Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1057-W/03
Kein Arbeitszimmer für Schauspieler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-W/03vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schauspieler können ihre Rolle an vielen Orten einstudieren, weshalb ein Arbeitszimmer hiefür grundsätzlich nicht notwendig ist (etwa VwGH 24.6.1999, 97/15/0070). Das zu einer Schauspielerin aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 26.11.1997, 95/13/0061 ist zur Rechtslage vor 1996 ergangen, zu welcher die einschränkenden Arbeitszimmerregelungen nach dem StruktanpG 1996 noch nicht galten. Eine mit Schauspielern vergleichbare Vorbereitungszeit trifft auch für Lehrer zu, bei denen der Mittelpunkt der Tätigkeit am Ort, wo Wissen vermittelt wird, stattfindet (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138); analog dazu ist der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Schauspielern die Bühne bzw. der Drehort und steht insb. aufgrund dieses Gesichtspunktes ein Arbeitszimmerabzug nicht zu. Ebensowenig kann ein Arbeitszimmer aufgrund ehrenamtlicher Vereinstätigkeiten (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084) und aufgrund von Bürotätigkeiten in Zusammenhang mit (den immer komplizierter werdenden) Steuerangelegenheiten - dies in Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 - geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Mag. Ehrenböck Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Schauspieler und
machte im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte das 12%ige
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG geltend. Bei den Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit führte der Bw. als bezugsauszahlende
Stellen im Jahr 2000 den O, MF und das TidJ, im Jahr 2001 den O, das TidJ, MF
und die DG an. In Zusammenhang mit diesen nicht selbständigen
Einkünften machte der Bw. von den insgesamt geltend gemachten
Werbungskosten iHv S 384.344,70 im Jahr 2000 und S 385.692,51 im Jahr 2001
anteilige Arbeitszimmerkosten (Miete, Betriebskosten, Strom und Gas) geltend,
die im Jahre 2000 S 22.186,27 und 2001 S 21.235,88 betrugen (- der
hiezu aktenkundige Prozentsatz ist nicht strittig).
Dieser Aufwand wurde neben
weiteren Aufwendungen vom Finanzamt nicht anerkannt und wurden im angefochtenen
Bescheid Werbungskosten iHv S 341.610 im Jahr 1990 und S 361.259 im Jahr
1991 zum Ansatz gebracht, wobei im Rahmen eines Vorhaltes auch auf die Anwendung
der Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 20. November 2002, ergangen zur Einkommensteuer 1999,
verwiesen wurde.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, dass die Nichtanerkennung auch mangels rechtzeitiger Vorlage
von Unterlagen erfolgte und hinsichtlich des strittigen Arbeitszimmers folgender
Sachverhalt zu berücksichtigen wäre:
"In dem als Arbeitszimmer
bezeichneten Raum erfolge nicht nur das Rollenstudium und das mentale
Einstudieren, sondern aufgrund des breiten Tätigkeitsspektrums des Bw.
werde dieser Raum überwiegend als Proberaum für die Erarbeitung
verschiedener Programme des Bw., auch mit anderen Mitwirkenden wie folgt
genützt und sei auch entsprechend ausgestattet:
1.) "Rollenstudium, Lernen von
Texten und Erarbeiten von Figuren. Für Film- bzw. Fernseharbeiten werde mit
Hilfe von Videoaufzeichnungen darauf geachtet, dass man sich als Schauspieler im
richtigen Anschlusstext bewege (- speziell bei Serien mit oft längeren
Drehpausen oder bei Überschneidungen von mehreren Produktionen
gleichzeitig).
2.) Sprech- bzw.
stimmtechnische Übungen, für das tägliche Stimmtraining, um die
Stimme als Artikulationswerkzeug fit zu halten und um Stimmproblemen (zB
Heiserkeit) vorzubeugen.
3.) Erarbeiten und Trainieren
von Leseprogrammen. Die Zusammenstellung eines solchen Programms sei sehr
zeitaufwändig, da sehr viel Material gelesen werden müsse. Vor jeder
Veranstaltung müsse das jeweilige Programm mehrmals geübt werden, da
zwischen den einzelnen Auftritten oft lange Zeiträume bestünden und
der Bw. auch mehrere, sich voneinander deutlich unterscheidender Programme im
Repertoire habe.
4.) Lernen und Proben von
Musikprogrammen. Lernen von Liedern mit Hilfe von Probetonbändern.
Zusammenkünfte mit Musikern vor diversen Auftritten, um das jeweilige
Programm technisch durchzugehen.
5.) Schreiben von Texten
für diverse Moderationstätigkeiten.
6.) Arbeiten in Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereines V, als
Vorstandsmitglied des Dachverbandes öF und als Mitglied der Arbeitsgruppe
der Gewerkschaftssektion KMF.
7.) Arbeiten zur Führung
der Buchhaltung, die aufgrund der Vorschriften der Finanzverwaltung immer
aufwändiger werde".
Daraus sei ersichtlich, dass es
sich hier nicht um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iSd
Arbeitszimmerjudikatur des StruktanpG 1996 handle, sondern es sich vielmehr um
einen speziellen Zwecken adaptierten Proberaum handle, in dem im untergeordneten
Ausmaß die auch sonst in einem üblichen Arbeitszimmer verrichteten
Tätigkeiten wie zB die Aufbereitung von Buchhaltungsunterlagen erfolgen. Es
werde daher ersucht, die Einkommensteuer unter Anerkennung der
Arbeitszimmerkosten zu erlassen".
