Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0602-I/02
Aufwendungen einer Lehrerin für eine im Jahr 2000 absolvierte Ausbildung in Logotherapie und Existenzanalyse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-I/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen einer Lehrerin für einen Ausbildungskurs in Logotherapie und Existenzanalyse (Teil der Psychotherapieausbildung) stellen keine Werbungskosten dar, da die Berufe eines Lehrers und eines Psychotherapeuten weder verwandt sind noch ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit besteht. Fallen diese Aufwendungen im Veranlassungszusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium an, stehen einer steuerlichen Berücksichtigung auch die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106 letzter Satz entgegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & CoKEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Auf Grund
einer Bemessungsgrundlage (Einkommen) von € 33.027,33 (S 454.466,00)
und der Steuer für die sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2
EStG 1988 ergibt sich für das Kalenderjahr 2000 eine Einkommensteuer von
€ 9.471,27 (S 130.327,48), was nach Gegenrechnung mit der
einbehaltenen Lohnsteuer zu einer Abgabengutschrift von € 1.195,18
(S 16.446,00) führt.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. Juli 2001,
eingebracht am 3. Juli 2001, beantragte die Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000.
Dabei begehrte sie die Anerkennung von Aufwendungen als Sonderausgaben und
Werbungskosten.
Das Finanzamt führte mit
Bescheid vom 25. Juli 2001 die Veranlagung durch und berücksichtigte die
als Sonderausgaben bezeichneten Aufwendungen antragsgemäß. Bei den
als Werbungskosten angeführten Ausgaben kam es jedoch zu Abweichungen von
der Erklärung. So wurden einerseits die Aufwendungen für einen
Computer (Papier, Tinte etc.) um einen Privatanteil von 40% gekürzt.
Andererseits würden die Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht in
der Berufssparte der Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, sowie Kosten für
einen Kurs für Logotherapie und Existenzanalyse als Kosten der
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung führte der steuerliche Vertreter der Einschreiterin aus, das
Finanzamt habe bei der Literatur rigorose Streichungen vorgenommen, obwohl die
im Schuljahr 1999/2000 die Fächer Biologie und Chemie unterrichtende
Steuerpflichtige diese benötige, um zeitgemäß unterrichten zu
können. Gleichzeitig werde beantragt, die Aufwendungen für den
Logotherapie- und Existenzanalyselehrgang als Werbungskosten anzuerkennen, da ab
dem Jahr 2000 auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugsfähig seien.
In den besuchten Ausbildungslehrgängen würden laufend schulische
Probleme dargestellt und besprochen. Zum besseren Verständnis der
Logotheraphie würde eine kurze Beschreibung beigelegt.
Mittels
Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und
anerkannte Aufwendungen für diverse Literatur als zusätzliche
Werbungskosten. Die Ausgaben für den gegenständlichen Kursbesuch und
damit zusammenhängende Literatur wurden weiterhin bzw. nunmehr erstmals als
nicht abzugsfähig beurteilt.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
begründend dazu aus, dass sie von 1969 bis 1975 an einer Universität
studiert habe und die Befähigungsprüfung für den
landwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst ablegte. Im Jahr 1994 habe
sie an einer Universität die Diplomprüfung "Psychologie" mit dem
Wahlfach "Pädagogik" abgelegt und 2001 den Titel "Magistra der
Naturwissenschaften" für das Diplomstudium der Studienrichtung
"Psychologie" erhalten. Derzeit absolviere sie eine Psychotherapieausbildung
für Logotherapie und Existenzanalyse, somit für eine Tätigkeit,
die mit der bisher ausgeübten Tätigkeit verwandt sei. Ein
Pädagoge und eine Psychologe seien nach der Verkehrsauffassung genauso
verwandt wie z.B. Dachdecker und Spengler. Nur Kandidaten welche in verwandten
Tätigkeiten arbeiten, würden zur Ausbildung "Logotherapie" zugelassen.
Gleichzeitig werde beantragt, die in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung nicht mehr anerkannten Bücher wieder als
Werbungskosten zu erfassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im
vorliegenden Fall fest, dass die Berufungswerberin im Streitjahr an einer
Höheren Bundeslehranstalt die Fächer Biologie und Chemie unterrichtete
und dabei in einem öffentlich-rechtlichen (beamteten) Dienstverhältnis
zum Bund stand. Voraussetzung dafür war ein Studium an einer Hochschule
für Bodenkultur und die Ablegung einer Befähigungsprüfung
für den landwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst. Neben ihrer
unterrichtenden Tätigkeit begann sie sodann ein Studium der Psychologie an
einer Universität. Die erste Diplomprüfung schloss sie im Jahr 1994,
die zweite Diplomprüfung im Jahr 2001 ab und erreichte dadurch die
Verleihung des akademischen Grades einer "Magistra der Naturwissenschaften". Im
Streitjahr 2000 besuchte sie Lehrgänge im Rahmen einer
Psychotherapieausbildung für Logotherapie und Existenzanalyse. Die in
diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen in Höhe von S 29.878,00
hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.
Nach einer von der
Berufungswerberin vorgelegten Unterlage handelt es sich bei der Existenzanalyse
und ihrem Teilgebiet Logotherapie um eine psychotherapeutische Methode,
"die vorwiegend über verbal induzierte
Prozesse zur Ausführung gelangt. Auf Grund ihrer Methodik und des zu Grunde
liegenden Menschenbildes kann sie definiert werden als eine
phänomenologisch-personale Psychotherapie mit dem Ziel, der Person zu einem
(geistig und emotional) freien Erleben, zu authentischen Stellungnahmen und zu
eigenverantwortlichem Umgang mit ihrem Leben und in ihrer Welt zu verhelfen. Es
kennzeichnet die Existenzanalyse, dass sie Bedacht nimmt auf die Offenheit der
Person für "ihre Welt", d.h. für ihre Anliegen, Probleme sowie auf
ihren Gehalt und ihre Fülle. Als solche kommt sie bei psychosozialen,
psychosomatischen und psychisch bedingten Erlebens- und Verhaltensstörungen
zur Anwendung. ...... Die Ausbildung in Existenzanalyse richtet sich
traditioneller Weise vor allem an
Studenten
bzw. Absolventen
der
Medizin, Pädagogik,
Psychologie
,
Theologie, Sozialakademie bzw. Pädagogischen Akademie. ...... Die
Ausbildung in Existenzanalyse ist eine
Berufsausbildung
zur Psychotherapie und ist gemäß dem Österreichischen
Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990) als "Fachspezifikum" anerkannt. Das
Diplom ist geeignet für die Bewerbung zur Eintragung in die
Psychotherapeutenliste
des Österreichischen Ministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz."
Die Finanzlandesdirektion als
damals zuständige Rechtsmittelbehörde verfasste mit Schreiben vom 2.
Dezember 2002 folgenden Vorhalt:
"Sie
unterrichteten laut Berufung im Streitjahr 2000 bzw im Schuljahr 1999/2000 in
den Fächern Biologie und Chemie an der Höheren Bundeslehranstalt
...... .
Für
das Jahr 2000 beantragen Sie ua. Werbungskosten für eine
Psychotherapieausbildung für Logotherapie und Existenzanalyse über
einen Gesamtbetrag von S 29.878 S.
1.) Legen
Sie bitte sämtliche Zahlungsbelege vor.
2.) Inwiefern
ist diese Ausbildung für Sie beruflich notwendig? Welche Themen umfasste
diese Ausbildung?
Legen
Sie daher eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers vor, woraus
eindeutig hervorgeht, dass und inwiefern (bitte um eine genaue Beschreibung) die
streitgst Psychotherapieausbildung für Sie beruflich notwendig ist, um in
den Fächern Biologie und Chemie - bzw in etwaigen anderen Fächern - an
der Höheren Bundeslehranstalt ..... zu unterrichten.
Im
Vorlageantrag führen Sie aus, dass Sie keinen neuen Beruf erlernen, sondern
dass Sie sich weiterbilden, um Ihr Einkommen zu verbessern: Legen Sie daher auch
diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers vor,
woraus eindeutig hervorgeht, dass und inwiefern (bitte um genaue Beschreibung)
die streitgst Psychotherapieausbildung es Ihnen ermöglicht, Ihr Einkommen
als Lehrerin an der Höheren Bundeslehranstalt ..... zu
verbessern.
3.) Trägt
Ihr Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für Ihre Teilnahme an
streitgst Psychotherapieausbildung? Bejahendenfalls wird um eine vom Arbeitgeber
bestätigte Bekanntgabe dieser Kostentragung betr 2000
ersucht.
4.) Sie
erhielten lt Lohnzettel im Jahr 2000 einen steuerfreien (nicht steuerbaren)
Betrag gem § 26 EStG 1988 in Höhe von ..... . Es wird ersucht,
diesen Betrag aufzuschlüsseln und zu erläutern.
5.) Handelt
es sich streitgst um eine speziell für Lehrer der Höheren
Bundeslehranstalt ..... veranstaltete Berufsfortbildung? Wie setzt bzw setzte
sich daher der Teilnehmerkreis an dieser Psychotherapieausbildung im Jahr 2000
zusammen? Um die Übersendung einer Teilnehmerliste inkl Berufsbezeichnung
wird ersucht.
6.) Erhielten
Sie für die streitgst Ausbildung Dienstfreistellungen oder
Sonderurlaub?
7.) Andererseits
stellt streitgst Psychotherapieausbildung für Logotherapie und
Existenzanalyse eine Berufsausbildung dar (Psychotherapeut). Worin sehen Sie den
Zusammenhang bzw. die Verwandtschaft mit dem bisher ausgeübten Beruf einer
Lehrerin in den Fächern Biologie und Chemie an der Höheren
Bundeslehranstalt .....? Streben Sie einen neuen Beruf an, wenn ja,
welchen?
8.) Lt
Vorlageantrag begehren Sie noch die Anerkennung als Fachliteratur folgender
Bücher: "Existenzskalen, Sinnspuren, Medizin sowie SPSS für
Psychologen". Sind diese Bücher für Ihren Unterricht in den
Fächern Biologie und Chemie - bzw in etwaigen anderen Fächern - an der
Höheren Bundeslehranstalt ..... beruflich notwendig oder benötigen Sie
diese für streitgst Berufsausbildung (Psychotherapeut)? Legen Sie daher
eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung vor, im ersteren Fall von
Ihrem Arbeitgeber, im zweiten Fall von der Seminarleitung
(Psychotherapieausbildung)."
In Beantwortung dieses
Schreibens nahm der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit Eingabe vom
17. Dezember 2002 wie folgt Stellung:
"1. Zahlungsbelege
liegen bei.
2.
Die Ausbildung ist beruflich notwendig, um die derzeit gute Einkommenssituation
zu erhalten bzw. noch zu verbessern. Die Ausbildung umfasst jene Themen, die in
der der Berufung vom 21.08.01 beigelegten Zusammenfassung
"Existenzanalyse-Logotherapie" angeführt sind. Leider kann Frau ..... dem
Wunsch der Behörde, eine Bestätigung vom Arbeitgeber (Ministerium
für .....), dass das Einkommen durch die Ausbildung in der Existenzanalyse
für den Einsatzort Schule ..... aufgebessert wird, nicht nachkommen. Dies
dürfte nicht üblich uns auch beim FA bekannt sein; es ist von
vornherein als eine überzogene Forderung zu bewerten.
3. Der
Arbeitgeber trägt keine Kosten der Ausbildung von Frau .....
.
4. Hier
handelt es sich um eine Fahrtkostenvergütung zu einer
Fortbildungsveranstaltung im Auftrag der Schule, eigene Kosten wurden dafür
nicht geltend gemacht.
5.
Es handelt sich bei der "Logotherapie" nicht um eine speziell für Lehrer
der Höheren Bundeslehranstalt ..... veranstaltete Berufsfortbildung. Jedoch
ist der Lehrberuf eine der möglichen Voraussetzungen dafür. Der
Teilnehmerkreis setzt sich sowohl aus Pädagogen als auch aus Psychologen
zusammen. Die Teilnehmerliste ist streng vertraulich! Eine Kontaktaufnahme
ihrerseits mit der Kursleiterin "Frau ....." ist sicher möglich, wenn dies
erforderlich ist.
6. Nein.
Alle Kurse wurden an den Wochenenden besucht.
7. Frau
..... ist sehr umfassend ausgebildet. Neben Biologie und Chemie unterrichtete
sie bereits
acht
andere Gegenstände an dieser Schule, jeweils auf Anweisung der Direktion.
Sie ist nicht nur "Lehrerin in den Fächern Biologie und Chemie". (Ihre
Berufsausbildung wurde im Antrag auf Vorlage der Berufung an die II. Instanz am
12.02.2002 ausführlich beschrieben). Nur dadurch dass sie sich ständig
auch in anderen Fächern weiterbildet, die sie derzeit nicht unterrichtet,
ist es ihr möglich, die volle Lehrverpflichtung aufrecht zu erhalten. Eines
ihrer derzeitigen Unterrichtsfächer "Chemisches Laboratorium" wurde z.B.
erst 1990 eingeführt und die Räumlichkeiten extra dafür
errichtet. Die Lehrpläne der Schule werden immer wieder den Erfordernissen
der Zeit angepasst. Standen früher ..... wird jetzt vermehrt auf
Management-Ausbildung "gesetzt". In Biologie z.B. ist die Bildungs- und
Lehraufgabe" auch ausdrücklich bereits im 1. Jahrgang unter anderem mit
"Sinnes-, Nerven-, Hormonsysteme, Reizbeantwortung und Bewegungssysteme;
Verhalten" festgeschrieben. Dies sind alles auch Themen der Logotherapie
(Lehrplan und Lehraufgabe der Schule liegt bei). Frau ..... muss ihr berufliches
Wissen stets aus eigenem Antrieb vertiefen, um "up to date" zu bleiben; sie
strebt aber keinen neuen Beruf an.
8. Die
angeführten Bücher waren notwendig, da Frau ..... an einer
höheren berufsbildenden Schule in ..... zum Thema "Angst und Schule" eine
aufwendige Untersuchung durchführte, welche von der Schuldirektion und dem
Landesschulrat unterstützt wurden. Diese Untersuchung und das Thema wurden
auch deshalb gewählt, da an der Schule in ..... Psychologie auf dem
Lehrplan steht und bei einer späteren Bewerbung für dieses Fach
dadurch ein "Wettbewerbsvorteil" gewonnen werden könnte. Frau .....
erfüllt bereits jetzt sämtliche Voraussetzungen für dieses
Unterrichtsfach. Zu den gewünschten Bestätigungen gilt das in Punkt 2
dargelegte. Frau ..... vermutet, dass sie ohne ständige Weiterbildung schon
längst arbeitslos wäre, wie dies bereits mehreren Kollegen in unserer
sich rasch ändernden Zeit passiert ist."
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind
jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber bestimmt
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung selbst dann bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach dieser Gesetzesbestimmung
können ab dem Jahr 2000 neben den Ausgaben für berufliche Fortbildung
auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Absolvierung einer
Ausbildungsmaßnahme anfallen, als Werbungskosten abgezogen werden, wenn
ein Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten
Tätigkeit besteht. Ausgenommen davon sind auf Grund ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung Aufwendungen, die in Verbindung mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Fortbildungsmaßnahmen
dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung
ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Demgegenüber handelt es
sich um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten, wenn die Aufwendungen der
Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine (mit der ausgeübten
Tätigkeit nicht in Verbindung stehende) neue Berufsausübung
ermöglichen.
Der Berufungswerberin
entstanden im Kalenderjahr 2000 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch
einer Psychotherapieausbildung für Logotherapie und Existenzanalyse. Dass
es sich dabei nicht um eine Fortbildung im ausgeübten Beruf als eine die
Fächer Biologie und Chemie Unterrichtende an einer höheren
Bundeslehranstalt handelt, wird selbst von der Einschreiterin nicht bestritten.
Selbst wenn in der Berufung vom 21.8.2001 im zweiten Absatz beantragt wird, "die
Fortbildungskosten im Jahr 2000 als Werbungskosten anzuerkennen", beziehen sich
sämtliche weiteren Ausführungen auf die Möglichkeit der
steuerlichen Geltendmachung von Ausbildungskosten ab dem Jahr 2000. Wie bereits
oben ausgeführt, geht auch aus der von der Berufungswerberin selbst
übermittelten Beschreibung des Kurses eindeutig hervor, dass diese
Veranstaltung im Rahmen des Österreichischen Psychotherapiegesetzes als
"Fachspezifikum" anerkannt wird und somit Teil der einschlägigen
Berufsausbildung ist. An einer Einstufung in den Bereich der Ausbildung
ändert im gegenständlichen Fall auch nichts, dass die
Berufungswerberin ausführt, sie beabsichtige nicht den Beruf zu wechseln
bzw. einen neuen Beruf anzustreben (Vorhaltsbeantwortung vom 17.12.2002, Pkt.
7). Weiters mag es durchaus zutreffen, dass Teile der Ausbildung auch im Bereich
der ausgeübten Tätigkeit als Pädagogin Verwendung finden
können. Eine diesbezügliche Verwertbarkeit von Kenntnissen der
Psychologie besteht aber bei (nahezu) jeder beruflichen Tätigkeit, bei der
Kontakt mit anderen Menschen gegeben ist.
Handelt es sich demnach im
gegenständlichen Fall um die Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme,
ist hinsichtlich der Möglichkeit des Werbungskostenabzuges zu prüfen,
ob diese Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der ausgeübten oder
einer damit verwandten Tätigkeit steht. Die Berufungswerberin vertritt den
Standpunkt, dass dies zweifelsfrei der Fall wäre und stellt die Behauptung
auf, die Berufe des Pädagogen und des Psychologen wären "nach der
Verkehrsauffassung genauso verwandt wie z.B. Dachdecker und Spengler". Diese
Ansicht kann jedoch nicht geteilt werden.
Ob eine Tätigkeit mit
einer ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich - insoweit ist
der Berufungswerberin zuzustimmen - nach der Verkehrsauffassung. Als Kriterien
sind dabei anzusehen, dass die Tätigkeiten bzw. Berufe üblicherweise
am Markt gemeinsam angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen
gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Wenn die
Bildungsmaßnahme somit - nach der im Streitjahr gültigen Rechtslage -
eine sinnvolle Ergänzung und konkret verwertbare Erweiterung der
beruflichen Perspektiven durch breiter gestreute Einsatzmöglichkeiten
bewirkt, kann eine steuerliche Abzugsfähigkeit der in diesem Zusammenhang
anfallenden Kosten möglich sein. In diesem Kontext kann im
gegenständlichen Fall ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen der
besuchten Ausbildungsmaßnahme und dem Beruf einer Lehrerin nicht erblickt
werden. Es ist nämlich offensichtlich, dass die Berufe eines Lehrers und
eines Psychologen (Psychotherapeuten) am Markt nicht üblicherweise
gemeinsam angeboten werden. Auch verlangt die von der Berufungswerberin
ausgeübte Tätigkeit konkret Kenntnisse in den unterrichteten
Fächern und sicherlich auch pädagogische Kenntnisse, nicht jedoch
therapeutische Fähigkeiten. Diesbezüglich kann die Schule auch kein
entsprechendes Betätigungsfeld liefern, steht eine Lehrperson doch der
gesamten Klasse und somit einer Vielzahl von Schülern gegenüber.
Für therapeutische Maßnahmen an einzelnen Schülern bleibt dabei
kein oder nur kaum Platz und ist die Durchführung einer psychologischen
Therapie grundsätzlich nicht Aufgabe von Lehrpersonen. Letztlich würde
- sollten derartige Therapien von der Berufungswerberin tatsächlich
versucht werden - eine zu enge Bindung an einzelne Schüler wohl zu einer
Beeinflussung der Objektivität führen und wäre die gesetzliche
Zulässigkeit zu prüfen. Da aber der gegenständliche Kurs als
wesentliches Element die Schulung von therapeutischen Kenntnissen und Methoden
zum Inhalt hat, kann von einem entsprechenden Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf keine Rede sein.
Auch wurde die
Berufungswerberin mit dem oben angeführten Vorhalt der
Finanzlandesdirektion unter Pkt. 2 ausdrücklich ersucht, eine
Bestätigung des Arbeitgebers hinsichtlich der beruflichen Notwendigkeit des
Absolvierens einer Psychotherapieausbildung vorzulegen. Diesbezüglich
bestimmt § 115 i.V.m. § 119 BAO, dass die Abgabenbehörden zwar
grundsätzlich die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
haben, die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für
die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
aber vom Abgabenpflichtigen offenzulegen sind. Weiters bestimmt § 138
BAO, dass auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Nur wenn ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt die Glaubhaftmachung.
Insbesonders bei Sachverhalten, bei denen der Abgabenbehörde eine
amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht
möglich ist bzw. bei der Beantragung abgabenrechtlicher Begünstigungen
tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund bzw. sind an die
Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners höhere Anforderungen zu
stellen.
Die Abgabenbehörde hat die
Berufungswerberin um Vorlage oben erwähnter Bestätigung ersucht. Nach
Ansicht des nunmehr entscheidenden Senates wäre die Beibringung einer
derartigen Bestätigung durchaus zumutbar und möglich gewesen. Trotzdem
hat die Berufungswerberin keine Bestätigung vorgelegt. Dass weiters auch
keinerlei Bestätigung hinsichtlich der Beeinflussung des Einkommens durch
den Kursbesuch vorgelegt werden konnte, ergibt sich offensichtlich aus der
beruflichen Stellung der Steuerpflichtigen als Beamtin. In diesem Zusammenhang
entbehren die Ausführungen hinsichtlich der Erhaltung einer vollen
Lehrverpflichtung bzw. drohender Arbeitslosigkeit (Pkte 7. und 8. der
Vorhaltsbeantwortung vom 17.12.2002) wohl jeglicher Nachvollziehbarkeit. Auch
wurde von der Berufungswerberin selbst unter Berücksichtigung dieser
Tatsachen trotz konkreter Aufforderung nicht ausgeführt, inwieweit eine
berufliche Notwendigkeit für Absolvierung der Ausbildung besteht. Letztlich
kann der Hinweis auf ein Unterrichten in bereits acht anderen Fächern als
Biologie und Chemie deshalb nicht überzeugen, da die Berufungswerberin es
unterlassen hat, diese Fächer zu benennen. Tatsache jedenfalls ist, dass
das Fach "Psychologie" von der Berufungswerberin nicht unterrichtet wurde und
ihrerseits trotz - wie in der Vorhaltsbeantwortung behauptet - Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen auch noch keine "Bewerbung für dieses Fach"
erfolgt ist, sodass auch im Schuljahr 2003/04 lediglich Fächer im
Zusammenhang mit Chemie und Biologie unterrichtet werden.
Die Berufungswerberin hat
insbesonders durch die Verweigerung der Vorlage von
Arbeitgeberbestätigungen und die nicht Offenlegung von
Sachverhaltselementen jedenfalls ihre Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren
verletzt. Dies führt dazu, dass die Berufungswerberin während des
Verwaltungsverfahrens jeglichen Nachweis einer beruflichen Notwendigkeit bzw.
einer beruflichen Veranlassung für die Absolvierung des
gegenständlichen Ausbildungslehrganges schuldig geblieben ist. Insbesonders
die Weigerung arbeitgeberseitige Bestätigungen vorzulegen führt aber
letztlich auch zu einem weiteren Schluss. Die Berufungswerberin studierte
nämlich an einer ordentlichen Universität das Fach "Psychologie" als
Diplomstudium. Dieses Studium wurde im Jahr 2001 abgeschlossen. Wie aus der als
Beilage dem Erstantrag beigefügten Beschreibung des hier strittigen Kurses
hervorgeht, richtet sich dieser - sie oben - "traditionellerweise vor allem an
Studenten bzw. Absolventen der .... Psychologie, ...". Es steht somit unter
Beachtung der obigen Ausführungen für den Unabhängigen
Finanzsenat fest, dass der Ausbildungskurs nicht zuletzt auf Grund des von der
Berufungswerberin betriebenen Studiums besucht wurde bzw. dieser für dieses
Studium positive Auswirkungen hatte und ein Veranlassungszusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit - wenn überhaupt - nur am Rande bestanden hat.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, sind aber auch nach der ab dem Jahr 2000
gültigen Rechtslage (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) vom Abzug als
Werbungskosten ausgeschlossen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufe eines Lehrers und eines Psychologen nicht
verwandt im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind und seitens der
Berufungswerberin während des Verwaltungsverfahrens keinerlei objektive
Beweismittel vorgelegt wurden, dass der von ihr besuchte Ausbildungskurs im
Zusammenhang mit ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit steht bzw.
für diese notwendig ist. Daher liegt es auf der Hand, dass der Kursbesuch
in erster Linie mit dem von ihr betriebenen ordentlichen
Universitätsstudium in Verbindung zu bringen ist und ein
diesbezüglicher Veranlassungszusammenhang besteht. Ausbildungskosten in
einem anderen als dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf sind
aber als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig bzw. stellen
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium -
ein solches wurde von der Berufungswerberin im Streitjahr betrieben und erst im
Jahr 2001 abgeschlossen - auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
keine Werbungskosten dar.
In diesem Zusammenhang sind
auch die in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr als Werbungskosten
anerkannten Aufwendungen für psychologische Fachbücher zu sehen. Diese
für eine Studentin der Psychologie notwendigen und einschlägigen Werke
stehen nicht in Verbindung mit der - nicht das Fach "Psychologie"
unterrichtenden - beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin. Anderst
verhält es sich mit den im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung
als Werbungskosten anerkannten Literatur. Diese steht - auch nach der Meinung
des Finanzamtes - in einem eindeutigen Zusammenhang mit der ausgeübten
Lehrtätigkeit, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Hinsichtlich der Berechnung der
Bemessungsgrundlage, der Einkommensteuer des Jahres 2000 und der
Abgabengutschrift wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-I/02
- Stammnummer
- 6321
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF