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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0023-G/12

Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-G/12vom 04.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Vacarescu, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, über die Beschwerde der Bestraften vom 4. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, StrNr. 068/2010/00411-001, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Entscheidungsgründe In der Eingabe vom 30. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag, die mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegen sie für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe von 5.000,00 € festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG abzuleisten. Gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.10.2012, B1070/11) ist § 175 FinStrG verfassungskonform so zu interpretieren, dass die auf Abwendung des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen bezogenen Regelungen der §§ 3 und 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Nach dem zitierten Erkenntnis ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, § 175 Abs. 2 FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer - maximal - neunmonatigen (Ersatz-)Freiheitsstrafe Verurteilten in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer geringeren (gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG höchstens dreimonatigen) Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt. Dem Antrag der Bf. war daher stattzugeben. Graz, am 4. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0023-G/12
Stammnummer
63345
Gültig
04.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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