astrid
Schleipfner liegt eine leichte geistige Behinderung vor, sowie eine psychische
Erkrankung. Die Untersuchung sollte dementsprechend von einem Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie durchgeführt werden, der eine entsprechende
Kompetenz in der Begutachtung geistig Behinderter und psychisch Kranker
aufweist.
Beweis: Neuerlich zu beantragendes Gutachten durch
einen Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie.
Das Finanzamt forderte, wie dies im
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, § 8 Abs. 6,
BGBl. I 2002/105 ab 2003 normiert ist, eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an. Das ärztliche
Sachverständigengutachten erbrachte einen Grad der Behinderung von 50 vH.
Es wurde aber nicht festgestellt, dass die Bw. dauernd außerstande sei
sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt Liezen hat somit zu Recht im Bescheid vom
4. September 2003 abschlägig entschieden:
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt
als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht
nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes,
einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinem Gutachten
vom 3. Oktober 2003 fest, dass die Bw. voraussichtlich nicht im Stande ist,
sich selbst am freien Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Wobei
anzumerken ist, dass eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich
ist.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfedauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffenDepression mit psychomot. Verlangsamung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-G/03
- Stammnummer
- 6339
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF