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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0516-K/08

Nichtfeststellung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0516-K/08vom 02.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die -Berufung des Johann K2 vom 12.1.2007 gegen die behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 an die PG KEG und an den Berufungswerber (Bw) betreffend das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte in Bezug auf den Bw für 1999-2001 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Personengesellschaft PGKEG ist seit 2007 eine KG. Mit der behördlichen Erledigung vom 12.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft (damals KEG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und nur der Komplementärin der Personengesellschaft (PGKOGesellschaft m.b.H), nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zu welchen auch der Bw zu zählen ist, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter. Zudem enthält sie keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie ist nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert. Diese behördlichen Erledigung ist daher kein wirksamer Bescheid. Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 1999-2001 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. Ernst K1 , Dr. Olga StillBEK , Ing. Otto StillISt , Monika Stillicht , Johann K2 (Bw) , Ing. Anton StillGGl, Mag. Hans Heinz StillBAY , Paul StillLand , Mag. Christian StillIeg , Dkfm. Reinhard StillMEL , Dr. Bruno StillIDT , Ernst Stilleid , Ing. Walter StillTHEI andererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend die soeben genannten Gesellschafter, darunter auch den Bw, für diesen Zeitraum angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft (PGKO Gesellschaft m.b.H.) adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide. Dazu zählt auch der durch den Bw bekämpfte Bescheid vom 12.12.2006 an die Personengesellschaft und an den Bw über das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für 1999-2001 betreffend den Bw. Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 an die PGKEG einerseits und an deren Gesellschafter IODB GmbH & Co KEG , Dr. Edith GAStY, Ing Kurt K1 , Dr. Michael STILLCHI, Monika StillSchl und Edith StilllSty andererseits für die Jahre 2000 und 2001 wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die soeben genannten Gesellschafter angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der PGKEG adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide. Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft " PG" KEG in den Jahren 1999-2001 erzielten Einkünfte der Komplementärin der Personengesellschaft zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die bekämpften behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 an die Personengesellschaft und an den Bw haben auch deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in vergleichbaren Angelegenheiten Berufungsentscheidungen (RV/ISS-K/06 an die HCHSCCKG; RV/SIS-K/06 an die HCHMKA KG) ergangen. Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0516-K/08
Stammnummer
63267
Gültig
02.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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