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der begründend ausgeführt wird, dass bei
einem Schauspieler der Mittelpunkt der Tätigkeit die Bühne sei, da
hiefür auch die Entlohnung gewährt werde.
Ohne weitere Ausführungen
wurde der Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist das Arbeitszimmer
eines Schauspielers.
Wie schon im Vorerkenntnis
ausgesprochen, ist bei einem Schauspieler der Mittelpunkt der Tätigkeit die
Bühne.
Gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit d
EStG 1988 idF des StruktanpG 1996 zählen Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Auf Grund der durch diese
Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. insbesondere VwGH
27.5.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644) mit einer einkunftsquellenbezogenen
Betrachtungsweise bleibt für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers
weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne der bisherigen Judikatur (vgl. etwa VwGH
23.5.1996, 94/15/0063, ÖStZB 1997, 228) ein beruflich verwendetes
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
sein muss (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142 und 24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB
1999, 731, 734) und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genützt
wird.
Nach Ansicht des UFS kann ein
Schauspieler seine Rolle im wesentlichen Umfang an vielen Orten einstudieren,
weshalb anknüpfend an diese Judikatur ein Arbeitszimmer grundsätzlich
nicht notwendig ist.
Die weitere, nunmehr
vorzunehmende Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (siehe
Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform nach dem
Strukturanpassungsgesetz BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).
Nach der Verkehrsauffassung
liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers und Sängers
typisierend betrachtet außerhalb eines Arbeitszimmers, nämlich am
Drehort auf der Bühne bzw. am Ort der Darbietung.
Es wird nicht in Abrede
gestellt, dass für die Ausübung dieses Berufes das Rollenstudium und
das mentale Einstudieren notwendig ist, dazu ist jedoch - wie schon erwähnt
- kein spezielles Arbeitszimmer notwendig.
Festgehalten wird in diesem
Zusammenhang, dass das zu einer Schauspielerin ergangene aufhebende Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1997, 95/13/0061 (ÖStZB 1998, 477),
zur Rechtslage vor 1996, das Jahr 1991 betreffend ergangen ist, zu der die
einschränkenden Arbeitszimmerbestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes
1996 noch nicht galten. Auch der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Lehrers
ist der Ort, wo die Vermittlung von Wissen stattfindet, auch wenn eine
Vorbereitungszeit und Zeit für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
der Schüler allenfalls im Arbeitszimmer erfolgt (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138
ÖStZB 1999, 605).
Die Vorbereitung eines Lehrers
ist durchaus mit dem Rollenstudium des Schauspielers zu vergleichen.
Eingehend auf die
Ausführungen in der Berufung verbleibt zu erwägen, dass das
Rollenstudium, sei es auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, die
Sprechübungen, das Zusammenstellen von Leseprogrammen, das Einstudieren von
Musikprogrammen wie auch das Schreiben von Texten für
Moderationstätigkeiten an der Tatsache nichts ändern, dass hier
Vorbereitungsarbeiten stattfinden, die letztlich auf der Bühne oder am
Drehort das Resultat einer schauspielerisch- künstlerischen Leistung
manifestieren, für die der Bw. dann auch entlohnt wird. Demnach wird der
Bw. nicht anders behandelt als Lehrpersonen, die ebenso zu Hause teils einen
hohen zeitlichen Vorbereitungsaufwand aufbringen müssen und nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung - wie schon oben ausgeführt - keine
Möglichkeit eines Arbeitszimmerkostenabzuges haben.
Hinsichtlich der Tätigkeit
für Vereine wurden keinerlei Einnahmen erklärt, indem doch der Bw. die
bezugsauszahlenden Stellen in einer Liste taxativ angeführt hat und darin
ein Verein nicht aufscheint. Bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit werden die Betriebsausgaben pauschal ermittelt und sind sämtliche
Aufwendungen - selbst unter der Annahme, dass ein Arbeitszimmer insoweit
zustünde - im Pauschalsatz gem. § 17 EStG miterfasst. Dessen
ungeachtet sind aber auch bei den Betriebseinnahmen aus selbständiger
Arbeit keine Einnahmen erkennbar, die für die Vorstands- und
Vereinstätigkeit des Bw. geleistet wurden. Zwar sind in der Aufstellung der
Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit solche, die von Vereinen
geleistet wurden, enthalten, doch wurden diese laut Aufstellung nicht für
Vorstands- und Vereinstätigkeit, sondern für Auftritte als
Schauspieler und Sänger, als Künstlertantiemen, als Honorare für
Lesungen sowie als sonstige Einnahmen als Künstler, Schauspieler und
TV-Gagen erklärt. Indem den allfälligen Arbeitszimmeraufwendungen
keine Einnahmen gegenüberstehen, ergibt sich diesbezüglich ein
Liebhabereigesichtspunkt (zu ertraglosen Tätigkeiten siehe VwGH 24.2.2000,
97/15/0157, ÖStZB 2000, 355 und bei Tätigkeiten ohne Einnahmen VwGH
26.7.2000, 2000/14/0084, ÖStZB 2002, 35), der zur Nichtabzugsfähigkeit
derartiger Aufwendungen führt.
Mit Bürotätigkeiten
für die persönlichen Steuerangelegenheiten sind nahezu alle
Steuerpflichtigen konfrontiert, wobei die damit zusammenhängenden
Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig
sind.
Wien,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchauspielerArbeitszimmerselbständige und nicht selbständige TätigkeitEinstudieren von RollenTätigkeit für Vereine.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-W/03
- Stammnummer
- 6333
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF