Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/02
Aus- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-L/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog vom 1.
Jänner bis zum 31. Dezember 2000 nichtselbständige Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als Fahrdienstleiter bei der B. Daneben erhielt er von der
Fahrschule TM in der Zeit vom 17. Juli bis 31. Dezember 2000
nichtselbständige Einkünfte aus der Tätigkeit als Fahrlehrer.
In einer Beilage zur
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte der Bw.
folgende erhöhte Werbungskosten zu berücksichtigen:
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Kurskosten Ausbildung
Fahrlehrer:
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14.000,--
S
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800,--
S
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660,--
S
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3.000,--
S
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|
1.050,--
S
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Fahrkosten lt.
Beilage:
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13.974,80
S
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Tagesdiäten 5 Tage
à`360,-- S
|
1.800,--
S
|
Prüfungsgebühren:
|
500,--
S
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
vom 18. April 2001 berücksichtigte das Finanzamt diese Beträge
nicht als Werbungskosten und begründete dies damit, dass es sich im
vorliegenden Fall um Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische
Fortbildung).
In seiner
Berufung vom 10. Mai 2001 wandte sich
der Bw. gegen die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen als
Werbungskosten mit der Begründung, dass ab dem Jahr 2000 beruflich
veranlasste Ausbildungskosten absetzbar seien. Im Steuerjahrbuch 2000/2001 sei
unter dem ABC der Aus- und Fortbildungskosten insbesondere der
"Führerschein eines Fahrlehrers oder ähnliche Fortbildung"
angeführt. Daher seien seines Erachtens auch die im Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 offen gelegten erhöhten
Werbungskosten für die Ausbildung zum Fahrlehrer als Ausbildungskosten
anzuerkennen. Er beantrage daher folgende erhöhte Werbungskosten zu
berücksichtigen:
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Schilling
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Kurskosten: Ausbildung
Fahrlehrer
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3.000,--
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bezahlt
28.01.2000
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Stempelmarken und
Gebühren
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1.050,--
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bezahlt
10.05.2000
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Tagesdiäten: 5 Tage
à 360 S
|
1.800,--
|
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Fahrtkosten lt.
Aufstellung
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13.974,80
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verrechnet im Jahr
2000
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Prüfungsgebühren
|
500,--
|
bezahlt
27.04.2000
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Summe
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20.324,80
|
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai
2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass die beantragten Aufwendungen für die
Ausbildung zum Fahrschullehrer der privaten Lebensführung zuzuweisen seien,
da sie in keinem Zusammenhang mit dem erlernten und ausgeübten Beruf
(Fahrdienstleiter bei der B) stünden, sondern einem Zweiteinkommen
(Fahrschullehrer) dienten.
Mit
Schriftsatz vom 28. Mai 2001
beantragte der Bw. - ohne weitere
inhaltliche Ausführungen - die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Mit
Vorlagebericht vom 9. Juli 2001
legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung im Sinne der
ergangenen Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs
1 EStG 1988 versteht man unter Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG 1988 idF. BGBl. I 1999/106 (anzuwenden erstmals auf
Veranlagungsjahr 2000) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Strittig ist, ob die
Aufwendungen für die Ausbildung zum Fahrlehrer solche im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF.
BGBl. I 1999/106 sind.
Grundsätzlich sind Aus-
und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen Beruf
ausübt.
Abzugsfähigkeit als
Ausbildungskosten ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Die
erworbenen Kenntnisse müssen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Die Verwandtschaft liegt etwa vor bei
Friseurin/Kosmetikerin, Dachdecker/Spengler, Fleischhauer/Koch.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 17. Mai 2001 wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die Ausbildung zum
Fahrschullehrer in keinem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als
Fahrdienstleiter bei der B steht.
Es wird in diesem Zusammenhang
darauf verwiesen, dass einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines
Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164, ÖStZB 1994, 600). Fest steht
aber, dass der Bw. im Vorlageantrag vom 28. Mai 2001 weder den Ausführungen
des Finanzamtes etwas entgegengesetzt noch ein weiteres Vorbringen erstattet
hat.
Es ist daher davon auszugehen,
dass die Ausbildung zum Fahrlehrer nach der Verkehrsauffassung nicht in
Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Fahrdienstleiter
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit steht. Somit stellen die
diesbezüglichen Aufwendungen keine Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF. BGBl. I 1999/106 dar.
Der Bw. verweist in seiner
Berufung auf das "Steuersparbuch 2000/2001", wo unter dem ABC der Aus- und
Fortbildungskosten insbesondere der "Führerschein eines Fahrlehrers oder
ähnliche Fortbildung" angeführt sei.
Aus der im Akt aufliegenden
Kopie dieses "Steuersparbuches" ist ersichtlich, dass zum Stichwort
"Führerschein" ausgeführt wird: "grundsätzlich nicht
abzugsfähig, außer C-Führerschein eines Kraftwagenlenkers oder
Fahrlehrers oder ähnliche Fortbildung".
Daraus ergibt sich, dass auch
nach dieser Auslegung des Gesetzes ein Fahrlehrer nur im Fall einer
zusätzlichen Qualifikation zu seiner Tätigkeit (Z.B.
C-Führerschein, den ein bisher schon als Fahrlehrer Tätiger
zusätzlich erwirbt) die dadurch erwachsenen Aufwendungen als Werbungskosten
absetzen kann. Tatsächlich ist auch danach nicht herauszulesen, dass die
Aufwendungen zur (erstmaligen) Ausbildung zum Fahrlehrer abzugsfähige
Werbungskosten darstellen würden.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Linz,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/02
- Stammnummer
- 6315
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF