Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0621-W/03
Säumniszuschlag, formelle Abgabenzahlungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-W/03vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpentreuhand GmbH, vom 12. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Festsetzung
von ersten Säumniszuschlägen für Normverbrauchsabgabe 1996 bis
1999 vom 9. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg hat mit Bescheid vom 9. Juli 2002 die
Säumniszuschläge in Höhe von 79,32 € (für 1996), 863,12
€ (für 1997), 366,73 € (für 1998 laut abgeänderter
Festsetzung vom 1. August 2002) und 191,08 € (für 1999 laut
abgeänderter Festsetzung vom 1. August 2002) festgesetzt, dem die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg über
die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 1996 bis 1999 vom 2. Juli 2002
zugrunde lagen.
In der gegen die
Säumniszuschläge fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12. August
2002 wird die Festsetzung mit 0,00 € beantragt, da bei Stattgabe der
Berufung gegen den Sachbescheid Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben
seien.
Eine Berufungsvorentscheidung
wurde nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
nach § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Bescheid über einen Säumniszuschlag
ist auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist, wobei Bemessungsgrundlage des
Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054).
Dem bekämpften Bescheid
über die Festsetzung der Säumniszuschläge liegt der Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgaben 1996 bis 1999 vom 2. Juli
2002 (der ebenfalls mit Berufung bekämpft ist) zugrunde. Die
Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe tritt gemäß
§ 11 Abs. 1
des Normverbrauchsabgabegesetzes am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist
(Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats ein. Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgebenden
Fälligkeitstages. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 217 Abs.1
BAO sind somit zur Gänze erfüllt.
Die Begründung der
Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass bei Stattgabe
der Berufung gegen den Sachbescheid Säumniszuschläge nicht
vorzuschreiben seien.
Liegen gemäß
§
252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Abgabenbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden Bescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da weitere Gründe in der
Berufung nicht geltend gemacht wurden bzw. auch dem Abgabenakt nicht zu
entnehmen waren, andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen der
Verhängung von Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass im Falle des Erfolges der gegen die Festsetzung der
Normverbrauchsabgaben 1996 bis 1999 erhobenen Berufung gemäß
§
221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 ein Antrag auf Anpassung
der Säumniszuschläge gestellt werden kann.
Die Entscheidung über die
Berufung gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe 1996 bis 1999 ergeht zu einem späteren
Zeitpunkt.
Wien,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-W/03
- Stammnummer
- 6327
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF